Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben klagen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie tatsächlich von dem als Aussteller bezeichneten herrührt (Fasching ZPR2 Rdz 949; Rechberger-Simotta, ZPR3 Rdz 506). Sie ist falsch, wenn die Namensunterschrift nicht echt ist (EvBl. 1992/69). Als Fälschung wird daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die bewußte Angabe eines unrichtigen Ausstellers, die in der Regel auch mit einem unrichtigen Urkundeninhalt verbunden ist, verstanden (Fasching aaO). Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgeschlossen werden kann, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildenden Urkunden seien unecht oder "gefälscht", da sich schon aus der Formulierung des Urteilsbegehrens ergibt, daß der Beklagte die Urkunden selbst ausgestellt hat.Gemäß Paragraph 228, ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben klagen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie tatsächlich von dem als Aussteller bezeichneten herrührt (Fasching ZPR2 Rdz 949; Rechberger-Simotta, ZPR3 Rdz 506). Sie ist falsch, wenn die Namensunterschrift nicht echt ist (EvBl. 1992/69). Als Fälschung wird daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die bewußte Angabe eines unrichtigen Ausstellers, die in der Regel auch mit einem unrichtigen Urkundeninhalt verbunden ist, verstanden (Fasching aaO). Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgeschlossen werden kann, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildenden Urkunden seien unecht oder "gefälscht", da sich schon aus der Formulierung des Urteilsbegehrens ergibt, daß der Beklagte die Urkunden selbst ausgestellt hat.
Das Berufungsgericht ist auch darin im Recht, daß Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend sein, nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können (Fasching ZPR2 Rdz 1094; JBl. 1991, 659; 1 Ob 542/92). Maßgebend für die Beurteilung der Begründetheit des Feststellungsanspruches ist aber nicht der Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens (SZ 43/160; SZ 51/124; JBl. 1991, 659; 1 Ob 542/92). Der Sinn des gesamten Begehrens des Klägers kann aber nach seinem Vorbringen nur dahin verstanden werden, daß zwischen ihm und dem Beklagten über die im Begehren angeführten und in den einzelnen Rechnungen aufgelisteten Waren keine Kaufverträge zustandegekommen sind.
Auch das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Rechtsverhältnisse ist zu bejahen. Es ist nicht weiter zu prüfen, inwiefern im Lichte der §§ 123, 165 FinStrG die zivilgerichtliche Entscheidung für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein könnte, da schon die in der Ausstellung der Rechnungen zu sehende Berühmung, mit dem Kläger bestimmte Kaufverträge abgeschlossen zu haben, und die sich daran möglicherweise anknüpfenden privatrechtlichen Folgen das Feststellungsinteresse begründen (vgl. JBl. 1965, 269).Auch das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Rechtsverhältnisse ist zu bejahen. Es ist nicht weiter zu prüfen, inwiefern im Lichte der Paragraphen 123, 165, FinStrG die zivilgerichtliche Entscheidung für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein könnte, da schon die in der Ausstellung der Rechnungen zu sehende Berühmung, mit dem Kläger bestimmte Kaufverträge abgeschlossen zu haben, und die sich daran möglicherweise anknüpfenden privatrechtlichen Folgen das Feststellungsinteresse begründen vergleiche JBl. 1965, 269).
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist daher nicht schon wegen fehlender Feststellungsfähigkeit unberechtigt, sondern müßte ihm lediglich im Verfahren eine der beabsichtigten Feststellung des Nichtbestehens der Rechtsverhältnisse angepaßte Formulierung gegeben werden.
Da das Erstgericht - wie das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat - nicht alle angebotenen Beweise aufgenommen hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.