Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 52/182; EvBl. 1969/93; Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 53). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht vor allem in Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform bei Loebenstein - Kaniak aaO 163; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts[2] 200).Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 52/182; EvBl. 1969/93; Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 53). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht vor allem in Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform bei Loebenstein - Kaniak aaO 163; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts[2] 200).
Gemäß § 9 Abs. 1 der Wr. BauO, LGBl. 11/1930, in der geltenden Fassung, hat der Eigentümer oder mit seiner Zustimmung ein Dritter bei der Baubehörde ua. für jeden Neubau die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zu beantragen. Die Erledigung erfolgt in der Form eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes ("Fluchtlinienbekanntgabebescheid"). Gemäß § 9 Abs. 6 Wr. BauO sind die Bestimmungen binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages bekanntzugeben; ist dies nicht möglich, sind dem Antragsteller innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung und eine Nachfrist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, mitzuteilen. Die Bedeutung eines Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen liegt für den Bauwerber darin, daß die ihm bekanntgegebene Rechtslage auf die Dauer eines Jahres gilt und für alle innerhalb dieses Zeitraumes eingebrachten Ansuchen um Bewilligung eines der im § 9 Abs. 1 lit. a bis c Wr. BauO genannten Vorhaben maßgebend (§ 11 Wr. BauO), also bindend ist. Der Bauwerber kann daher während der Planungsarbeit von einer Änderung eines Bebauungsplanes nicht überrascht werden. Ihm steht vielmehr innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist nach Ausstellung des Fluchtlinienbekanntgabebescheides ein subjektives öffentliches Recht zu, nach Maßgabe der solchermaßen bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen den beantragten Bau auszuführen (VwGHSlg. 7223 A; Krzizek, System des österreichischen Baurechts I 292; Mell - Schwimann, Grundriß des Baurechts 246). Mißachtet die Baubehörde erster Instanz ihre Entscheidungspflicht, ist die Stellung eines Devolutionsantrages möglich; die, wenn auch unter Mißachtung der Vorschrift des § 9 Abs. 6 Wr. BauO verspätete, Bescheiderlassung hat dann aber immer auf Grund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Rechtslage zu erfolgen. Nach gestelltem Ansuchen erfolgte Bausperren und Änderungen der Bebauungsbestimmungen sind daher zu berücksichtigen (so die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung des VwGH vom 13. Mai 1980, Zl. 1038/78). In diesem Sinn bleibt die Nichtbeachtung der Fristen verwaltungsrechtlich sanktionslos (so Krzizek aaO 285). Das schließt jedoch einen Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn aus der Verletzung der Entscheidungspflicht und der damit verbundenen Verschiebung des für die Erlassung des Fluchtlinienbekanntgabebescheides maßgebenden Zeitpunktes ein Vermögensnachteil entstanden ist, nicht aus.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Wr. BauO, Landesgesetzblatt 11 aus 1930,, in der geltenden Fassung, hat der Eigentümer oder mit seiner Zustimmung ein Dritter bei der Baubehörde ua. für jeden Neubau die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zu beantragen. Die Erledigung erfolgt in der Form eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes ("Fluchtlinienbekanntgabebescheid"). Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Wr. BauO sind die Bestimmungen binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages bekanntzugeben; ist dies nicht möglich, sind dem Antragsteller innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung und eine Nachfrist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, mitzuteilen. Die Bedeutung eines Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen liegt für den Bauwerber darin, daß die ihm bekanntgegebene Rechtslage auf die Dauer eines Jahres gilt und für alle innerhalb dieses Zeitraumes eingebrachten Ansuchen um Bewilligung eines der im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a bis c Wr. BauO genannten Vorhaben maßgebend (Paragraph 11, Wr. BauO), also bindend ist. Der Bauwerber kann daher während der Planungsarbeit von einer Änderung eines Bebauungsplanes nicht überrascht werden. Ihm steht vielmehr innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist nach Ausstellung des Fluchtlinienbekanntgabebescheides ein subjektives öffentliches Recht zu, nach Maßgabe der solchermaßen bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen den beantragten Bau auszuführen (VwGHSlg. 7223 A; Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch eins 292; Mell - Schwimann, Grundriß des Baurechts 246). Mißachtet die Baubehörde erster Instanz ihre Entscheidungspflicht, ist die Stellung eines Devolutionsantrages möglich; die, wenn auch unter Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 6, Wr. BauO verspätete, Bescheiderlassung hat dann aber immer auf Grund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Rechtslage zu erfolgen. Nach gestelltem Ansuchen erfolgte Bausperren und Änderungen der Bebauungsbestimmungen sind daher zu berücksichtigen (so die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung des VwGH vom 13. Mai 1980, Zl. 1038/78). In diesem Sinn bleibt die Nichtbeachtung der Fristen verwaltungsrechtlich sanktionslos (so Krzizek aaO 285). Das schließt jedoch einen Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn aus der Verletzung der Entscheidungspflicht und der damit verbundenen Verschiebung des für die Erlassung des Fluchtlinienbekanntgabebescheides maßgebenden Zeitpunktes ein Vermögensnachteil entstanden ist, nicht aus.
