Aus den Entscheidungsgründen:
Das Gesetz enthält keine Sonderbestimmungen über die Verjährung der Bürgschaftsschuld als solche. Da die Eingehung einer Bürgschaft nicht zu den "Geschäften des täglichen Lebens" gehört, findet die besondere Verjährungszeit des § 1486 ABGB keine Anwendung. Für Bürgschaftsschulden als solche gilt vielmehr die allgemeine Verjährungszeit von dreißig Jahren (§§ 1478, 1479 ABGB). Da aber die Verbindlichkeit des Bürgen verhältnismäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners aufhört (§ 1363 ABGB), erlischt die Bürgschaft, wenn sie zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden ist, mit der Verjährung der Hauptschuld (SZ 15/6; Klang in seinem Kommentar[2] VI, 621; 5 Ob 647/77).Das Gesetz enthält keine Sonderbestimmungen über die Verjährung der Bürgschaftsschuld als solche. Da die Eingehung einer Bürgschaft nicht zu den "Geschäften des täglichen Lebens" gehört, findet die besondere Verjährungszeit des Paragraph 1486, ABGB keine Anwendung. Für Bürgschaftsschulden als solche gilt vielmehr die allgemeine Verjährungszeit von dreißig Jahren (Paragraphen 1478, 1479, ABGB). Da aber die Verbindlichkeit des Bürgen verhältnismäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners aufhört (Paragraph 1363, ABGB), erlischt die Bürgschaft, wenn sie zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden ist, mit der Verjährung der Hauptschuld (SZ 15/6; Klang in seinem Kommentar[2] römisch sechs, 621; 5 Ob 647/77).
Der Bürge kann sich also auf die gegenüber dem Hauptschuldner abgelaufene Verjährung berufen (Ehrenzweig[2] II/1, 121), auch wenn die Verjährung ihm selbst gegenüber noch nicht eingetreten ist (Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI, 241). Kommt es durch Klageführung gegen den Hauptschuldner (oder aus anderen Gründen) zur einer Unterbrechung der für den Hauptschuldner geltenden kürzeren Verjährungsfrist, kann der Bürge nicht einwenden, daß auch ihm diese kürzere Verjährungsfrist zustehe und die gegen den Hauptschuldner erfolgte Unterbrechung dieser Verjährungsfrist ihm gegenüber unwirksam sei. Letzteres wäre nur der Fall, wenn für Hauptschuld und Bürgschaft stets eine gemeinsame Verjährungsfrist gälte; dann hätte der Grundsatz zur Anwendung zu kommen, daß die Unterbrechung der Verjährung nur zwischen jenen Personen wirkt, zwischen denen der die Unterbrechung begrundende Tatbestand gesetzt worden ist (ZVR 1960/205; 1 Ob 759/78 u. a.; Klang in seinem Kommentar[2] VI, 658). Für die Bürgschaftsschuld als solche gilt aber die allfällige kürzere Verjährungsfrist der Hauptschuld nicht. Nur der Grundsatz der Akzessorietät bewirkt, daß sich der Bürge auf die vor der Verjährung der Bürgschaftsschuld bereits tatsächlich eingetretene Verjährung der einer besonderen Verjährungszeit unterliegenden Hauptschuld berufen kann. Tritt diese aber wegen einer Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht ein, so ist damit noch keine Erweiterung oder Erschwerung der Haftung des Bürgen verbunden, da diese grundsätzlich, soweit nichts anderes zulässigerweise (§ 1502 ABGB) vereinbart wurde, bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist aufrecht bleibt.Der Bürge kann sich also auf die gegenüber dem Hauptschuldner abgelaufene Verjährung berufen (Ehrenzweig[2] II/1, 121), auch wenn die Verjährung ihm selbst gegenüber noch nicht eingetreten ist (Ohmeyer - Klang in Klang[2] römisch sechs, 241). Kommt es durch Klageführung gegen den Hauptschuldner (oder aus anderen Gründen) zur einer Unterbrechung der für den Hauptschuldner geltenden kürzeren Verjährungsfrist, kann der Bürge nicht einwenden, daß auch ihm diese kürzere Verjährungsfrist zustehe und die gegen den Hauptschuldner erfolgte Unterbrechung dieser Verjährungsfrist ihm gegenüber unwirksam sei. Letzteres wäre nur der Fall, wenn für Hauptschuld und Bürgschaft stets eine gemeinsame Verjährungsfrist gälte; dann hätte der Grundsatz zur Anwendung zu kommen, daß die Unterbrechung der Verjährung nur zwischen jenen Personen wirkt, zwischen denen der die Unterbrechung begrundende Tatbestand gesetzt worden ist (ZVR 1960/205; 1 Ob 759/78 u. a.; Klang in seinem Kommentar[2] römisch sechs, 658). Für die Bürgschaftsschuld als solche gilt aber die allfällige kürzere Verjährungsfrist der Hauptschuld nicht. Nur der Grundsatz der Akzessorietät bewirkt, daß sich der Bürge auf die vor der Verjährung der Bürgschaftsschuld bereits tatsächlich eingetretene Verjährung der einer besonderen Verjährungszeit unterliegenden Hauptschuld berufen kann. Tritt diese aber wegen einer Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht ein, so ist damit noch keine Erweiterung oder Erschwerung der Haftung des Bürgen verbunden, da diese grundsätzlich, soweit nichts anderes zulässigerweise (Paragraph 1502, ABGB) vereinbart wurde, bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist aufrecht bleibt.
