Zutreffend macht die klagende Partei in ihrer Revision geltend, dass der Oberste Gerichtshof [u.a.] in der Entscheidung 3 Ob 666/78 = SZ 52/135 = EvBl 1980/83 bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vorvertraglicher Schutzpflicht die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, als nicht maßgeblich erachtet hatte. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit weiteren, bei denen der Schadensort nicht im Eigentum des (präsumtiven) Vertragspartners des Geschädigten gestanden war. In der Entscheidung 2 Ob 32/92 = ZVR 1993/62 bejahte der Oberste Gerichtshof die Haftung der Betreiberin einer Obuslinie gegenüber einem Fahrgast, der erst in das Beförderungsmittel zusteigen wollte, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen. Es bestehe mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. Zur Verkehrssicherheit gehöre als selbstverständliche Verpflichtung, die Zugänge zu den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleiste. Dies gelte auch für jene Teile einer Straße (in casu: eines öffentlichen Gehsteigs), von denen aus die Fahrgäste die Verkehrsmittel betreten bzw auf die sie beim Aussteigen gelangen. Bei Auftreten von Glatteis müsse das Verkehrsunternehmen im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren treffen. Diese Verpflichtung trete neben jene des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterliche Glätte zu streuen. Der Verkehrssicherungspflichtige werde nicht dadurch von seiner Pflicht befreit, dass ein anderer die Gefahr verursache. In der Entscheidung 2 Ob 35/97d = ZVR 2000/29 kam die Klägerin auf einem "Eisengitter" außerhalb einer U-Bahn-Station zu Sturz. Wie im vorangegangenen Fall verneinte der Oberste Gerichtshof eine gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei als Betreiberin des öffentlichen Verkehrsmittels, den Unfallsbereich von Schnee und Eis zu räumen. Es wiederholte die dargestellten Erwägungen der Entscheidung 2 Ob 32/92. Zwar unterscheide sich der Sachverhalt insofern, als die Unfallstelle eher mit einem Bahnhof als mit einer Haltestelle zu vergleichen sei. Auch das Eisenbahnunternehmen müsse aber für die Verkehrssicherung (Verkehrssicherheit) der Zu- bzw. Abgänge zu bzw. von den Zügen sorgen, worunter insbesondere die Verpflichtung zur Säuberung der Betriebsanlagen (vornehmlich Bahnsteige) von Schnee falle. Funktionell gehöre das Eisengitter zur gesamten Anlage der U-Bahn-Station. Auch in der Entscheidung 2 Ob 512/91 wurde hervorgehoben, dass Verkehrssicherungspflichten denjenigen treffen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen könne, also jenen, der die Gefahr beherrsche, wobei es auf das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle nicht entscheidend ankomme. Schließlich sprach der erkennende Senat in der E 3 Ob 35/98p unter Bezug auf Vorentscheidungen aus, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht aus dem Privateigentum am Grundstück fließe, sondern aus der mit der Benützung desselben verbundenen objektiven Gefahrenlage.
Daraus ist für den vorliegenden Fall Folgendes abzuleiten:
Auch wenn man berücksichtigt, dass Eigentümerin des Gehsteigs, auf den die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin kommen. Diese war nach den Feststellungen Vertragspartnerin der beklagten Partei. Deren vertragliche Verpflichtungen endeten nicht mit der Vertragserfüllung (etwa durch Übergabe der gekauften Waren gegen Hingabe des Preises). Nach der Rsp sind nämlich (entsprechend den vorvertraglichen) auch nachvertragliche Pflichten zu bejahen, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten (1 Ob 93/00h = RZ 2002/4 = ZVR 2002/21 mwN). Unwidersprochen brachte die Klägerin vor, dass Kunden der beklagten Partei wegen der - nach der Lebenserfahrung - notwendigen Beobachtung des Fußgeherverkehrs beim Verlassen des Geschäfts ihre Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres der im unmittelbaren Bereich vor dem Geschäftseingang befindlichen, doch erheblichen Vertiefung des Gehsteigs zuwenden können. Dem entspricht auch, dass ein Mitverschulden der Klägerin - basierend auf der festgestellten Schadhaftigkeit des Gehsteigs - gar nicht eingewendet wurde; der Einwand betraf vielmehr lediglich den Fall eines Sturzes trotz Fehlen einer solchen Vertiefung. Dem ist aber durch die getroffenen Feststellung die Grundlage entzogen. Demnach hätte die beklagte Partei ihre Kunden vor der ihnen beim Betreten oder Verlassen ihres Geschäfts im gegenständlichen Gehsteigbereich drohende Gefahr, soweit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar (RIS-Justiz RS0023597, zuletzt 6 Ob 132/03k = bbl 2004, 32 mwN), grundsätzlich schützen müssen (vgl auch zu einer ähnlichen Vertiefung im Gehsteig 7 Ob 589/89 = ZVR 1990/103.Auch wenn man berücksichtigt, dass Eigentümerin des Gehsteigs, auf den die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin kommen. Diese war nach den Feststellungen Vertragspartnerin der beklagten Partei. Deren vertragliche Verpflichtungen endeten nicht mit der Vertragserfüllung (etwa durch Übergabe der gekauften Waren gegen Hingabe des Preises). Nach der Rsp sind nämlich (entsprechend den vorvertraglichen) auch nachvertragliche Pflichten zu bejahen, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten (1 Ob 93/00h = RZ 2002/4 = ZVR 2002/21 mwN). Unwidersprochen brachte die Klägerin vor, dass Kunden der beklagten Partei wegen der - nach der Lebenserfahrung - notwendigen Beobachtung des Fußgeherverkehrs beim Verlassen des Geschäfts ihre Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres der im unmittelbaren Bereich vor dem Geschäftseingang befindlichen, doch erheblichen Vertiefung des Gehsteigs zuwenden können. Dem entspricht auch, dass ein Mitverschulden der Klägerin - basierend auf der festgestellten Schadhaftigkeit des Gehsteigs - gar nicht eingewendet wurde; der Einwand betraf vielmehr lediglich den Fall eines Sturzes trotz Fehlen einer solchen Vertiefung. Dem ist aber durch die getroffenen Feststellung die Grundlage entzogen. Demnach hätte die beklagte Partei ihre Kunden vor der ihnen beim Betreten oder Verlassen ihres Geschäfts im gegenständlichen Gehsteigbereich drohende Gefahr, soweit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar (RIS-Justiz RS0023597, zuletzt 6 Ob 132/03k = bbl 2004, 32 mwN), grundsätzlich schützen müssen vergleiche auch zu einer ähnlichen Vertiefung im Gehsteig 7 Ob 589/89 = ZVR 1990/103.
