Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25. November 1982, 1 Sch 100/82-6, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß das Sorgerecht (§ 144 ABGB) an beiden Kindern der Mutter allein zustehe. Der Vater verpflichtete sich, ab 1. Dezember 1982 für jedes Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. März 1983, ON 5, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. September 1986, ON 48, wurde der monatlich vom Vater zu leistende Unterhaltsbetrag ab 1. Juli 1986 auf monatlich S 534,-- je Kind herabgesetzt. Der Vater bezog damals nur die Notstandshilfe und Unterstützungen des Sozialreferates. Das gemäß § 22 JWG zum besonderen Sachwalter der Kinder bestellte Bezirksjugendamt für den 12. Bezirk beantragte am 11. Februar 1987, die zu leistenden Unterhaltsbeträge auf monatlich je S 1.500,-- zu erhöhen; der Vater sei wieder berufstätig; die Kinder befänden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Der Vater sprach sich unter Hinweis auf seine sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegen eine Erhöhung aus. Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag antragsgemäß. Da sich die Kinder im Haushalt der Mutter befänden, leiste diese hiedurch ihren Anteil am Unterhalt. Die vom Vater geltend gemachten Zahlungen für Miete, Heizung, Autokosten, Kreditrückzahlungen, Bekleidung und Unterhaltsrückständen seien nicht geeignet, den laufenden Unterhalt der beiden Kinder zu schmälern.Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25. November 1982, 1 Sch 100/82-6, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß das Sorgerecht (Paragraph 144, ABGB) an beiden Kindern der Mutter allein zustehe. Der Vater verpflichtete sich, ab 1. Dezember 1982 für jedes Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. März 1983, ON 5, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. September 1986, ON 48, wurde der monatlich vom Vater zu leistende Unterhaltsbetrag ab 1. Juli 1986 auf monatlich S 534,-- je Kind herabgesetzt. Der Vater bezog damals nur die Notstandshilfe und Unterstützungen des Sozialreferates. Das gemäß Paragraph 22, JWG zum besonderen Sachwalter der Kinder bestellte Bezirksjugendamt für den 12. Bezirk beantragte am 11. Februar 1987, die zu leistenden Unterhaltsbeträge auf monatlich je S 1.500,-- zu erhöhen; der Vater sei wieder berufstätig; die Kinder befänden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Der Vater sprach sich unter Hinweis auf seine sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegen eine Erhöhung aus. Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag antragsgemäß. Da sich die Kinder im Haushalt der Mutter befänden, leiste diese hiedurch ihren Anteil am Unterhalt. Die vom Vater geltend gemachten Zahlungen für Miete, Heizung, Autokosten, Kreditrückzahlungen, Bekleidung und Unterhaltsrückständen seien nicht geeignet, den laufenden Unterhalt der beiden Kinder zu schmälern.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, in dem er selbst davon ausging, daß die Mutter mit den beiden Kindern derzeit in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung wohne, nicht Folge. Die vom Vater behaupteten Auslagen könnten die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters. In ihm bringt er erstmals vor, daß die Mutter wegen ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sei, den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen; von ihm zusätzlich an den besonderen Sachwalter geleistete Zahlungen könnten weder auf nicht bestehende Unterhaltsbeitragsrückstände noch auf eine ihn nicht treffende Rückzahlungspflicht wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse angerechnet werden; diese Zahlungen seien auf die laufende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.