Unbestritten ist, daß Organe der beklagten Partei ihrer sich aus § 9 Abs. 6 Wr. BauO ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist von vier Wochen und zwei Monaten nicht nachkamen. Dieses Verhalten war entgegen der Auffassung der Revision rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstößt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 90) und damit im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Deutsch, Haftungsrecht I 190). Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, daß wegen einer vorzunehmenden Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ihrer Organe zu verneinen sei. Die beklagte Partei übersieht, daß ihre Organe eine Interessenabwägung nur dann vorzunehmen hatten, wenn nicht bereits das Gesetz das gebotene oder verbotene Verhalten genau festlegte (vgl. Koziol aaO 93; Wolff in Klang[2] VI 18). Das Gesetz ordnet aber unmißverständlich an, daß der Fluchtlinienbekanntgabebescheid innerhalb der im § 9 Abs. 6 Wr. BauO angeführten Fristen zu erlassen ist. Diese Bestimmung kann nur dahin verstanden werden, daß das Gesetz den in Betracht kommenden Organen der beklagten Partei zumutete, innerhalb dieser Frist entweder den Bebauungsplan abzuändern oder aber die Fluchtlinien nach den bestehenden Bestimmungen bekanntzugeben und damit dem Antragsteller das Recht zu verschaffen, innerhalb Jahresfrist seine darauf fußenden Baupläne zu erstellen und sodann sein Vorhaben durchzuführen. Das Gesetz gebietet damit ein bestimmtes Verhalten und überläßt den Organen der beklagten Partei keine Möglichkeit mehr, außerhalb des gesetzten Rahmens öffentliche und private Interessen abzuwägen. Das subjektive öffentliche Recht des Antragstellers kann dann aber nicht nur darin bestehen, nach Erlassung des Fluchtlinienbekanntgabebescheides den geltenden Bebauungsbestimmungen gemäß bauen zu dürfen, sondern auch darin, die bestehende Rechtslage spätestens bei Ablauf der Fristen des § 9 Abs. 6 Wr. BauO mit der Folgewirkung, daß Änderungen der Rechtslage bei rechtzeitiger Einreichung der Baubewilligungsgesuche unberücksichtigt zu bleiben haben, bestätigt zu erhalten.Unbestritten ist, daß Organe der beklagten Partei ihrer sich aus Paragraph 9, Absatz 6, Wr. BauO ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist von vier Wochen und zwei Monaten nicht nachkamen. Dieses Verhalten war entgegen der Auffassung der Revision rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstößt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 90) und damit im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Deutsch, Haftungsrecht römisch eins 190). Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, daß wegen einer vorzunehmenden Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ihrer Organe zu verneinen sei. Die beklagte Partei übersieht, daß ihre Organe eine Interessenabwägung nur dann vorzunehmen hatten, wenn nicht bereits das Gesetz das gebotene oder verbotene Verhalten genau festlegte vergleiche Koziol aaO 93; Wolff in Klang[2] römisch sechs 18). Das Gesetz ordnet aber unmißverständlich an, daß der Fluchtlinienbekanntgabebescheid innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 6, Wr. BauO angeführten Fristen zu erlassen ist. Diese Bestimmung kann nur dahin verstanden werden, daß das Gesetz den in Betracht kommenden Organen der beklagten Partei zumutete, innerhalb dieser Frist entweder den Bebauungsplan abzuändern oder aber die Fluchtlinien nach den bestehenden Bestimmungen bekanntzugeben und damit dem Antragsteller das Recht zu verschaffen, innerhalb Jahresfrist seine darauf fußenden Baupläne zu erstellen und sodann sein Vorhaben durchzuführen. Das Gesetz gebietet damit ein bestimmtes Verhalten und überläßt den Organen der beklagten Partei keine Möglichkeit mehr, außerhalb des gesetzten Rahmens öffentliche und private Interessen abzuwägen. Das subjektive öffentliche Recht des Antragstellers kann dann aber nicht nur darin bestehen, nach Erlassung des Fluchtlinienbekanntgabebescheides den geltenden Bebauungsbestimmungen gemäß bauen zu dürfen, sondern auch darin, die bestehende Rechtslage spätestens bei Ablauf der Fristen des Paragraph 9, Absatz 6, Wr. BauO mit der Folgewirkung, daß Änderungen der Rechtslage bei rechtzeitiger Einreichung der Baubewilligungsgesuche unberücksichtigt zu bleiben haben, bestätigt zu erhalten.