Die Pflicht, die Rechtsgüter von Vertragspartnern zu schützen, darf allerdings nicht überspannt werden und wird durch die Zumutbarkeit begrenzt (stRsp auch zur Vertragshaftung, 7 Ob 558/87 = ZVR 1989/28; 2 Ob 2288/96a; 7 Ob 28/04z uva; Harrer in Schwimann² § 1295 ABGB Rz 55; Reischauer in Rummel² § 1295 ABGB Rz 5). Allerdings kann sich die beklagte Partei - wie dargelegt - nicht durch den Hinweis auf die mangelnde Eigentümerstellung entlasten. Vielmehr wäre es ihr angesichts der Lage der Gefahrenstelle unmittelbar vor ihrem Geschäftseingang nach deren Erkennen durchaus zuzumuten, zweckdienliche Maßnahmen zum Schutz insbesondere von das Geschäft verlassenden Kunden zu unternehmen. In Betracht kommen als Sicherungsmaßnahmen neben der Aufforderung zur Reparatur der schadhaften Stelle an Nebenintervenientin als Gehsteighalter, ausreichende Warnung der Kunden oder die Absicherung der Vertiefung in geeigneter Form. Nach der Entscheidung 1 Ob 697/83 = MietSlg 35.354 ist etwa nicht bei routinemäßig wahrzunehmenden Stufen, wohl aber vor ungewöhnlichen und nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen, was hier zutrifft, zu warnen. Auf solche Maßnahmen, die keine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen, hat sich die beklagte Partei überhaupt nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Schutzpflichtverletzung hat nun die Klägerin ausdrücklich - unter Hinweis auf bereits vorliegende Aussagen - vorgebracht, der beklagten Partei bzw deren Mitarbeitern sei die schadhafte Stelle seit Mietbeginn im März 2000, also mehr als sieben Monate vor dem Unfall, bekannt gewesen, sie habe aber nichts unternommen. Sollte dies zutreffen, wäre ihre Haftung nach den dargelegten Grundsätzen zu bejahen. In diesem Punkt trafen aber die Vorinstanzen keine Feststellungen.Die Pflicht, die Rechtsgüter von Vertragspartnern zu schützen, darf allerdings nicht überspannt werden und wird durch die Zumutbarkeit begrenzt (stRsp auch zur Vertragshaftung, 7 Ob 558/87 = ZVR 1989/28; 2 Ob 2288/96a; 7 Ob 28/04z uva; Harrer in Schwimann² Paragraph 1295, ABGB Rz 55; Reischauer in Rummel² Paragraph 1295, ABGB Rz 5). Allerdings kann sich die beklagte Partei - wie dargelegt - nicht durch den Hinweis auf die mangelnde Eigentümerstellung entlasten. Vielmehr wäre es ihr angesichts der Lage der Gefahrenstelle unmittelbar vor ihrem Geschäftseingang nach deren Erkennen durchaus zuzumuten, zweckdienliche Maßnahmen zum Schutz insbesondere von das Geschäft verlassenden Kunden zu unternehmen. In Betracht kommen als Sicherungsmaßnahmen neben der Aufforderung zur Reparatur der schadhaften Stelle an Nebenintervenientin als Gehsteighalter, ausreichende Warnung der Kunden oder die Absicherung der Vertiefung in geeigneter Form. Nach der Entscheidung 1 Ob 697/83 = MietSlg 35.354 ist etwa nicht bei routinemäßig wahrzunehmenden Stufen, wohl aber vor ungewöhnlichen und nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen, was hier zutrifft, zu warnen. Auf solche Maßnahmen, die keine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen, hat sich die beklagte Partei überhaupt nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Schutzpflichtverletzung hat nun die Klägerin ausdrücklich - unter Hinweis auf bereits vorliegende Aussagen - vorgebracht, der beklagten Partei bzw deren Mitarbeitern sei die schadhafte Stelle seit Mietbeginn im März 2000, also mehr als sieben Monate vor dem Unfall, bekannt gewesen, sie habe aber nichts unternommen. Sollte dies zutreffen, wäre ihre Haftung nach den dargelegten Grundsätzen zu bejahen. In diesem Punkt trafen aber die Vorinstanzen keine Feststellungen.
Dieser Mangel erfordert die Aufhebung ihrer Urteile und die Zurückverweisung an die erste Instanz, die - ohne dass jedenfalls eine ergänzende Verhandlung nötig erschiene, weil eben schon Beweisergebnisse vorliegen, was aber in deren Beurteilung liegt - zur eben wiedergegebenen Behauptung Feststellungen zu treffen haben wird.
Der Kostenvorbehalt folgt aus § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt folgt aus Paragraph 52, ZPO.