Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die in der Berufung der beklagten Partei enthaltene Rechtsrüge befasste sich ausschließlich mit dem Mit- bzw Alleinverschulden der Klägerin, die nach Auffassung der Berufungswerberin verpflichtet gewesen wäre, der von ihr erkannten Gefahrenstelle auszuweichen. Die Berufungswerberin wertete dieses Verhalten als grob fahrlässig; dies mit der Konsequenz, dass das Alleinverschulden die Klägerin treffe, während ein allfälliges leichtes Verschulden der beklagten Partei bei der Verschuldensfrage nicht zu berücksichtigen sei. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Haftung wegen Verletzung einer im öffentlichen Recht begründeten Verkehrssicherungspflicht hat die beklagte Partei mit diesen Ausführungen nicht bekämpft. Allerdings war diese, jetzt in der Revision der beklagten Partei behandelte, grundsätzliche Haftungsfrage Thema der Berufung der Nebenintervenientin, was der Revisionswerberin als Hauptpartei zugute kommt (§ 19 Abs 1 Satz 1 und 2 ZPO).1. Die in der Berufung der beklagten Partei enthaltene Rechtsrüge befasste sich ausschließlich mit dem Mit- bzw Alleinverschulden der Klägerin, die nach Auffassung der Berufungswerberin verpflichtet gewesen wäre, der von ihr erkannten Gefahrenstelle auszuweichen. Die Berufungswerberin wertete dieses Verhalten als grob fahrlässig; dies mit der Konsequenz, dass das Alleinverschulden die Klägerin treffe, während ein allfälliges leichtes Verschulden der beklagten Partei bei der Verschuldensfrage nicht zu berücksichtigen sei. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Haftung wegen Verletzung einer im öffentlichen Recht begründeten Verkehrssicherungspflicht hat die beklagte Partei mit diesen Ausführungen nicht bekämpft. Allerdings war diese, jetzt in der Revision der beklagten Partei behandelte, grundsätzliche Haftungsfrage Thema der Berufung der Nebenintervenientin, was der Revisionswerberin als Hauptpartei zugute kommt (Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 und 2 ZPO).
2. Die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehört zur Privatwirtschaftsverwaltung (Schragel AHG3 Rz 120; 1 Ob 5/91 mwN). Es geht hier also nicht um Schäden nach dem Amtshaftungsgesetz, das die Klägerin auch nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen hat.
3. Der Oberste Gerichtshof hat in der - bereits von den Vorinstanzen zitierten - Entscheidung 1 Ob 5/91 (Sturz einer Partei an einer aufgrund der Unvorsichtigkeit einer Reinigungskraft nassen Stelle eines Fußbodens in einem von der Republik Österreich gemieteten Polizeigebäude) eine im öffentlichen Recht begründete Sonderbeziehung eines verkehrssicherungspflichtigen Rechtsträgers zu dem Geschädigten angenommen, der ein öffentliches Gebäude betritt, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, etwa wegen einer gesetzlichen Verpflichtung oder um Anträge zu stellen, Rechtsauskünfte einzuholen etc. Bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die im Privatrechtsverkehr bereits bei Betreten von Geschäftsräumlichkeiten begründet werde, hafte der Rechtsträger bei Schädigung durch einen Gehilfen nach § 1313a ABGB.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der - bereits von den Vorinstanzen zitierten - Entscheidung 1 Ob 5/91 (Sturz einer Partei an einer aufgrund der Unvorsichtigkeit einer Reinigungskraft nassen Stelle eines Fußbodens in einem von der Republik Österreich gemieteten Polizeigebäude) eine im öffentlichen Recht begründete Sonderbeziehung eines verkehrssicherungspflichtigen Rechtsträgers zu dem Geschädigten angenommen, der ein öffentliches Gebäude betritt, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, etwa wegen einer gesetzlichen Verpflichtung oder um Anträge zu stellen, Rechtsauskünfte einzuholen etc. Bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die im Privatrechtsverkehr bereits bei Betreten von Geschäftsräumlichkeiten begründet werde, hafte der Rechtsträger bei Schädigung durch einen Gehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB.
4. § 1319a ABGB betrifft nur die Deliktshaftung und wird bei Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten verdrängt (RIS-Justiz RS0023459; Harrer in Schwimann3 § 1319a ABGB Rz 28). Der Inhaber eines Geschäftslokals ist aufgrund (vor-)vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Kunden verpflichtet, den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Bereich zu säubern und zu streuen. Diese räumliche Beschränkung auf den unmittelbaren Eingangsbereich vor dem Geschäftslokal berücksichtigt den allgemeinen Grundsatz, dass (auch vertragliche) Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden sollen und eine Verkehrssicherungspflicht Verfügungsmacht und Einflussnahme auf den Gefahrenbereich voraussetzt (2 Ob 60/08z mwN). Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung (vor-)vertraglicher Schutzpflichten sind die Eigentumsverhältnisse an dem Eingangsbereich vor einem Geschäftslokal nicht maßgeblich (2 Ob 158/06h). Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen zur Räumung und Streuung der betroffenen Fläche verpflichtet sind (2 Ob 158/06h; 2 Ob 139/08t).4. Paragraph 1319 a, ABGB betrifft nur die Deliktshaftung und wird bei Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten verdrängt (RIS-Justiz RS0023459; Harrer in Schwimann3 Paragraph 1319 a, ABGB Rz 28). Der Inhaber eines Geschäftslokals ist aufgrund (vor-)vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Kunden verpflichtet, den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Bereich zu säubern und zu streuen. Diese räumliche Beschränkung auf den unmittelbaren Eingangsbereich vor dem Geschäftslokal berücksichtigt den allgemeinen Grundsatz, dass (auch vertragliche) Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden sollen und eine Verkehrssicherungspflicht Verfügungsmacht und Einflussnahme auf den Gefahrenbereich voraussetzt (2 Ob 60/08z mwN). Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung (vor-)vertraglicher Schutzpflichten sind die Eigentumsverhältnisse an dem Eingangsbereich vor einem Geschäftslokal nicht maßgeblich (2 Ob 158/06h). Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen zur Räumung und Streuung der betroffenen Fläche verpflichtet sind (2 Ob 158/06h; 2 Ob 139/08t).