Der gegenteiligen Ansicht, die der OGH in den nicht veröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 647/77 und 7 Ob 161/72 vertreten hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. In diesen Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner für den Bürgen rechtlich irrelevant sei, da sie eine Erweiterung der Haftung des Bürgen mit sich brächte, diese aber die Zustimmung des Bürgen zur Voraussetzung habe. So wurde in der Entscheidung 7 Ob 161/72 die für die Hauptschuld geltende zweijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG auch als gegenüber dem Bürgen, gegen den keine zur Unterbrechung der Verjährung führende Hereinbringungsmaßnahme getroffen worden sei als abgelaufen angesehen. Die genannten Entscheidungen beriefen sich auf Ohmeyer - Klang, wonach die Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld gegen den Bürgen nicht wirke (a.a.O., 241; ebenso 243). Was damit gemeint war, ergibt sich aber aus den von Ohmeyer - Klang a.a.O., 241 unter FN 10 angeführten Belegstellen des älteren Schrifttums. Stubenrauch (Kommentar[8] II, 761 und dort FN 2) führt aus, "daß für jede der beiden Forderungen des Gläubigers (nämlich einerseits gegen den Hauptschuldner, andererseits gegen den Bürgen) eine besondere Verjährung läuft und daß daher eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der einen Verjährung auf die andere an und für sich noch keinen Einfluß übt."Der gegenteiligen Ansicht, die der OGH in den nicht veröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 647/77 und 7 Ob 161/72 vertreten hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. In diesen Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner für den Bürgen rechtlich irrelevant sei, da sie eine Erweiterung der Haftung des Bürgen mit sich brächte, diese aber die Zustimmung des Bürgen zur Voraussetzung habe. So wurde in der Entscheidung 7 Ob 161/72 die für die Hauptschuld geltende zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG auch als gegenüber dem Bürgen, gegen den keine zur Unterbrechung der Verjährung führende Hereinbringungsmaßnahme getroffen worden sei als abgelaufen angesehen. Die genannten Entscheidungen beriefen sich auf Ohmeyer - Klang, wonach die Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld gegen den Bürgen nicht wirke (a.a.O., 241; ebenso 243). Was damit gemeint war, ergibt sich aber aus den von Ohmeyer - Klang a.a.O., 241 unter FN 10 angeführten Belegstellen des älteren Schrifttums. Stubenrauch (Kommentar[8] römisch zwei, 761 und dort FN 2) führt aus, "daß für jede der beiden Forderungen des Gläubigers (nämlich einerseits gegen den Hauptschuldner, andererseits gegen den Bürgen) eine besondere Verjährung läuft und daß daher eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der einen Verjährung auf die andere an und für sich noch keinen Einfluß übt."
Er könne daher der Ansicht Ellingers nicht beipflichten, wenn dieser behaupte, "daß die vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetretene Unterbrechung (der für die Forderung gegen den Hauptschuldner laufenden Verjährung) für den Bürgen eine längere Haftung begrunde, indem seine Haftung sich auf die ganze Verjährungszeit der Forderung erstrecke und daher die Verjährung wieder neu zu laufen beginnt."
Auch Mayr (Lehrbuch II, 105 f.) unterscheidet deutlich zwischen dem akzessorischen Erlöschungsgrund der Verjährung der Hauptschuld und dem selbständigen Erlöschungsgrund der Verjährung der Bürgschaftsforderung und merkt zu letzterem (FN 9) an, daß die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld die Verjährung der Bürgschaftsschuld unberührt läßt. Und Hasenöhrl (Lehrbuch[2] II, 280) verweist darauf, daß für die Forderung gegen den Hauptschuldner und für die Forderungen aus der Bürgschaft besondere Verjährungen laufen.Auch Mayr (Lehrbuch römisch zwei, 105 f.) unterscheidet deutlich zwischen dem akzessorischen Erlöschungsgrund der Verjährung der Hauptschuld und dem selbständigen Erlöschungsgrund der Verjährung der Bürgschaftsforderung und merkt zu letzterem (FN 9) an, daß die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld die Verjährung der Bürgschaftsschuld unberührt läßt. Und Hasenöhrl (Lehrbuch[2] römisch zwei, 280) verweist darauf, daß für die Forderung gegen den Hauptschuldner und für die Forderungen aus der Bürgschaft besondere Verjährungen laufen.
