Begründung:
Im April 1994 trat eine Realitätenverwertungsgesellschaft mbH (im folgenden nur Käufer) an die klagende Bank wegen der Finanzierung eines Liegenschaftskaufs heran. Die klagende Partei bot daraufhin dem Käufer, der die Liegenschaft um 28 Mio S kaufen und dann ausbauen wollte, am 25. April 1994 einen Hypothekarkredit über 47,3 Mio S zum Ankauf und teilweisen Ausbau dieser Liegenschaft unter - ua - folgenden "Allgemeinen Kreditbedingungen" an:
"Die Verfügung über die Kreditvaluta ist erst möglich nach Vorlage folgender Unterlagen, soferne wir diese in Ordnung befinden:
a) ordnungsgemäß unterfertigter Gegenbrief zu diesem Schreiben,
b) 2 Stück Blankowechsel,
c) rechtsverbindlich gefertigtes Treuhandschreiben,
d) grundbuchsfähig gefertigte Pfandbestellungsurkunde,
e) rechtsverbindlich gefertigte Abtretungserklärung der Elementarversicherung.
Nach Maßgabe dieser Vereinbarung werden wir die Kreditvaluta hinsichtlich des Ankaufpreises, abzüglich Eigenmittel in der Höhe von 5,6 Mio S, auf das uns vom Treuhänder noch namhaft zu machende Anderkonto bzw hinsichtlich jenes Teiles, der für Ausbauarbeiten dient, nach Maßgabe des bestätigenden Projektzusammenhanges bzw nach Maßgabe des entsprechenden Baufortschrittes zur Auszahlung bringen."
Der Käufer nahm dieses Kreditanbot am 26. April 1994 an. Am 11. August 1994 übernahm der beklagte Notar gegenüber der klagenden Partei die Treuhandschaft durch Fertigung eines von ihm selbst vorbereiteten Schreibens an die klagende Partei:
"Unter Bezugnahme auf Ihren mit ... (Käufer) abgeschlossenen Kreditvertrag vom 26.4.1994, welcher mir vollinhaltlich bekannt ist, biete ich Ihnen nachstehendes an:
Ich übernehme Ihrem Institut gegenüber die persönliche Haftung dafür, daß
1. bis zum 31.08.1994 ... die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der von ... (Käufer) erworbenen Liegenschaft ... erfolgt. Für den Fall, daß ob der ... Liegenschaft eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung intabuliert ist, hat die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range derselben zu erfolgen.
2. binnen gleicher Frist die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek pto. 61,49 Mio S ... ob der ... Liegenschaft für die ... (klagende Partei) erfolgt. Die Einverleibung hat am alleinigen ersten Satz zu erfolgen.
Die Erfüllung dieser Bedingungen werde ich Ihnen nachweisen, indem ich Ihnen bis zum oben angeführten Termin den entsprechenden Grundbuchsbeschluß hierüber samt neuesten amtlichen Grundbuchsauszug sowie die verbücherte Pfandbestellungsurkunde im Original und einen Sperrschein zusenden werde.
Bei Nichterfüllung auch nur einer einzigen der Auflagen bis zum genannten Termin, wird die auf rubriziertem Konto bestehende Aushaftung - also Kreditbetrag zuzüglich Zinsen und Nebengebühren - von mir unverzüglich abgedeckt und übernehme ich auch die Haftung dafür, daß ohne Rücksicht auf Verschulden, auch für den Todesfall, sich die ... (klagende Partei) schad- und klaglos hält.
..."
Mit Kaufvertrag vom 23. August 1994 kaufte der Käufer die Liegenschaft um 28 Mio S. Zur Kaufpreiszahlung vereinbarten die Kaufvertragsparteien:
"...
DRITTENS
...
Der Käufer bestellt hiemit einvernehmlich Herrn ... (Beklagten) zum Treuhänder.
Beide Vertragsteile übergeben den von Ihnen grundbuchsfähig gefertigten Kaufvertrag samt dem Original der Vollmacht vom 7. 7. 1992 des öffentlichen Notars ... (Vertragserrichter) an den Treuhänder.
Der Käufer übergibt dem Treuhänder den Kaufpreis von 28 Mio S ... sowie den zur Bezahlung der vorgeschriebenen Grunderwerbssteuer erforderlichen Betrag von aufgerundet 980.000 S, daher den Betrag von 28,98 Mio S ... . Der Kaufpreis samt den Nebenkosten ist binnen 8 Tagen ab Unterzeichnung des Kaufvertrages an den Treuhänder zu überweisen. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem neunten Tag vom Vertrag zurückzutreten.