5. Da die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht einer (vor-)vertraglichen gleichzuhalten ist (1 Ob 5/91; Harrer aaO § 1295 ABGB Rz 60), gelten diese Kriterien genauso im konkreten Fall. Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht der Nebenintervenientin und Vermieterin (§ 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB), dem Mieter und anderen durch den Mietvertrag geschützten Personen (wie Dienstnehmern: 2 Ob 216/03h) einen sicheren Zugang zum Bestandobjekt zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0104241), beseitigt nicht die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Rechtsträgers im Verhältnis zu seinen „Kunden". Die - in der Revision ohnehin nicht behandelten - Fragen der Eigenschaft der beklagten Partei als Wegehalter und des Haftungsprivilegs (§ 1319a Abs 3 ABGB) stellen sich bei diesem Ergebnis nicht.5. Da die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht einer (vor-)vertraglichen gleichzuhalten ist (1 Ob 5/91; Harrer aaO Paragraph 1295, ABGB Rz 60), gelten diese Kriterien genauso im konkreten Fall. Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht der Nebenintervenientin und Vermieterin (Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 1 ABGB), dem Mieter und anderen durch den Mietvertrag geschützten Personen (wie Dienstnehmern: 2 Ob 216/03h) einen sicheren Zugang zum Bestandobjekt zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0104241), beseitigt nicht die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Rechtsträgers im Verhältnis zu seinen „Kunden". Die - in der Revision ohnehin nicht behandelten - Fragen der Eigenschaft der beklagten Partei als Wegehalter und des Haftungsprivilegs (Paragraph 1319 a, Absatz 3, ABGB) stellen sich bei diesem Ergebnis nicht.
6. Soweit die beklagte Partei auf die Lage der angemieteten Räumlichkeiten nur im ersten Stock des Gebäudes verweist und mit diesem Argument eine Ausdehnung der Verkehrssicherungspflichten auf außerhalb des Gebäudes gelegene Bereiche als unzumutbar ablehnt, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Die beklagte Partei hat zugestanden, Mieterin von Räumlichkeiten zu sein, in denen sich eine Polizeiinspektion befindet. Festgestellt wurde, dass sich der Unfall unmittelbar vor dem Podest zum Eingang zur Polizeiinspektion ereignete. Vorbringen der beklagten Partei, die eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen hätte (vgl RIS-Justiz RS0023355; vgl RS0037797), oder ihrer Nebenintervenientin zu der Lage der gemieteten Dienststelle bzw der Erreichbarkeit anderer Räumlichkeiten ebenfalls nur über diesen Zugang, fehlte in erster Instanz. Fest steht außerdem die bei Bedarf erfolgte Streuung des Eingangsbereichs durch die Polizeibeamten selbst, was die Möglichkeit einer gewissen Einflussnahme auf den Gefahrenbereich darstellt.6. Soweit die beklagte Partei auf die Lage der angemieteten Räumlichkeiten nur im ersten Stock des Gebäudes verweist und mit diesem Argument eine Ausdehnung der Verkehrssicherungspflichten auf außerhalb des Gebäudes gelegene Bereiche als unzumutbar ablehnt, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Die beklagte Partei hat zugestanden, Mieterin von Räumlichkeiten zu sein, in denen sich eine Polizeiinspektion befindet. Festgestellt wurde, dass sich der Unfall unmittelbar vor dem Podest zum Eingang zur Polizeiinspektion ereignete. Vorbringen der beklagten Partei, die eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen hätte vergleiche RIS-Justiz RS0023355; vergleiche RS0037797), oder ihrer Nebenintervenientin zu der Lage der gemieteten Dienststelle bzw der Erreichbarkeit anderer Räumlichkeiten ebenfalls nur über diesen Zugang, fehlte in erster Instanz. Fest steht außerdem die bei Bedarf erfolgte Streuung des Eingangsbereichs durch die Polizeibeamten selbst, was die Möglichkeit einer gewissen Einflussnahme auf den Gefahrenbereich darstellt.
7. Ergebnis: Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht eines Rechtsträgers erstreckt sich grundsätzlich auch auf den unmittelbaren Eingangsbereich zu einem vom Rechtsträger angemieteten öffentlichen Gebäude (hier: Vorladung zu einer Polizeiinspektion in einem Verwaltungsstrafverfahren).
8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.