Aus der Begründung:
Bei Prüfung des behaupteten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß nach Lehre (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 62;Bei Prüfung des behaupteten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß nach Lehre vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 62;
Welser, Vertretung ohne Vollmacht 56, derselbe, ÖJZ 1973, 281;
Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174 und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 160) und Rechtsprechung (SZ 48/102; EvBl. 1976/193; JBl. 1977, 315) mögliche Geschäftspartner mit der Aufnahme eines Kontaktes in schuldrechtliche Beziehungen treten, die sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Rechtsgeschäftes verpflichten. Die Beteiligten haben dabei insbesondere die Verpflichtung, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären. Das in der Verletzung dieser Verpflichtung zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsschluß (culpa in contrahendo) macht den pflichtwidrig handelnden Teil schadenersatzpflichtig. Nun trifft es zu, daß die Haftung für das Verschulden beim Vertragsschluß in erster Linie die Parteien des Rechtsgeschäftes trifft, die im eigenen Interesse tätig werden; damit ist noch nicht die Frage beantwortet, ob diese Haftungsgrundsätze auch auf denjenigen angewendet werden können, der bei Vertragsverhandlungen für einen anderen tätig wird. Schon bei Schuster - Bonnot, Grundriß 112, und Mitteis, Die Lehre von der Stellvertretung, 156 ff., sowie Schey,
Die Obligationsverhältnisse des Österreichischen Allgemeinen Privatrechts I, 540 Anm. 42, findet sich der Gedanke, daß der vollmachtlos handelnde Vertreter den Dritten für den Mangel der Vollmacht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo hafte, wogegen die Kommentarliteratur (vgl. Swoboda in Klang[1] II/2, 827; Stanzl in Klang[2] IV/1, 850, 854, und die überwiegende ältere Rechtsprechung die Haftung auf die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 1293 ff. ABGB, insbesondere § 1295 ABGB stützt. Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 94 ff., hat aufgezeigt, daß ein - zu Recht oder zu Unrecht - als Bevollmächtigter Auftretender im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person ist, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Das Rechtsgeschäft sei zwar eine Regelung des Vertretenen, der Vertreter sei aber der eigentliche rechtsgeschäftlich Handelnde. Der Vertreter schaffe durch seine Beteiligung eine zusätzliche Gefahr insofern, als dadurch die Möglichkeit geschaffen werde, daß die von ihm abgegebenen Erklärungen den Vertretenen nicht binden (vgl. hiezu auch Mitteis a. a. O., 158). Dies rechtfertige es, den vollmachtlosen Vertreter für ein ihm unterlaufenes Verschulden beim Vertragsschluß haften zu lassen (Welser, Vertretung, 97). Diese Haftungsgrundlage wird auch von der neueren Rechtsprechung bejaht (JBl. 1978, 32; 6 Ob 79/75 u. a.).Die Obligationsverhältnisse des Österreichischen Allgemeinen Privatrechts römisch eins, 540 Anmerkung 42, findet sich der Gedanke, daß der vollmachtlos handelnde Vertreter den Dritten für den Mangel der Vollmacht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo hafte, wogegen die Kommentarliteratur vergleiche Swoboda in Klang[1] II/2, 827; Stanzl in Klang[2] IV/1, 850, 854, und die überwiegende ältere Rechtsprechung die Haftung auf die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 1293, ff. ABGB, insbesondere Paragraph 1295, ABGB stützt. Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 94 ff., hat aufgezeigt, daß ein - zu Recht oder zu Unrecht - als Bevollmächtigter Auftretender im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person ist, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Das Rechtsgeschäft sei zwar eine Regelung des Vertretenen, der Vertreter sei aber der eigentliche rechtsgeschäftlich Handelnde. Der Vertreter schaffe durch seine Beteiligung eine zusätzliche Gefahr insofern, als dadurch die Möglichkeit geschaffen werde, daß die von ihm abgegebenen Erklärungen den Vertretenen nicht binden vergleiche hiezu auch Mitteis a. a. O., 158). Dies rechtfertige es, den vollmachtlosen Vertreter für ein ihm unterlaufenes Verschulden beim Vertragsschluß haften zu lassen (Welser, Vertretung, 97). Diese Haftungsgrundlage wird auch von der neueren Rechtsprechung bejaht (JBl. 1978, 32; 6 Ob 79/75 u. a.).