Der Verkäufer übergibt dem Treuhänder den Originalbeschluß des Bezirksgerichtes ... über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung des Kaufgegenstandes mit Rechtswirksamkeit bis 28. 3. 1995.
Beide Vertragsteile beauftragen den Treuhänder, aus dem Kaufschilling gemäß Vereinbarung mit der Bank Austria AG ... die zur Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der für sie einverleibten Pfandrechte ... erforderlichen Geldsumme nach Erhalt der erforderlichen Löschungsquittung für die grundbücherliche Sicherstellung der Darlehen zu beschaffen, bevor die Zahlung an die Bank Austria erfolgt, und die Liegenschaft dermaßen geldlastenfrei zu stellen ist.
..."
Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom 24. August 1994 den Kaufvertrag übermittelt. Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 23. August 1994 überwies die klagende Partei am 25. August 1994 auf dessen Anderkonto die Kreditvaluta von 25 Mio S. Am 1. September 1994 vereinbarten die Kaufvertragsparteien eine Verlängerung der Frist für die Überweisung des Kaufpreises bis 12. September 1994. Diese Zusatzvereinbarung wurde dem Beklagten vom Vertragserrichter des Kaufvertrags, einem anderen Notar, mit Schreiben vom 9. September 1994 zur Kenntnis gebracht. Am 31. Oktober 1994 teilte der Beklagte der klagenden Partei schriftlich mit, daß die zur Lastenfreistellung der Liegenschaft noch erforderliche und vom Käufer aufzubringende Kaufpreisdifferenz von 5,6 Mio S samt Grunderwerbssteuer noch unerledigt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch die klagende Partei schon Zuzählungen an den Käufer zum Ausbau der Liegenschaft im Rahmen des Baufortschritts von insgesamt 3.284.336,92 S vorgenommen. Der Käufer brachte auch in der Folge die vereinbarten Eigenmittel nicht auf, weshalb die klagende Partei zur Schadensminderung diese fehlenden Eigenmittel und die Grunderwerbssteuer zusätzlich "zur Verfügung stellte", um ihr Pfandrecht an der Liegenschaft einverleiben lassen zu können. Daraufhin kam es zur Rechtfertigung des für den Käufer bereits vorgemerkten Eigentums und des erstrangig für die klagende Partei eingetragenen Pfandrechts an der Liegenschaft über 61,49 Mio S.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung von 3,284.336,92 S sA und brachte hiezu vor, der Beklagte wäre als Treuhänder, der den Kreditvertrag gekannt habe, verpflichtet gewesen, die klagende Partei unverzüglich nach Überweisung der Kreditvaluta zu verständigen, daß der Käufer die vereinbarten Eigenmittel von 5,6 Mio S noch nicht erlegt habe und der Beklagte deshalb den Treuhandauftrag nicht erfüllen könne. Durch eine solche Mitteilung wäre ein Schaden vermieden worden, weil die klagende Partei dann die Rücküberweisung der Kreditvaluta verlangt und den Ausbau des Gebäudes auf der Liegenschaft nicht finanziert hätte. Da der Beklagte dies der klagenden Partei aber erst mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 mitgeteilt habe, seien bis dahin - sonst unterbliebene - Zuzählungen im Rahmen des Baufortschritts in Höhe des Klagebetrags an den derzeit im Konkurs befindlichen Käufer vorgenommen worden. Es bestehe keine Aussicht auf Erlangung einer Quote. Von der Verlängerung der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsfrist habe die klagende Partei damals keine Kenntnis erhalten.
Der Beklagte wendete, soweit hier relevant, ein, gegen seine Verpflichtungen als Treuhänder nicht verstoßen zu haben.
Der Erstgericht gab dem Klagebegehren wegen Verletzung des Treuhandauftrags statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, weil kein Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtungen als Treuhänder vorliege, sei ihm doch eine eheste Mitteilungspflicht nicht aufgetragen worden, habe er eine solche im Rahmen seiner Treuhandschaft auch nicht übernommen und sei die vorgesehene Frist für die Einverleibung von Anfang an nicht möglich und einzuhalten gewesen. Die zweite Instanz erachtete die Revision als zulässig, weil es eine erhebliche Rechtsfrage darstelle, ob und inwieweit ein Treuhänder bei der Abwicklung eines kreditfinanzierten Liegenschaftskaufs für die Unterlassung einer ehesten Mitteilung hafte, die ihm in seinem Treuhandauftrag nicht konkret aufgetragen worden sei.