Die jüngere Rechtsprechung (ZfRV 1989, 153 u.va.; zuletzt wieder 1 Ob 633/91) billigt dem Vermächtnisnehmer als Nachlaßgläubiger (§ 688 iVm § 811 ABGB) die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und damit auch das Rechtsmittelrecht soweit zu, als durch eine abhandlungsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung entweder in seine ihm gemäß den §§ 811, 812 und 815 ABGB gebührenden Rechte oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird. Eingriffe in solche Rechte führt der erbl. Neffe indes mit seinem Rechtsmittel nicht ins Treffen. Er erachtet sich vielmehr deshalb als beschwert, weil die Erbin der ihr nach § 817 zweiter Satz ABGB auferlegten Verpflichtung, ihn von dem ihm zugefallenen Legat zu benachrichtigen, nicht nachgekommen sei, und der Gerichtskommissär sein mündlich vorgetragenes Vorbringen, ihm das in der gleichzeitig vorgelegten letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 20.10.1980 ausgesetzte Vermächtnis - den Hälfteanteil an der in den Nachlaß gefallenen Liegenschaft - „zuzuweisen“, nicht entgegengenommen bzw das Abhandlungsgericht über diesen Antrag (daher) nicht befunden habe. Damit beruft sich der erbl. Neffe jedoch auf keinen solchen Eingriff in seine Rechtsstellung, der ihm die Beteiligtenstellung und somit auch das Rekursrecht vermitteln würde:Die jüngere Rechtsprechung (ZfRV 1989, 153 u.va.; zuletzt wieder 1 Ob 633/91) billigt dem Vermächtnisnehmer als Nachlaßgläubiger (Paragraph 688, in Verbindung mit Paragraph 811, ABGB) die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und damit auch das Rechtsmittelrecht soweit zu, als durch eine abhandlungsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung entweder in seine ihm gemäß den Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB gebührenden Rechte oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird. Eingriffe in solche Rechte führt der erbl. Neffe indes mit seinem Rechtsmittel nicht ins Treffen. Er erachtet sich vielmehr deshalb als beschwert, weil die Erbin der ihr nach Paragraph 817, zweiter Satz ABGB auferlegten Verpflichtung, ihn von dem ihm zugefallenen Legat zu benachrichtigen, nicht nachgekommen sei, und der Gerichtskommissär sein mündlich vorgetragenes Vorbringen, ihm das in der gleichzeitig vorgelegten letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 20.10.1980 ausgesetzte Vermächtnis - den Hälfteanteil an der in den Nachlaß gefallenen Liegenschaft - „zuzuweisen“, nicht entgegengenommen bzw das Abhandlungsgericht über diesen Antrag (daher) nicht befunden habe. Damit beruft sich der erbl. Neffe jedoch auf keinen solchen Eingriff in seine Rechtsstellung, der ihm die Beteiligtenstellung und somit auch das Rekursrecht vermitteln würde:
Da er selbst vorgebracht hat (ON 16, S. 4), er habe dem Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung die letztwillige Verfügung vorgelegt und die Zuweisung seines Legats begehrt, wäre sein für die Verfolgung seiner Rechte bestimmender Wissensstand durch die dem Erben obliegende Benachrichtigung vom Vermächtnis (§ 817 zweiter Satz ABGB; § 161 Abs. 1 AußStrG) nicht vermehrt worden, sodaß seine Rechtsstellung durch die Unterlassung seiner Benachrichtigung nicht beeinträchtigt worden ist. Durch diese Unterlassung kann der erbl. Neffe daher - wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkt - nicht beschwert sein.Da er selbst vorgebracht hat (ON 16, S. 4), er habe dem Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung die letztwillige Verfügung vorgelegt und die Zuweisung seines Legats begehrt, wäre sein für die Verfolgung seiner Rechte bestimmender Wissensstand durch die dem Erben obliegende Benachrichtigung vom Vermächtnis (Paragraph 817, zweiter Satz ABGB; Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG) nicht vermehrt worden, sodaß seine Rechtsstellung durch die Unterlassung seiner Benachrichtigung nicht beeinträchtigt worden ist. Durch diese Unterlassung kann der erbl. Neffe daher - wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkt - nicht beschwert sein.
Im übrigen müßte ihm das Rechtsmittelrecht selbst dann verwehrt werden, wenn sich seine Behauptungen bewahrheiten ließen, er habe beim Gerichtskommissär die Zuweisung seines Vermächtnisses begehrt, dieser habe ihn jedoch nicht zu einem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG angeleitet:Im übrigen müßte ihm das Rechtsmittelrecht selbst dann verwehrt werden, wenn sich seine Behauptungen bewahrheiten ließen, er habe beim Gerichtskommissär die Zuweisung seines Vermächtnisses begehrt, dieser habe ihn jedoch nicht zu einem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG angeleitet:
Für die Sicherung der im Sinne des § 161 Abs 1 AußStrG „übrigen“ Vermächtnisse - also jener Legate, die weder den im § 159 Abs. 1 noch im § 160 Abs. 1 AußStrG genannten schutzbefohlenen Personen ausgesetzt wurden -, ist von Amts wegen nicht Sorge zu tragen; das Nachlaßgericht wäre hiezu nicht berechtigt, weil ihm bei der Eintreibung von Vermächtnissen - sieht man von der Ausstellung von Amtsbestätigungen gemäß § 178 AußStrG ab - keine Mitwirkungskompetenz zukommt (Welser in Rummel, ABGB2 § 817 Rz 7 mN aus der RSpr.). Den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung im Sinne des § 178 AußStrG hat der erbl. Neffe in Kumulierung mit dem Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde und den Mantelbeschluß an die zweite Instanz auch gestellt; über diesen Antrag wird das Erstgericht noch zu entscheiden haben, daß seine Zuständigkeit hiezu nicht etwa deshalb verneinen dürfte, weil die Einantwortungsurkunde mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts (§ 105 JN) überdauert nämlich die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (§ 26 AußStrG), die Nachtragsabhandlung (§ 179 Abs. 1 AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG.Für die Sicherung der im Sinne des Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG „übrigen“ Vermächtnisse - also jener Legate, die weder den im Paragraph 159, Absatz eins, noch im Paragraph 160, Absatz eins, AußStrG genannten schutzbefohlenen Personen ausgesetzt wurden -, ist von Amts wegen nicht Sorge zu tragen; das Nachlaßgericht wäre hiezu nicht berechtigt, weil ihm bei der Eintreibung von Vermächtnissen - sieht man von der Ausstellung von Amtsbestätigungen gemäß Paragraph 178, AußStrG ab - keine Mitwirkungskompetenz zukommt (Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 817, Rz 7 mN aus der RSpr.). Den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung im Sinne des Paragraph 178, AußStrG hat der erbl. Neffe in Kumulierung mit dem Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde und den Mantelbeschluß an die zweite Instanz auch gestellt; über diesen Antrag wird das Erstgericht noch zu entscheiden haben, daß seine Zuständigkeit hiezu nicht etwa deshalb verneinen dürfte, weil die Einantwortungsurkunde mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts (Paragraph 105, JN) überdauert nämlich die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (Paragraph 26, AußStrG), die Nachtragsabhandlung (Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG.
Da der erbl. Neffe somit in seiner Rechtsstellung selbst dann, wenn sich seine Behauptungen bewahrheiteten, durch die beanstandeten Vorgänge nicht beeinträchtigt worden wäre, hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht den von ihm zu erledigenden Rekurs mangels Beschwer des erbl. Neffen zurückgewiesen.
Dem Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist deshalb ein Erfolg zu versagen.