Besonders deutlich ergibt sich die wahre Auffassung Ohmeyer - Klangs bzw. Klangs daraus, daß sie offensichtlich der Entscheidung SZ 15/6 zustimmen, zitieren sie sie doch als Belegstelle zweimal (241 FN 8; 621 FN 9). Diese Entscheidung läßt jedoch keinen Zweifel darüber, daß die Verjährungsfrist für eine Bürgschaftsschuld 30 Jahre beträgt, auch wenn für die verbürgte Schuld eine kürzere Verjährungszeit, im konkreten Fall die dreijährige für "Geschäfte des täglichen Lebens" nach § 1486 ABGB, gilt. Diese Auffassung wurde damit begrundet, daß zwar ein Mensch, der im Erwerbsleben steht, vielleicht täglich einen Kauf abschließen, aber wohl kaum regelmäßig Bürgschaften übernehmen wird. Nur die tatsächliche Verjährung der Hauptschuld bewirkt daher gemäß § 1363 ABGB auch das Erlöschen der Bürgschaftsschuld. Es wurde daher eine Ergänzung des Verfahrens dahin angeordnet, ob die Hauptforderung verjährt ist. Es besteht kein Anlaß, von der überzeugend begrundeten Entscheidung SZ 15/6 und den ihr sodann offensichtlich folgenden (und später nur mißverstandenen) Lehrmeinungen abzugehen.Besonders deutlich ergibt sich die wahre Auffassung Ohmeyer - Klangs bzw. Klangs daraus, daß sie offensichtlich der Entscheidung SZ 15/6 zustimmen, zitieren sie sie doch als Belegstelle zweimal (241 FN 8; 621 FN 9). Diese Entscheidung läßt jedoch keinen Zweifel darüber, daß die Verjährungsfrist für eine Bürgschaftsschuld 30 Jahre beträgt, auch wenn für die verbürgte Schuld eine kürzere Verjährungszeit, im konkreten Fall die dreijährige für "Geschäfte des täglichen Lebens" nach Paragraph 1486, ABGB, gilt. Diese Auffassung wurde damit begrundet, daß zwar ein Mensch, der im Erwerbsleben steht, vielleicht täglich einen Kauf abschließen, aber wohl kaum regelmäßig Bürgschaften übernehmen wird. Nur die tatsächliche Verjährung der Hauptschuld bewirkt daher gemäß Paragraph 1363, ABGB auch das Erlöschen der Bürgschaftsschuld. Es wurde daher eine Ergänzung des Verfahrens dahin angeordnet, ob die Hauptforderung verjährt ist. Es besteht kein Anlaß, von der überzeugend begrundeten Entscheidung SZ 15/6 und den ihr sodann offensichtlich folgenden (und später nur mißverstandenen) Lehrmeinungen abzugehen.
Im vorliegenden Fall ist die fünfjährige Verjährungsfrist für die den abgabenrechtlichen Vorschriften unterliegende Hauptschuld nicht abgelaufen, weil durch ihre Anmeldung im Konkurse des Hauptschuldners am 28. April 1976 die Unterbrechung der Verjährung eintrat (§ 9 Abs. 1 KO). Damit kann sich die Bürgin nicht auf eine gegenüber dem Hauptschuldner abgelaufene Verjährung berufen; ihre der dreißigjährigen Verjährung unterliegende Bürgschaftsschuld besteht aber aufrecht. Es ist dann ohne Belang, daß die abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften (§ 238 Abs. 1 und 2 BAO) im bürgerlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen nicht anwendbar sind.Im vorliegenden Fall ist die fünfjährige Verjährungsfrist für die den abgabenrechtlichen Vorschriften unterliegende Hauptschuld nicht abgelaufen, weil durch ihre Anmeldung im Konkurse des Hauptschuldners am 28. April 1976 die Unterbrechung der Verjährung eintrat (Paragraph 9, Absatz eins, KO). Damit kann sich die Bürgin nicht auf eine gegenüber dem Hauptschuldner abgelaufene Verjährung berufen; ihre der dreißigjährigen Verjährung unterliegende Bürgschaftsschuld besteht aber aufrecht. Es ist dann ohne Belang, daß die abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften (Paragraph 238, Absatz eins und 2 BAO) im bürgerlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen nicht anwendbar sind.