Aus der Begründung:
Auch die Rechtsrüge ist nicht gerechtfertigt, soweit sie die Passivlegitimation der Erstbeklagten bestreitet; das Räumungsbegehren habe sich nur gegen seine Frau gerichtet, der die Wohnung zur vorläufigen Benützung überlassen worden sei, daraus, daß Erstbeklagter einfach in der Wohnung bei der Zweitbeklagten verblieb, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden.
Diese Auffassung ist rechtsirrig. Da die Zweitbeklagte nach Aufhebung der Benützungsbewilligung keinen Rechtstitel zur Benützung der Wohnung gehabt hat und auch der Erstbeklagte sich nicht darauf berufen konnte, sich in der Wohnung auf Grund eines einem Familienangehörigen zustehenden Rechtstitels aufzuhalten, so wären die Kläger berechtigt gewesen, die Räumungsklage auch gegen ihn einzubringen. Daß sie das unterlassen und dem Erstbeklagten den Ersatz von Mehrkosten im Räumungsprozeß erspart haben, hat ihm kein Recht auf die Benützung oder Mitbenützung der Wohnung gewährt. Wenn die Zweitbeklagte rechtswidrig in der Wohnung blieb, so auch der Erstbeklagte. Er ist daher ebenso wie seine Gattin schadenersatzpflichtig, wenn er schuldhaft die Wohnung nicht geräumt hat.
Dagegen ist die Revision im Recht, insoweit sie sich gegen die Anwendung der verschärften Schadenersatzbestimmungen der §§ 335 und 338 ABGB. wendet.Dagegen ist die Revision im Recht, insoweit sie sich gegen die Anwendung der verschärften Schadenersatzbestimmungen der Paragraphen 335 und 338 ABGB. wendet.
Der Umstand, daß die Rechtspraxis die §§ 372 ff. ABGB. auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandnehmern analog anwendet, darf nicht zu dem Schluß verleiten, daß das Bestandrecht ein quasidingliches Recht sei und daß die Bestimmungen der §§ 335 ff. ABGB. bei Verletzung eines Bestandrechtes anwendbar seien. Auch bei obligatorischen Rechten ist eine Konkurrenz möglich und muß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das obligatorische Recht anderen solchen Rechten weichen; so ist zum Beispiel nach dem unlauteren Wettbewerbsrecht die Durchführung eines Vertrages unter Umständen nicht zulässig, wenn dadurch in ältere Vertragsrechte Dritter eingegriffen würde; ähnliche Verhältnisse liegen vor, wenn ein Schauspieler mit zwei Theaterdirektoren widersprechende Dienstverträge abschließt usw. In allen diesen Fällen handelt sich um den Schutz schuldrechtlicher Verhältnisse gegen den Eingriff durch Dritte. Und in diese Gruppe gehört auch der Schutz der Bestandrechte gegen Personen, die sich auf ein konkurrierendes Bestandrecht berufen oder ohne Rechtstitel die Bestandsache in Besitz genommen haben.Der Umstand, daß die Rechtspraxis die Paragraphen 372, ff. ABGB. auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandnehmern analog anwendet, darf nicht zu dem Schluß verleiten, daß das Bestandrecht ein quasidingliches Recht sei und daß die Bestimmungen der Paragraphen 335, ff. ABGB. bei Verletzung eines Bestandrechtes anwendbar seien. Auch bei obligatorischen Rechten ist eine Konkurrenz möglich und muß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das obligatorische Recht anderen solchen Rechten weichen; so ist zum Beispiel nach dem unlauteren Wettbewerbsrecht die Durchführung eines Vertrages unter Umständen nicht zulässig, wenn dadurch in ältere Vertragsrechte Dritter eingegriffen würde; ähnliche Verhältnisse liegen vor, wenn ein Schauspieler mit zwei Theaterdirektoren widersprechende Dienstverträge abschließt usw. In allen diesen Fällen handelt sich um den Schutz schuldrechtlicher Verhältnisse gegen den Eingriff durch Dritte. Und in diese Gruppe gehört auch der Schutz der Bestandrechte gegen Personen, die sich auf ein konkurrierendes Bestandrecht berufen oder ohne Rechtstitel die Bestandsache in Besitz genommen haben.
