[9] Der Oberste Gerichtshof kann über das vom Oberlandesgericht Wien vorgelegte Rechtsmittel noch nicht entscheiden.
[10] 1. Die nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung, mit der die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nicht genehmigt wird, ist mit Rekurs anfechtbar (RS0047005). 1. Die nach Paragraph 111, Absatz 2, Satz 2 JN getroffene Entscheidung, mit der die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nicht genehmigt wird, ist mit Rekurs anfechtbar (RS0047005).
[11] Nach § 48 Abs 1 AußStrG ist im Rekursverfahren die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung (nur) für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ oder die Kosten entschieden wurde (vgl RS0120860). Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860 [T8, T21, T32]). Nach Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG ist im Rekursverfahren die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung (nur) für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ oder die Kosten entschieden wurde vergleiche RS0120860). Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860 [T8, T21, T32]).
[12] Nach Mayr (in Garber/Mayr, Grundriss Verfahren außer Streitsachen [2024] Rz 387) sind vom Erstgericht Beantwortungen bei Rekursen gegen meritorische Entscheidungen, die Sache für diese Instanz erledigenden Entscheidungen, beispielhaft führt er in dem Zusammenhang auch Überweisungsbeschlüsse an, und Kostenentscheidungen abzuwarten.
[13] 2. Zu 6 Ob 87/12f [13. 9. 2012] hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf 1 Ob 19/06k, Mayr (in Rechberger, ZPO3 [2006] § 111 JN Rz 6) und Mayr/Fucik (Das neue Verfahren außer Streitsachen³ [2006] Rz 263) ausgesprochen, dass das Rechtsmittelverfahren betreffend Zuständigkeitsübertragungen nach § 111 JN zweiseitig ausgestaltet ist. 2. Zu 6 Ob 87/12f [13. 9. 2012] hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf 1 Ob 19/06k, Mayr (in Rechberger, ZPO3 [2006] Paragraph 111, JN Rz 6) und Mayr/Fucik (Das neue Verfahren außer Streitsachen³ [2006] Rz 263) ausgesprochen, dass das Rechtsmittelverfahren betreffend Zuständigkeitsübertragungen nach Paragraph 111, JN zweiseitig ausgestaltet ist.
[14] Das entspricht den Rechtsansichten von Gitschthaler (in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 111 JN Rz 43 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]) und Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth (Erwachsenenschutzrecht2 § 111 JN Rz 6 [Stand 1. 2. 2023, rdb.at]). Das entspricht den Rechtsansichten von Gitschthaler (in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 111, JN Rz 43 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]) und Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth (Erwachsenenschutzrecht2 Paragraph 111, JN Rz 6 [Stand 1. 2. 2023, rdb.at]).
[15] Demgegenüber wurde zu 3 Ob 84/08m davon ausgegangen, dass das Rekursverfahren einseitig ist, weil ein – jedenfalls ein positiver – Genehmigungsbeschluss nach § 111 Abs 2 JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des § 521a ZPO [Anm: in der Fassung vor BGBl I 2010/111] ähnelt (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 48 Rz 22 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; Motal/Krist in Schneider/Verweijen, AußStrG § 48 Rz 4 [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]; Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka, AußStrG3 [2020] § 48 Rz 1). Demgegenüber wurde zu 3 Ob 84/08m davon ausgegangen, dass das Rekursverfahren einseitig ist, weil ein – jedenfalls ein positiver – Genehmigungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz 2, JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des Paragraph 521 a, ZPO [Anm: in der Fassung vor BGBl I 2010/111] ähnelt vergleiche G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 48, Rz 22 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; Motal/Krist in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 48, Rz 4 [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]; Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka, AußStrG3 [2020] Paragraph 48, Rz 1).
[16] 3. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung 6 Ob 87/12f an, zumal der Begriff der „Entscheidung über die Sache“ weiter als der Begriff der „Sachentscheidung“ ist (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 48 Rz 3 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]). Darunter ist vor allem vor dem Hintergrund der gebotenen Gewährung des rechtlichen Gehörs (siehe § 52 Abs 1 AußStrG) auch die Übertragung der Zuständigkeit zu subsumieren.3. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung 6 Ob 87/12f an, zumal der Begriff der „Entscheidung über die Sache“ weiter als der Begriff der „Sachentscheidung“ ist (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 48, Rz 3 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]). Darunter ist vor allem vor dem Hintergrund der gebotenen Gewährung des rechtlichen Gehörs (siehe Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG) auch die Übertragung der Zuständigkeit zu subsumieren.
[17] Der Rekurs des Vaters ist daher gemäß § 48 AußStrG der Mutter zuzustellen, der die Erstattung einer Rekursbeantwortung freisteht. Der Rekurs des Vaters ist daher gemäß Paragraph 48, AußStrG der Mutter zuzustellen, der die Erstattung einer Rekursbeantwortung freisteht.