Rechtssatz RS0119484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119484
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. Auch wenn Eigentümerin des Gehsteigs, auf dem die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin auf Grund vertraglicher Verpflichtungen kommen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 160/04g
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 160/04g
- 2 Ob 158/06h
Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 158/06h
Vgl; Beisatz: Bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht an. Der Geschäftsinhaber kann sich demnach nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien. Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche treffen; sie treten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach § 1319a ABGB beziehungsweise § 93 StVO. (T1)
- 2 Ob 139/08t
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 139/08t
nur: Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. (T2); Beis wie T1 nur: Bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht an. (T3) nur: Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche treffen. (T4); Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T5)
- 1 Ob 55/09h
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 55/09h
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 7 Ob 250/10f
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 250/10f
Auch; Beisatz: Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann sich bei Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von (nach‑)vertraglichen Schutzpflichten nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die betroffene Verkehrsfläche (hier: Stiegenhaus als allgemeiner Teil gemäß § 2 Abs 4 WEG 2002) befreien; seine Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen eine gesetzliche Pflicht gleichen Inhalts trifft. (T6)
- 1 Ob 103/14z
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
Vgl; Beisatz: Da der vorliegende Fall keine Zweifel im Zusammenhang mit Fragen aus dem Unionsrecht aufkommen lässt, erübrigt sich ein Verfahren gemäß Art 267 AEUV. (T7)
- 6 Ob 180/14k
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung eines Geschäftsinhabers für einen Unfall auf einem ihm nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Geschäftsinhabern als Parkfläche zugeordneten Kundenparkplatz. (T8)
- 2 Ob 163/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 163/25x
Beisatz: Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119484
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_0030OB00160_04G0000_001