Der OGH will dabei nicht übersehen, daß nach einer Lehrmeinung (Krzizek aaO 285) die Fristsetzung sich daraus erklärt, daß die Gemeinden schon vor Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Jahres 1925 Baubehörden erster Instanz waren und der Gesetzgeber es für notwendig erachtete, Bestimmungen gegen die Säumigkeit der Gemeinden zu erlassen, diesen Bestimmungen heute aber kein normativer Inhalt mehr zukomme. Diese Auffassung ist für das Wiener Baurecht geradezu unverständlich, stammt doch die Wiener Bauordnung aus dem Jahr 1930 (Landesgesetz vom 29. 11. 1929, LGBl. 11/1930), und wurde in der Folge nicht weniger als 25 mal geändert. Der jetzige § 9 Abs. 6 BauO stimmt mit dem seinerzeitigen § 10 Abs. 5 überein und wurde erst mit der Novelle vom 30. 4. 1976, LGBl. 18/1976, eingefügt und ist damit neuester Rechtsbestand. Es kann nicht bezweifelt werden, daß der Gesetzgeber hiebei berücksichtigte, die Einhaltung welcher Fristen den Organen der beklagten Partei zur Prüfung der öffentlichen Interessen und allfälliger Änderungen der Bebauungsvorschriften zumutbar ist. Er bedachte auch gewiß, daß ohnehin über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine Bausperre für höchstens vier Jahre verhängt werden kann (§ 8 Abs. 2 und 4 Wr. BauO). Wenn aber ein subjektives öffentliches Recht der antragstellenden Partei auf Einhaltung der Entscheidungsfrist besteht, ist auch der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang zu einem aus der Nichteinhaltung der Frist entstehenden Schaden hergestellt. Die von der Revision zitierte Entscheidung SZ 53/61 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem es dem Bauwerber freigestanden war, von einem unzweckmäßigen Baubewilligungsbescheid nicht Gebrauch zu machen.Der OGH will dabei nicht übersehen, daß nach einer Lehrmeinung (Krzizek aaO 285) die Fristsetzung sich daraus erklärt, daß die Gemeinden schon vor Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Jahres 1925 Baubehörden erster Instanz waren und der Gesetzgeber es für notwendig erachtete, Bestimmungen gegen die Säumigkeit der Gemeinden zu erlassen, diesen Bestimmungen heute aber kein normativer Inhalt mehr zukomme. Diese Auffassung ist für das Wiener Baurecht geradezu unverständlich, stammt doch die Wiener Bauordnung aus dem Jahr 1930 (Landesgesetz vom 29. 11. 1929, Landesgesetzblatt 11 aus 1930,), und wurde in der Folge nicht weniger als 25 mal geändert. Der jetzige Paragraph 9, Absatz 6, BauO stimmt mit dem seinerzeitigen Paragraph 10, Absatz 5, überein und wurde erst mit der Novelle vom 30. 4. 1976, Landesgesetzblatt 18 aus 1976,, eingefügt und ist damit neuester Rechtsbestand. Es kann nicht bezweifelt werden, daß der Gesetzgeber hiebei berücksichtigte, die Einhaltung welcher Fristen den Organen der beklagten Partei zur Prüfung der öffentlichen Interessen und allfälliger Änderungen der Bebauungsvorschriften zumutbar ist. Er bedachte auch gewiß, daß ohnehin über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine Bausperre für höchstens vier Jahre verhängt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2 und 4 Wr. BauO). Wenn aber ein subjektives öffentliches Recht der antragstellenden Partei auf Einhaltung der Entscheidungsfrist besteht, ist auch der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang zu einem aus der Nichteinhaltung der Frist entstehenden Schaden hergestellt. Die von der Revision zitierte Entscheidung SZ 53/61 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem es dem Bauwerber freigestanden war, von einem unzweckmäßigen Baubewilligungsbescheid nicht Gebrauch zu machen.