Im vorliegenden Fall steht freilich die Frage im Vordergrund, ob denjenigen, der für einen anderen Vertragsverhandlungen führt, nicht nur Aufklärungspflichten hinsichtlich des Bestandes der Vollmacht, sondern auch sonstige Verhaltenspflichten, insbesondere Aufklärungspflichten treffen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadenersatz verpflichtet. In Deutschland gelangten das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch in solchen Fällen zu einer Bejahung der Haftung des Vertreters für Verschulden beim Vertragsschuld, insbesondere dann, wenn der Vertreter im eigenen Interesse tätig war, oder wenn der Vertreter etwa als Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder oder dergleichen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußte; unter diesem Gesichtspunkt treffe den Vertreter persönlich die Pflicht, in den Vertragsverhandlungen Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden muß (vgl. Soergel - Reimer - Schmidt, Vorbemerkung 15-17 vor § 275 BGB; Nirk in FS Möhring 1965, 408; RGZ 120, 249; BGHZ 14, 313; NJW 1963, 2166).Im vorliegenden Fall steht freilich die Frage im Vordergrund, ob denjenigen, der für einen anderen Vertragsverhandlungen führt, nicht nur Aufklärungspflichten hinsichtlich des Bestandes der Vollmacht, sondern auch sonstige Verhaltenspflichten, insbesondere Aufklärungspflichten treffen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadenersatz verpflichtet. In Deutschland gelangten das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch in solchen Fällen zu einer Bejahung der Haftung des Vertreters für Verschulden beim Vertragsschuld, insbesondere dann, wenn der Vertreter im eigenen Interesse tätig war, oder wenn der Vertreter etwa als Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder oder dergleichen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußte; unter diesem Gesichtspunkt treffe den Vertreter persönlich die Pflicht, in den Vertragsverhandlungen Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden muß vergleiche Soergel - Reimer - Schmidt, Vorbemerkung 15-17 vor Paragraph 275, BGB; Nirk in FS Möhring 1965, 408; RGZ 120, 249; BGHZ 14, 313; NJW 1963, 2166).
Bei Prüfung dieser Frage für den österreichischen Rechtsbereich ist an jene Gedanken anzuknüpfen, die schon für die Begründung der Haftung des vollmachlosen Vertreters als entscheidend erkannt wurden: die Beiziehung eines Vertreters steigert die Gefahr des rechtlichen oder wirtschaftlichen Mißlingens des Rechtsgeschäftes, weil nämlich unter Umständen dann, wenn der Vertreter keine Vollmacht besaß und auch nicht als Gehilfe des Geschäftsherrn tätig war, überhaupt niemand vorhanden ist, der die beim Vertragsabschluß bestehenden Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hat. Die Gefahrensteigerung beruht auf dem möglichen Mangel eines Schutzpflichtigen. Im Interesse der reibungslosen Abwicklung von Vertretergeschäften ist ein Vertrauensschutz für den Geschäftspartner unabweislich. Er soll darauf vertrauen dürfen, daß die beim Vertragsschluß allgemein verlangte und geübte Sorgfalt auch beim Vertretergeschäft wahrgenommen wird (Welser, Vertretung 99, 100). Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen wird eine Haftung des Vertreters für eine Verletzung sonstiger vorvertraglicher Verpflichtungen - abgesehen vom Fall des eigenen Interesses am Vertragsschluß - freilich nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn sein Verhalten nicht ohnehin einem Geschäftsherrn, dessen Abschlußgehilfe er war, nach Vollmachtsgrundsätzen oder gemäß § 1313a ABGB, zugerechnet werden kann (Welser, Vertretung 101; Koziol a. a. O., 64). Im vorliegenden Fall würde allerdings die Zurechnung des Verhaltens des Beklagten an den Vertretenen (Edith H) der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen können, weil es darauf ankommt, ob der Beklagte selbst sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, deren Folgen nur er selbst beseitigen kann. Wenn der Vertreter schon den Dritten vor jenen Gefahren zu schützen hat, welche die Einschaltung eines Vertreters mit sich bringen kann, ist umso mehr seine Haftung zu bejahen, wenn er es bei den Vertragsverhandlungen unterließ, auf eigene Rechte hinzuweisen, die der Verwirklichung der dem Vertragspartner einzuräumenden Rechte entgegenstehen konnten. Der Umstand, daß der Beklagte nach den Klagsbehauptungen nicht als Abschlußvertreter tätig war, sondern ihm lediglich