Die Wiederholung der vom Beklagten schon in zweiter Instanz erhobenen Mängelrüge, die er auf die Unterlassung der Einholung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens und auf die Nichteinbeziehung des August H*** in die serologische Begutachtung stützte, ist zwar in der vorliegenden Vaterschaftsstreitigkeit, die gemäß Art. V Z 5 UeKindG der Offizialmaxime unterliegt, zulässig; der Untersuchungsgrundsatz geht aber nicht so weit, daß sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müßten (EFSlg. 43.308, 41.779, 34.524; 3 Ob540/85; 4 Ob 515/84 ua.). Die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens verkannt wurden (EFSlg. 43.308, 41.777, 36.779, 34.525 ua; Fasching IV 311). Gewiß kann auch mit Hilfe der erbbiologischen Begutachtung der Beweis erbracht werden, daß der Beklagte nicht Vater des klagenden Kindes ist (EFSlg. 43.306, 34.525; 4 Ob 515/84), doch kommt diesem Beweismittel erfahrungsgemäß nicht der gleiche Beweiswert wie dem serologischen Ausschluß zu (EFSlg. 43.307, 34.525 ua.; 6 Ob 535/83; 6 Ob 718/83; 4 Ob 515/84; Herbich, Der Vaterschaftsprozeß, RZ 1975, 131; derselbe, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 124). Erreicht ein Mann bei einer speziellen Ausschlußchance von mehr als 95 % einen Wahrscheinlichkeitswert für die Vaterschaft von über 99,5 %, so ist eine sichere Unterscheidung zwischen Vater und Nichtvätern gegeben (EFSlg. 43.307, 41.779 mwN, EFSlg. 34.525; 1 Ob 645/85).Die Wiederholung der vom Beklagten schon in zweiter Instanz erhobenen Mängelrüge, die er auf die Unterlassung der Einholung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens und auf die Nichteinbeziehung des August H*** in die serologische Begutachtung stützte, ist zwar in der vorliegenden Vaterschaftsstreitigkeit, die gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG der Offizialmaxime unterliegt, zulässig; der Untersuchungsgrundsatz geht aber nicht so weit, daß sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müßten (EFSlg. 43.308, 41.779, 34.524; 3 Ob540/85; 4 Ob 515/84 ua.). Die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens verkannt wurden (EFSlg. 43.308, 41.777, 36.779, 34.525 ua; Fasching römisch vier 311). Gewiß kann auch mit Hilfe der erbbiologischen Begutachtung der Beweis erbracht werden, daß der Beklagte nicht Vater des klagenden Kindes ist (EFSlg. 43.306, 34.525; 4 Ob 515/84), doch kommt diesem Beweismittel erfahrungsgemäß nicht der gleiche Beweiswert wie dem serologischen Ausschluß zu (EFSlg. 43.307, 34.525 ua.; 6 Ob 535/83; 6 Ob 718/83; 4 Ob 515/84; Herbich, Der Vaterschaftsprozeß, RZ 1975, 131; derselbe, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 124). Erreicht ein Mann bei einer speziellen Ausschlußchance von mehr als 95 % einen Wahrscheinlichkeitswert für die Vaterschaft von über 99,5 %, so ist eine sichere Unterscheidung zwischen Vater und Nichtvätern gegeben (EFSlg. 43.307, 41.779 mwN, EFSlg. 34.525; 1 Ob 645/85).
Die Ausschlußchance des Beklagten beträgt bei der vorliegenden Konstellation der Bluteigenschaften von Mutter und Kind 99,999 %, seine Vaterschaft ist mit 99,996 bis 99,9965 % "praktisch erwiesen", so daß die Ablehnung der Durchführung weiterer Beweise durch das Berufungsgericht trotz des Untersuchungsgrundsatzes zu billigen ist (1 Ob 645/85; 3 Ob 540/85; 5 Ob 506/84; EFSlg. 43.307, 41.779, 34.525), auch wenn gewisse, aber trotz Einholung von zwei einschlägigen fachärztlichen Gutachten durch die zweite Instanz nicht verifizierbare Indizien für eine Zeugungsunfähigkeit des Beklagten vorlagen. Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen ist auch im Vaterschaftsprozeß unzulässig. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.