Gemäß § 174 Abs 1 AußStrG aF ist dem Erben, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten . Zugleich ist die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Nach rechtswirksamer Einantwortung hat das Abhandlungsgericht nach ständiger Rechtsprechung keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen (SZ 43/1 mwN; vgl SZ 67/185; RIS-Justiz RS0008365). Somit ist nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, so etwa ein Antrag auf Nachlassabsonderung (NZ 1994, 116) oder auf Festsetzung eines Übernahmspreises (6 Ob 622/90).Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG aF ist dem Erben, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten . Zugleich ist die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Nach rechtswirksamer Einantwortung hat das Abhandlungsgericht nach ständiger Rechtsprechung keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen (SZ 43/1 mwN; vergleiche SZ 67/185; RIS-Justiz RS0008365). Somit ist nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, so etwa ein Antrag auf Nachlassabsonderung (NZ 1994, 116) oder auf Festsetzung eines Übernahmspreises (6 Ob 622/90).
Dennoch überdauert die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind (SZ 69/263; RIS-Justiz RS0013544). Dazu gehört beispielsweise die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG (EvBl 2003/164) oder nach Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses (5 Ob 300/03h).Dennoch überdauert die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind (SZ 69/263; RIS-Justiz RS0013544). Dazu gehört beispielsweise die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG (EvBl 2003/164) oder nach Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses (5 Ob 300/03h).
Auch für die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG aF besteht nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts nach § 105 JN fort, sofern die Ausstellung einer derartigen Urkunde noch „zur Abhandlungspflege" zu rechnen ist (1 Ob 45/99). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn deren Ausstellung bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Abhandlungsgericht beantragt wurde, sodass die Ausstellung der Amtsbestätigung in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens Deckung findet (6 Ob 2051/96b). Diese Vorraussetzung wird gewiss auch dadurch erfüllt, dass der Legatar im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Gerichtskommissär unter Vorlage einer Abschrift der letztwilligen Verfügung „die Zuweisung" seines Legats begehrt (1 Ob 611, 612/93).Auch für die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG aF besteht nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts nach Paragraph 105, JN fort, sofern die Ausstellung einer derartigen Urkunde noch „zur Abhandlungspflege" zu rechnen ist (1 Ob 45/99). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn deren Ausstellung bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Abhandlungsgericht beantragt wurde, sodass die Ausstellung der Amtsbestätigung in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens Deckung findet (6 Ob 2051/96b). Diese Vorraussetzung wird gewiss auch dadurch erfüllt, dass der Legatar im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Gerichtskommissär unter Vorlage einer Abschrift der letztwilligen Verfügung „die Zuweisung" seines Legats begehrt (1 Ob 611, 612/93).
Im vorliegenden Fall war das Bestehen eines Kodizills während des Verlassenschaftsverfahrens jedoch nicht aktenkundig, die Rechtsmittelwerber beantragten vielmehr erst nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses - somit nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens - die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG aF. Eine derartige Antragstellung findet nach den dargelegten Grundsätzen in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens aber keine Deckung (siehe schon GlUNF 2019) und kann daher nicht mehr der Abhandlungspflege zugerechnet werden. Unter diesen Vorraussetzungen ist die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts zu verneinen.Im vorliegenden Fall war das Bestehen eines Kodizills während des Verlassenschaftsverfahrens jedoch nicht aktenkundig, die Rechtsmittelwerber beantragten vielmehr erst nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses - somit nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens - die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG aF. Eine derartige Antragstellung findet nach den dargelegten Grundsätzen in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens aber keine Deckung (siehe schon GlUNF 2019) und kann daher nicht mehr der Abhandlungspflege zugerechnet werden. Unter diesen Vorraussetzungen ist die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts zu verneinen.
Infolge ausreichender und einheitlicher Rechtsprechung - wie dargestellt - liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aF vor. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Infolge ausreichender und einheitlicher Rechtsprechung - wie dargestellt - liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF vor. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.