Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach Johanna W*****, verstorben am 3. 3. 2002, wurde vom Bezirksgericht Meidling als Verlassenschaftsgericht zu GZ 2 A 98/02d-40 mit Beschluss vom 21. 5. 2003 aufgrund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung der Eigentumsrechte der Antragsteller je zur Hälfte ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, bewilligt. Nach Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 30. 5. 2003 beantragten die Antragsteller beim Erstgericht als Grundbuchsgericht die Einverleibung der Anmerkung der Rechtfertigung.
Das Erstgericht wies den Antrag gemäß § 177 AußStrG ab.Das Erstgericht wies den Antrag gemäß Paragraph 177, AußStrG ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und führte Folgendes aus:
Gemäß § 177 AußStrG könne vom Erben die Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher zur Übertragung des Eigentums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Gütern nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig sei, zu bewilligen habe. Zur Klärung der Frage, ob nunmehr die Zuständigkeit zur Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts auf das Grundbuchsgericht übergehe, seien die Bestimmungen des § 29 LiegTeilG sowie die Bestimmungen der §§ 532 ff GeO zu berücksichtigen. Gemäß § 29 LiegTeilG seien die grundbücherlichen Eintragungen, deren Grundlagen im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts seien, diesem Gerichte vorlägen. Mit den von Amts wegen zu treffenden Verfügungen sei, wenn nicht eine entgegenstehende Erklärung der Beteiligten vorliege, in der Regel (Abs 4 leg cit) bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung innezuhalten. Aus § 532 Abs 1 GeO ergebe sich die Amtswegigkeit der Verbücherung unter anderem der Einantwortungsurkunde, wenn die Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich sei, vorliege und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht habe. Die Überwachung der genannten Sechs-Wochen-Frist obliege der Geschäftsabteilung. Nach Ablauf der Frist habe das Verlassenschaftsgericht gemäß § 533 Abs 1 GeO die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 177, AußStrG könne vom Erben die Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher zur Übertragung des Eigentums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Gütern nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig sei, zu bewilligen habe. Zur Klärung der Frage, ob nunmehr die Zuständigkeit zur Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts auf das Grundbuchsgericht übergehe, seien die Bestimmungen des Paragraph 29, LiegTeilG sowie die Bestimmungen der Paragraphen 532, ff GeO zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 29, LiegTeilG seien die grundbücherlichen Eintragungen, deren Grundlagen im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts seien, diesem Gerichte vorlägen. Mit den von Amts wegen zu treffenden Verfügungen sei, wenn nicht eine entgegenstehende Erklärung der Beteiligten vorliege, in der Regel (Absatz 4, leg cit) bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung innezuhalten. Aus Paragraph 532, Absatz eins, GeO ergebe sich die Amtswegigkeit der Verbücherung unter anderem der Einantwortungsurkunde, wenn die Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich sei, vorliege und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht habe. Die Überwachung der genannten Sechs-Wochen-Frist obliege der Geschäftsabteilung. Nach Ablauf der Frist habe das Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 533, Absatz eins, GeO die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen.
Aus diesen Bestimmungen erhelle, dass es ausschließlich Sache des Abhandlungsgerichtes sei, die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens, sofern grundbücherliche Anordnungen erforderlich seien, zu veranlassen. Wenn wie im vorliegenden Fall nach rechtskräftiger Einantwortungsurkunde jedoch mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Einverleibung der Vormerkung des Eigentumsrechts vom Verlassenschaftsgericht bewilligt worden sei, ändere dies nichts an der funktionellen Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts, die abschließende Verbücherung des Eigentumsrechts durch Rechtfertigung über Antrag zu bewilligen. Das Abhandlungsgericht habe zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen worden sei, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt sei, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen worden sei und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden sei. Auch wenn im vorliegenden Fall die Beurteilung dieser Zugehörigkeit der betreffenden Liegenschaften zum Nachlass und die Berechtigung der Erben zur bücherlichen Eintragung mit der Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erben bereits vorgenommen worden sei, so verbleibe dennoch die Zuständigkeit zur Verbücherung des Abhandlungsergebnisses beim Verlassenschaftsgericht. Vom Verlassenschaftsgericht sei dem zuständigen Finanzamt einer Ausfertigung der Einantwortungsurkunde übermittelt worden und die betreffende Unbedenklichkeitsbescheinigung liege nunmehr vor. Es seien somit sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben, um die Verbücherung des Eigentumsrechts der Erben vom Verlassenschaftsgericht beschlussmäßig zu erwirken.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob nach Vormerkung des Eigentumsrechts aufgrund einer rechtskräftigen Eigentumsurkunde zur Rechtfertigung des Eigentumsrechts das Verlassenschaftsgericht zuständig bleibe, keine oberstgerichtliche Judikatur bestehe.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die beantragte Rechtfertigung bewilligt werde.