Die Frage, inwieweit der Eingreifer dem älteren Bestandrecht zu weichen hat, darf mit der weiteren Frage, ob und inwieweit er schadenersatzpflichtig ist, nicht identifiziert werden. Das erstangeführte Problem wird von der Judikatur nach Analogie des § 372 ABGB. gelöst. Das bedeutet aber nicht, daß deshalb ausnahmslos alle Rechtsregeln über die Konkurrenz dinglicher Rechte oder den Eingriff in dingliche Rechte anzuwenden wären; denn eine Analogie ist nur insofern zulässig, als die ratio der Rechtsnorm eine rechtsähnliche Anwendung eines anderen Gesetzes rechtfertigt (§ 7 ABGB.). Es darf daher aus dem Umstand, daß § 372 ABGB. auf die Konkurrenz mehrerer Bestandrechte angewendet wird, nicht geschlossen werden, daß auch die Vorschriften über den Schadenersatz bei Verletzung dinglicher Rechte auf den Eingriff in ein Bestandrecht maßgebend zu sein haben.Die Frage, inwieweit der Eingreifer dem älteren Bestandrecht zu weichen hat, darf mit der weiteren Frage, ob und inwieweit er schadenersatzpflichtig ist, nicht identifiziert werden. Das erstangeführte Problem wird von der Judikatur nach Analogie des Paragraph 372, ABGB. gelöst. Das bedeutet aber nicht, daß deshalb ausnahmslos alle Rechtsregeln über die Konkurrenz dinglicher Rechte oder den Eingriff in dingliche Rechte anzuwenden wären; denn eine Analogie ist nur insofern zulässig, als die ratio der Rechtsnorm eine rechtsähnliche Anwendung eines anderen Gesetzes rechtfertigt (Paragraph 7, ABGB.). Es darf daher aus dem Umstand, daß Paragraph 372, ABGB. auf die Konkurrenz mehrerer Bestandrechte angewendet wird, nicht geschlossen werden, daß auch die Vorschriften über den Schadenersatz bei Verletzung dinglicher Rechte auf den Eingriff in ein Bestandrecht maßgebend zu sein haben.
Diese Analogie muß verneint werden, denn der Bestandnehmer hat kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht an der Sache gegenüber dem Bestandgeber, wenn er auch gegen Dritte geschützt wird. Bei Verletzung eines obligatorischen Rechtes kann aber nur Schadenersatz nach dem 30. Hauptstück verlangt werden, nicht aber allein schon deshalb, weil das Recht verletzt wurde. Die Bestimmungen des § 326 ABGB. über den unredlichen Besitz finden daher weder hinsichtlich der Schadenersatzfolgen noch rücksichtlich des Aufwandsersatzes ohne weiteres Anwendung. Es genügt daher nicht, daß der zum Schadenersatz Herangezogene im Sinne des § 368 ABGB. gegrundeten Verdacht hätte schöpfen können, ob er nicht in die Rechte eines Bestandnehmers eingreift, es muß ihm vielmehr darüber hinaus zur Last gelegt werden können, daß er infolge des ihm zumutbaren Grades der Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß er die Rechte eines Dritten verkürze (§ 1297 ABGB.). Wenn er, wenn auch objektiv zu Unrecht, es auf einen Räumungsprozeß ankommen ließ, weil er nach seinen subjektiven Verhältnissen ohne Verschulden angenommen hat, daß dem Geschädigten kein Bestandrecht zustehe, so fehlt die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch; anders nur dann, wenn ihm vorgeworfen werden kann, daß ihm an seiner irrigen Auffassung ein Verschulden zur Last fällt. § 338 ABGB. kann daher abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht angewendet werden. Wäre die vom Obersten Gerichtshof abgelehnte Auffassung richtig, so wäre jeder, der es auf einen Räumungsstreit ankommen läßt, unter allen Umständen vom Tag der Zustellung der Klage an verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn er im Räumungsprozeß sachfällig wird, auch wenn er im festen Glauben an ein ihm zustehendes besseres Recht sich in den Rechtsstreit eingelassen hat, ja sogar dann, wenn er im Räumungsprozeß zu Unrecht verurteilt worden wäre.Diese Analogie muß verneint werden, denn der Bestandnehmer hat kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht an der Sache gegenüber dem Bestandgeber, wenn er auch gegen Dritte geschützt wird. Bei Verletzung eines obligatorischen Rechtes kann aber nur Schadenersatz nach dem 30. Hauptstück verlangt werden, nicht aber allein schon deshalb, weil das Recht verletzt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 326, ABGB. über den unredlichen Besitz finden daher weder hinsichtlich der Schadenersatzfolgen noch rücksichtlich des Aufwandsersatzes ohne weiteres Anwendung. Es genügt daher nicht, daß der zum Schadenersatz Herangezogene im Sinne des Paragraph 368, ABGB. gegrundeten Verdacht hätte schöpfen können, ob er nicht in die Rechte eines Bestandnehmers eingreift, es muß ihm vielmehr darüber hinaus zur Last gelegt werden können, daß er infolge des ihm zumutbaren Grades der Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß er die Rechte eines Dritten verkürze (Paragraph 1297, ABGB.). Wenn er, wenn auch objektiv zu Unrecht, es auf einen Räumungsprozeß ankommen ließ, weil er nach seinen subjektiven Verhältnissen ohne Verschulden angenommen hat, daß dem Geschädigten kein Bestandrecht zustehe, so fehlt die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch; anders nur dann, wenn ihm vorgeworfen werden kann, daß ihm an seiner irrigen Auffassung ein Verschulden zur Last fällt. Paragraph 338, ABGB. kann daher abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht angewendet werden. Wäre die vom Obersten Gerichtshof abgelehnte Auffassung richtig, so wäre jeder, der es auf einen Räumungsstreit ankommen läßt, unter allen Umständen vom Tag der Zustellung der Klage an verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn er im Räumungsprozeß sachfällig wird, auch wenn er im festen Glauben an ein ihm zustehendes besseres Recht sich in den Rechtsstreit eingelassen hat, ja sogar dann, wenn er im Räumungsprozeß zu Unrecht verurteilt worden wäre.