Organe der beklagten Partei führten aber auch zumindest grob fahrlässig den Schaden herbei. Die beklagte Partei kann sich nicht, wie sie es nunmehr in der Revision versucht, von ihrer Haftung dadurch befreien, daß sie behauptet, ihre Organe hätten sich in entschuldbarer Weise über das Vorliegen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens geirrt. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann zwar schuldhaftes Handeln ausschließen (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 63; vgl. Koziol aaO 127; Kramer, Der Rechtsirrtum im ABGB im Licht der allgemeinen Rechtstheorie, ÖJZ 1969, 505 ff. insbesondere 511); ein entschuldbarer Irrtum kann aber bei vorsätzlicher Mißachtung einer im Gesetz deutlich formulierten Pflicht nicht bestehen. Die Revision gibt auch selbst zu, daß es sich bei § 9 Abs. 6 Wr. BauO um einen Gesetzesbefehl handelt. Die beklagte Partei meint auch nur, ihre Organe hätten bei absichtlicher Verletzung der Entscheidungspflicht darüber geirrt, daß daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden könnte; sie behauptet damit aber nur einen Rechtsfolgeirrtum. Von einem solchen spricht man, wenn eine falsche Vorstellung darüber besteht, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an sein Verhalten geknüpft werden (vgl. Koziol - Welser[5] I 107). Der Irrtum über Rechtsfolgen wird schon im rechtsgeschäftlichen Bereich, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich war, als unbeachtlicher Motivirrtum angesehen (Wolff aaO 21; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 140; Flume, Das Rechtsgeschäft[2] 465; Larenz, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts[4] 330; Soergel - Knapp[11], Rdz. 102 zu § 157 BGB; Dilcher in Staudinger[12], Rdz. 34 zu § 109 BGB). Die Unerheblichkeit des Rechtsfolgenirrtums wird allerdings als überprüfungsbedürftig erachtet (Koziol - Welser aaO; Rummel, Vertragsauslegung nach der Verkehrssitte 119), wohl aber nur für Bereiche wie etwa das Wissen über das Bestehen einer Verkehrssitte (Rummel aaO) und immer nur dann, wenn es um die Wahrung der Grundsätze des redlichen Verkehrs, von Treu und Glauben im Vertragsrecht, geht (ausführlich Flume aaO 466 ff.). Außerhalb des Vertragsrechtes kann hingegen ein Irrtum darüber, ob Schadenersatzpflichten eintreten können, nie entschuldigen. Irrtum über den Eintritt der Amtshaftung aus einem bestimmten Verhalten ist daher stets unbeachtlich.Organe der beklagten Partei führten aber auch zumindest grob fahrlässig den Schaden herbei. Die beklagte Partei kann sich nicht, wie sie es nunmehr in der Revision versucht, von ihrer Haftung dadurch befreien, daß sie behauptet, ihre Organe hätten sich in entschuldbarer Weise über das Vorliegen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens geirrt. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann zwar schuldhaftes Handeln ausschließen (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 63; vergleiche Koziol aaO 127; Kramer, Der Rechtsirrtum im ABGB im Licht der allgemeinen Rechtstheorie, ÖJZ 1969, 505 ff. insbesondere 511); ein entschuldbarer Irrtum kann aber bei vorsätzlicher Mißachtung einer im Gesetz deutlich formulierten Pflicht nicht bestehen. Die Revision gibt auch selbst zu, daß es sich bei Paragraph 9, Absatz 6, Wr. BauO um einen Gesetzesbefehl handelt. Die beklagte Partei meint auch nur, ihre Organe hätten bei absichtlicher Verletzung der Entscheidungspflicht darüber geirrt, daß daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden könnte; sie behauptet damit aber nur einen Rechtsfolgeirrtum. Von einem solchen spricht man, wenn eine falsche Vorstellung darüber besteht, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an