die Vorbereitung des Geschäftsabschlusses oblag, steht dem nicht entgegen; auch derjenige, der nur Kontakte zu Geschäftszwecken aufnimmt und die Bedingungen des Vertrages aushandelt, somit nur bei der Vorbereitung des Vertrages tätig ist, muß für das ihm dabei unterlaufene Verschulden einstehen (vgl. Welser a. a. O., 104). Die Unterlassung der Aufklärung, die im vorliegenden Fall ohne Zweifel auch als schuldhaft anzusehen wäre, würde - die Erweislichkeit der Klagsbehauptungen vorausgesetzt - die Haftung des Beklagten begrunden. Die Klägerin kann dann aber unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) die Zurückversetzung in den (hypothetischen ) Zustand, wie er im Schädigungszeitpunkt bestanden hätte, somit die Duldung der Einverleibung des ihr zuerkannten Höchstbetragspfandrechts begehren. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beklagte, wie dies die Klägerin behauptet, bei der Vorbereitung des Vertragsschlusses für seine Gattin Edith H tätig war; bejahendenfalls wäre das Klagebegehren spruchreif im Sinne der Klagsstattgebung.Bei Prüfung dieser Frage für den österreichischen Rechtsbereich ist an jene Gedanken anzuknüpfen, die schon für die Begründung der Haftung des vollmachlosen Vertreters als entscheidend erkannt wurden: die Beiziehung eines Vertreters steigert die Gefahr des rechtlichen oder wirtschaftlichen Mißlingens des Rechtsgeschäftes, weil nämlich unter Umständen dann, wenn der Vertreter keine Vollmacht besaß und auch nicht als Gehilfe des Geschäftsherrn tätig war, überhaupt niemand vorhanden ist, der die beim Vertragsabschluß bestehenden Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hat. Die Gefahrensteigerung beruht auf dem möglichen Mangel eines Schutzpflichtigen. Im Interesse der reibungslosen Abwicklung von Vertretergeschäften ist ein Vertrauensschutz für den Geschäftspartner unabweislich. Er soll darauf vertrauen dürfen, daß die beim Vertragsschluß allgemein verlangte und geübte Sorgfalt auch beim Vertretergeschäft wahrgenommen wird (Welser, Vertretung 99, 100). Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen wird eine Haftung des Vertreters für eine Verletzung sonstiger vorvertraglicher Verpflichtungen - abgesehen vom Fall des eigenen Interesses am Vertragsschluß - freilich nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn sein Verhalten nicht ohnehin einem Geschäftsherrn, dessen Abschlußgehilfe er war, nach Vollmachtsgrundsätzen oder gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, zugerechnet werden kann (Welser, Vertretung 101; Koziol a. a. O., 64). Im vorliegenden Fall würde allerdings die Zurechnung des Verhaltens des Beklagten an den Vertretenen (Edith H) der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen können, weil es darauf ankommt, ob der Beklagte selbst sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, deren Folgen nur er selbst beseitigen kann. Wenn der Vertreter schon den Dritten vor jenen Gefahren zu schützen hat, welche die Einschaltung eines Vertreters mit sich bringen kann, ist umso mehr seine Haftung zu bejahen, wenn er es bei den Vertragsverhandlungen unterließ, auf eigene Rechte hinzuweisen, die der Verwirklichung der dem Vertragspartner einzuräumenden Rechte entgegenstehen konnten. Der Umstand, daß der Beklagte nach den Klagsbehauptungen nicht als Abschlußvertreter tätig war, sondern ihm lediglich die Vorbereitung des Geschäftsabschlusses oblag, steht dem nicht entgegen; auch derjenige, der nur Kontakte zu Geschäftszwecken aufnimmt und die Bedingungen des Vertrages aushandelt, somit nur bei der Vorbereitung des Vertrages tätig ist, muß für das ihm dabei unterlaufene Verschulden einstehen vergleiche Welser a. a. O., 104). Die Unterlassung der Aufklärung, die im vorliegenden Fall ohne Zweifel auch als schuldhaft anzusehen wäre, würde - die Erweislichkeit der Klagsbehauptungen vorausgesetzt - die Haftung des Beklagten begrunden. Die Klägerin kann dann aber unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB) die Zurückversetzung in den (hypothetischen ) Zustand, wie er im Schädigungszeitpunkt bestanden hätte, somit die Duldung der Einverleibung des ihr zuerkannten Höchstbetragspfandrechts begehren. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beklagte, wie dies die Klägerin behauptet, bei der Vorbereitung des Vertragsschlusses für seine Gattin Edith H tätig war; bejahendenfalls wäre das Klagebegehren spruchreif im Sinne der Klagsstattgebung.