Auf den konkreten Fall angewendet, muß daher insbesondere zu der Frage Stellung genommen werden, ob die Beklagten nicht mit Rücksicht auf ihre Verhältnisse aus der feststehenden Tatsache, daß die Hauseigentümerin den Vertrag mit den Klägern vernichtet hat, den Schluß ziehen konnten, das Mietverhältnis mit den Klägern sei erloschen, und daß sie trotz Aufhebung der Einweisung weiter in der Wohnung bleiben konnten, ob sie nicht, wie das Erstgericht annimmt, aus dem Umstand, daß sogar vereinzelte oberstgerichtliche Entscheidungen der Meinung Ausdruck gaben, die Wegschaffung von Möbeln bedeute die Auflösung des Bestandvertrages, ohne Verschulden schließen konnten, das Vormietverhältnis sei erloschen, ob sie von ihrem eigenen Anwalt über die tatsächliche Rechtslage aufgeklärt wurden oder nicht und ob und welche Umstände überhaupt vorliegen, die den etwa vorhandenen Irrtum der Beklagten als entschuldbar erscheinen lassen. Da das Berufungsgericht dies von der vom Obersten Gerichtshof abgelehnten Auffassung aus, daß jede objektiv widerrechtliche Innehabung des Bestandgegenstandes bereits schadenersatzpflichtig mache, nicht überprüft hat, so mußte das berufungsgerichtliche Urteil wegen ungenügender Feststellung der Entscheidungsgrundlagen aufgehoben werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß der Oberste Gerichtshof auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht zu teilen vermag, daß das Verbleiben in einer Wohnung trotz Räumungsaufschubes bereits zum Schadenersatz verpflichtete. Denn wer mit Bewilligung des Gerichtes die Wohnung vorläufig nicht räumt, handelt nicht rechtswidrig, so wenig wie ein Schuldner, der von einem ihm behördlich eingeräumten Moratorium Gebrauch macht. Wenn überhaupt, so können die Beklagten daher nur für den Zeitraum schadenersatzpflichtig sein, von dem an sie von der Aufhebung der Einweisung Kenntnis erlangten, bis zu dem Zeitpunkt, da ihnen Räumungsaufschub bewilligt worden ist.
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes kann nur insoweit zugestimmt werden, daß die bloße Tatsache, daß der Räumungspflichtige sich in den Räumungsprozeß eingelassen hat, weil er sonst Gefahr lief, vom Wohnungsamt keine Ersatzwohnung zugewiesen zu erhalten, ihn nicht voll zu exkulpieren vermag, weil Notstand nach § 1306a ABGB. von der Schadenersatzpflicht grundsätzlich nicht befreit, es sei denn, daß die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung dazu führt, ihn ganz oder teilweise von der Verpflichtung zum Ersatz der dem anderen Teile zugefügten Schäden loszusprechen.Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes kann nur insoweit zugestimmt werden, daß die bloße Tatsache, daß der Räumungspflichtige sich in den Räumungsprozeß eingelassen hat, weil er sonst Gefahr lief, vom Wohnungsamt keine Ersatzwohnung zugewiesen zu erhalten, ihn nicht voll zu exkulpieren vermag, weil Notstand nach Paragraph 1306 a, ABGB. von der Schadenersatzpflicht grundsätzlich nicht befreit, es sei denn, daß die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung dazu führt, ihn ganz oder teilweise von der Verpflichtung zum Ersatz der dem anderen Teile zugefügten Schäden loszusprechen.
Der Umstand, daß die Beklagten seinerzeit ihre alte Wohnung aufgegeben haben, als ihnen die strittige Wohnung zugewiesen wurde, kann die Schlußfolgerung nicht rechtfertigen, daß sie ihren Notstand selbst veranlaßt haben, denn auf Grund der Zuweisung waren sie damals berechtigt, diese Wohnung zu beziehen. Daß diese Zuweisung nachträglich aufgehoben wurde, ist nur für die Zukunft von Bedeutung; im Zeitpunkt der Aufhebung der Zuweisung hatten sie aber die alte Wohnung längst aufgegeben. Ob Notstand vorliegt, kann daher nur nach dem Sachstand im Zeitpunkte der Zustellung der Aufhebung des Einweisungsbescheides beurteilt werden.
Es war daher wie oben zu entscheiden.