sein Verhalten geknüpft werden vergleiche Koziol - Welser[5] römisch eins 107). Der Irrtum über Rechtsfolgen wird schon im rechtsgeschäftlichen Bereich, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich war, als unbeachtlicher Motivirrtum angesehen (Wolff aaO 21; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 140; Flume, Das Rechtsgeschäft[2] 465; Larenz, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts[4] 330; Soergel - Knapp[11], Rdz. 102 zu Paragraph 157, BGB; Dilcher in Staudinger[12], Rdz. 34 zu Paragraph 109, BGB). Die Unerheblichkeit des Rechtsfolgenirrtums wird allerdings als überprüfungsbedürftig erachtet (Koziol - Welser aaO; Rummel, Vertragsauslegung nach der Verkehrssitte 119), wohl aber nur für Bereiche wie etwa das Wissen über das Bestehen einer Verkehrssitte (Rummel aaO) und immer nur dann, wenn es um die Wahrung der Grundsätze des redlichen Verkehrs, von Treu und Glauben im Vertragsrecht, geht (ausführlich Flume aaO 466 ff.). Außerhalb des Vertragsrechtes kann hingegen ein Irrtum darüber, ob Schadenersatzpflichten eintreten können, nie entschuldigen. Irrtum über den Eintritt der Amtshaftung aus einem bestimmten Verhalten ist daher stets unbeachtlich.
Es liegt aber auch eine sich auf den Eintritt des Erfolges beziehende auffallende Sorglosigkeit von Organen der beklagten Partei vor. Bei Kenntnis der Absicht der klagenden Partei, eine Wohnhausanlage zu errichten, und der bevorstehenden Änderung der Bebauungsbestimmungen auf Betriebsbaugelände war der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und leicht vorhersehbar. Dies reicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus (SZ 48/39; EvBl. 1979/103; JBl. 1979, 657 uva.). Ob ein Organ der beklagten Partei wußte, welches Bauvorhaben konkret die klagende Partei durchführen wollte, ist unwesentlich.
Die klagende Partei verstieß auch nicht gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 2 AHG. Die mit Bescheid des Rechtsmittelbüros der beklagten Partei vom 13. 3. 1978 erfolgte Fluchtlinienbekanntgabe wurde, wenn auch erfolglos, beim VwGH bekämpft. Der Ausschluß des Ersatzanspruches wird aber nicht dadurch herbeigeführt, daß es die klagende Partei verabsäumte, den VfGH anzurufen (1 Ob 24/81; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts[4] 340; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 830; Preslmayr - Zitta, Zur Auslegung des § 2 Abs. 2 AHG; JBl. 1963, 308; Vrba - Zechner, Begriff des Rechtsmittels nach AHG und die Rettungspflicht, ÖJZ 1981, 589 ff., insbesondere 593). Es wird auch nicht dargetan, inwieweit eine solche den Schaden noch hätte abwenden können. Die beklagte Partei bestritt nicht, daß bei konkreter Schadensberechnung der klagenden Partei ein Schaden entstanden sei.Die klagende Partei verstieß auch nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Die mit Bescheid des Rechtsmittelbüros der beklagten Partei vom 13. 3. 1978 erfolgte Fluchtlinienbekanntgabe wurde, wenn auch erfolglos, beim VwGH bekämpft. Der Ausschluß des Ersatzanspruches wird aber nicht dadurch herbeigeführt, daß es die klagende Partei verabsäumte, den VfGH anzurufen (1 Ob 24/81; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts[4] 340; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 830; Preslmayr - Zitta, Zur Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG; JBl. 1963, 308; Vrba - Zechner, Begriff des Rechtsmittels nach AHG und die Rettungspflicht, ÖJZ 1981, 589 ff., insbesondere 593). Es wird auch nicht dargetan, inwieweit eine solche den Schaden noch hätte abwenden können. Die beklagte Partei bestritt nicht, daß bei konkreter Schadensberechnung der klagenden Partei ein Schaden entstanden sei.