Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig. Die §§ 249, 250 AußStrG regeln das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend. Sie normieren nur einzelne, in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften aber im übrigen unberührt bleiben (RZ 1986/26). Es gilt daher insbesondere die Bestimmung des § 16 AußStrG, wonach die Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes zwar zulässig, aber auf die Fälle offenbarer Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und Nullität beschränkt ist (1 Ob 542/86; 1 Ob 502/86 ua).Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig. Die Paragraphen 249, 250, AußStrG regeln das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend. Sie normieren nur einzelne, in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Paragraphen 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften aber im übrigen unberührt bleiben (RZ 1986/26). Es gilt daher insbesondere die Bestimmung des Paragraph 16, AußStrG, wonach die Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes zwar zulässig, aber auf die Fälle offenbarer Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und Nullität beschränkt ist (1 Ob 542/86; 1 Ob 502/86 ua).
Die geltend gemachte Nullität wird darin erblickt, daß es das Rekursgericht unterlassen habe, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 3. März 1988, A 42/88-43, (ohne Erbteilung) erfolgte rechtskräftige Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nach der am 18. April 1987 verstorbenen Schwester Anna G*** in seine Entscheidung einzubeziehen. Daß dem Rekursgericht die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt gewesen ist, wird nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Es handelt sich daher um eine im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässige Neuerung (EFSlg. 52.740; SZ 57/119 uva.)
Es geht im übrigen nicht nur um das Verlassenschaftverfahren , sondern um die gesamte Vermögensverwaltung.
Der Revisionsrekurswerber bekämpft nicht die Beurteilung der Vorinstanzen, daß er an einer physischen Krankheit leidet bzw. geistig behindert ist, so daß er einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen in der Lage sei. Er rügt als offenbar gesetzwidrig, daß der Subsidiaritätsgrundsatz des § 273 Abs 2 ABGB verletzt worden sei. Seine Schwester Helga S*** leiste derzeit eine so große Hilfestellung, daß er seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß besorgen könne.Der Revisionsrekurswerber bekämpft nicht die Beurteilung der Vorinstanzen, daß er an einer physischen Krankheit leidet bzw. geistig behindert ist, so daß er einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen in der Lage sei. Er rügt als offenbar gesetzwidrig, daß der Subsidiaritätsgrundsatz des Paragraph 273, Absatz 2, ABGB verletzt worden sei. Seine Schwester Helga S*** leiste derzeit eine so große Hilfestellung, daß er seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß besorgen könne.
Es ist zwar richtig, daß gemäß § 273 Abs 2 ABGB die Bestellung eines Sachwalters subsidiären Charakter hat und nur dann erfolgen darf, wenn der Betroffene nicht anders, etwa durch Hilfe im Rahmen der Familie, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (SZ 58/61 ua;Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 273, Absatz 2, ABGB die Bestellung eines Sachwalters subsidiären Charakter hat und nur dann erfolgen darf, wenn der Betroffene nicht anders, etwa durch Hilfe im Rahmen der Familie, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (SZ 58/61 ua;
Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 206; Maurer, Sachwalterrecht 56 f), diese "andere Hilfe" muß aber rechtlich ausreichend und unbedenklich sein (Pichler in Rummel ABGB, Rz 3 zu § 273 nF). Dies trifft aber gerade für die Wahrung der Interessen des Betroffenen im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Schwester Anna G*** und einer allenfalls erforderlich werdenden Erbteilung nicht zu, da seine Schwester Helga S*** Miterbin ist, so daß für diese zu besorgenden Angelegenheiten ein Widerstreit ihrer Interessen mit denen des Revisionsrekurswerbers besteht. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 206; Maurer, Sachwalterrecht 56 f), diese "andere Hilfe" muß aber rechtlich ausreichend und unbedenklich sein (Pichler in Rummel ABGB, Rz 3 zu Paragraph 273, nF). Dies trifft aber gerade für die Wahrung der Interessen des Betroffenen im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Schwester Anna G*** und einer allenfalls erforderlich werdenden Erbteilung nicht zu, da seine Schwester Helga S*** Miterbin ist, so daß für diese zu besorgenden Angelegenheiten ein Widerstreit ihrer Interessen mit denen des Revisionsrekurswerbers besteht. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.