Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Der Besitzer eines Werkes haftet gemäß § 1319 ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftiger Weise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Es ist zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Zu den Pflichten eines sorgfältigen Besitzers zählt es, dass er bei erkennbaren Gebrechen für eine Behebung des Mangels alsbald Sorge trägt. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalls (1 Ob 16/98d; 1 Ob 277/97k; 6 Ob 155/97f; ecolex 1997, 842; SZ 59/121). Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr und damit eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht voraus (10 Ob 2444/96a). War der Mangel - wie hier - äußerlich nicht erkennbar, und musste dieser Mangel dem Besitzer auch nicht erkennbar sein, weil er nur einem mit Statikproblemen befassten Fachmann hätte geläufig sein müssen, so kann dem für die Beklagte tätigen Hausverwalter aus der Nichtbeiziehung eines Statikers kein Vorwurf gemacht werden, konnte er doch die drohende Gefahr gar nicht erkennen (vgl 1 Ob 277/97k; 10 Ob 2444/96a; 8 Ob 1501/93). Nach den Feststellungen ließ der Bauzustand das Vorliegen eines Baugebrechens nicht vermuten, sodass die Besitzerin des Gebäudes den Befund eines Sachverständigen nicht einzuholen musste (EvBl 1983/63). Die Vorinstanzen haben diese in der Judikatur entwickelten Grundsätze anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (SZ 59/121) korrekt angewandt, sodass ihnen die Verkennung einer Rechtslage nicht vorgeworfen werden kann. Die Erkundigung des Hausverwalters über die Verspannung der Kaminhochführungen - beim Vorstandsdirektor des Bauunternehmens - betraf lediglich die Festigkeit der Verspannung, die aber nach den Feststellungen nicht die Ursache des Herabstürzens der Kaminhochführungen und des Kaminaufsatzes war. Eine Stellungnahme zur Frage, ob sich der Hausverwalter mit dieser Auskunft hätte begnügen dürfen, erübrigt sich demnach. Ob dem im Jahre 1998 - also lange nach Schadenseintritt - beigezogenen Sachverständigen die derzeitige Verankerung problematisch erscheint, ist gänzlich irrelevant. Es ist auch gleichgültig, ob allenfalls ein Subunternehmen des mit der Errichtung des benachbarten Baus beauftragten Bauunternehmens die Kaminhochführungen hergestellt habe. Entscheidungswesentlich ist allein, dass der Hausverwalter der Beklagten die gebotene Vorsicht walten ließ, gleichviel welches Unternehmen die Verspannung der Kaminhochführungen durchgeführt hat. Woraus sich eine "Untüchtigkeit des Hausverwalters" ergeben sollte, läßt sich aus den Revisionsausführungen nicht entnehmen.Der Besitzer eines Werkes haftet gemäß Paragraph 1319, ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftiger Weise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Es ist zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Zu den Pflichten eines sorgfältigen Besitzers zählt es, dass er bei erkennbaren Gebrechen für eine Behebung des Mangels alsbald Sorge trägt. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalls (1 Ob 16/98d; 1 Ob 277/97k; 6 Ob 155/97f; ecolex 1997, 842; SZ 59/121). Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr und damit eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht voraus (10 Ob 2444/96a). War der Mangel - wie hier - äußerlich nicht erkennbar, und musste dieser Mangel dem Besitzer auch nicht erkennbar sein, weil er nur einem mit Statikproblemen befassten Fachmann hätte geläufig sein müssen, so kann dem für die Beklagte tätigen Hausverwalter aus der Nichtbeiziehung eines Statikers kein Vorwurf gemacht werden, konnte er doch die drohende Gefahr gar nicht erkennen vergleiche eins, Ob 277/97k; 10 Ob 2444/96a; 8 Ob 1501/93). Nach den Feststellungen ließ der Bauzustand das Vorliegen eines Baugebrechens nicht vermuten, sodass die Besitzerin des Gebäudes den Befund eines Sachverständigen nicht einzuholen musste (EvBl 1983/63). Die Vorinstanzen haben diese in der Judikatur entwickelten Grundsätze anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (SZ 59/121) korrekt angewandt, sodass ihnen die Verkennung einer Rechtslage nicht vorgeworfen werden kann. Die Erkundigung des Hausverwalters über die Verspannung der Kaminhochführungen - beim Vorstandsdirektor des Bauunternehmens - betraf lediglich die Festigkeit der Verspannung, die aber nach den Feststellungen nicht die Ursache des Herabstürzens der Kaminhochführungen und des Kaminaufsatzes war. Eine Stellungnahme zur Frage, ob sich der Hausverwalter mit dieser Auskunft hätte begnügen dürfen, erübrigt sich demnach. Ob dem im Jahre 1998 - also lange nach Schadenseintritt - beigezogenen Sachverständigen die derzeitige Verankerung problematisch erscheint, ist gänzlich irrelevant. Es ist auch gleichgültig, ob allenfalls ein Subunternehmen des mit der Errichtung des benachbarten Baus beauftragten Bauunternehmens die Kaminhochführungen hergestellt habe. Entscheidungswesentlich ist allein, dass der Hausverwalter der Beklagten die gebotene Vorsicht walten ließ, gleichviel welches Unternehmen die Verspannung der Kaminhochführungen durchgeführt hat. Woraus sich eine "Untüchtigkeit des Hausverwalters" ergeben sollte, läßt sich aus den Revisionsausführungen nicht entnehmen.
Die Revision ist demnach mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Revision ist demnach mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.