Aus der Begründung:
In nicht streitigen Rechtssachen ist in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen (§ 5 AußStrG). Dies gilt auch für das Verfahren nach der Entmündigungsordnung, in dem, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG Anwendung finden und es den Beteiligten freisteht, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen (§ 56 Abs. 1 EntmO). Auch für schriftliche Rekurse gegen die Zurückweisung eines in einer Außerstreitsache gestellten Ablehnungsantrages besteht kein Anwaltszwang. Die Voraussetzungen der und das Verfahren bei Ablehnung von Richtern richten sich zwar auch in Außerstreitsachen nach den für alle bürgerlichen Rechtssachen und nicht nur für Zivilprozesse geltenden Vorschriften der §§ 19 bis 25 JN. Damit gilt auch für den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren in Außerstreitsachen § 24 Abs. 2 JN, sodaß die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG und die Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 AußStrG nicht in Frage kommt (SZ 42/74; EvBl. 1968/429; RZ 1967, 15 und 71; JBl. 1966, 45; SZ 33/71; SZ 18/6; anderer Meinung Fasching I, 212). Soweit aber die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich das Ablehnungsverfahren, auch wenn keine Verfügung über die Außerstreitsache selbst getroffen wird (SZ 33/71), nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Die Anordnung des § 24 Abs. 2 JN, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, ist nicht als eine allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen der §§ 514 ff. ZPO aufzufassen, die zur Folge hätte, daß sich das Rechtsmittelverfahren bei Ablehnungen in Außerstreitsachen schlechthin nach den Vorschriften der ZPO über das Rekursverfahren richten müßte. Der erkennende Senat vermag sich der in der Entscheidung SZ 42/74 vertretenen Ansicht, daß schriftliche Rekurse gegen die Zurückweisung der Ablehnung auch in Außerstreitverfahren mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, nicht anzuschließen. Der OGH stützte diese Ansicht ausschließlich auf den in der Vorentscheidung EvBl. 1966/409 ausgesprochenen Rechtssatz, daß auch im Ablehnungsverfahren schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müßten. Diese Vorentscheidung betraf aber keine Außerstreitsache und besagte, ebenso wie die später im gleichen Sinne ergangene, auch einen Fall der streitigen Gerichtsbarkeit betreffende Entscheidung SZ 43/86 nur, daß dort, wo die Vorschrift des § 520 Abs. 1 ZPO gilt, auch schriftliche Rekurse gegen die Zurückweisung der Ablehnung mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. Was für die Ablehnung im streitigen Verfahren selbstverständliche Regel ist, wäre im Außerstreitverfahren eine den dort geltenden Grundsatz der Freiheit vom Anwaltszwang durchbrechende Ausnahme, für die das Gesetz keinen Anhaltspunkt bietet; der OGH bejahte daher auch schon ausdrücklich das Recht des Entmundigten, im Ablehnungsverfahren persönlich Rechtsmittel zu erheben (JBl. 1966, 45). Dieser Auffassung ist auch für das Entmündigungsverfahren zu folgen. Es kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, daß allein für ein Zwischenverfahren über einen Ablehnungsantrag Anwaltszwang und damit eine strengere Vorschrift als im Hauptverfahren gelten sollte.In nicht streitigen Rechtssachen ist in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen (Paragraph 5, AußStrG). Dies gilt auch für das Verfahren nach der Entmündigungsordnung, in dem, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 AußStrG Anwendung finden und es den Beteiligten freisteht, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen (Paragraph 56, Absatz eins, EntmO). Auch für schriftliche Rekurse gegen die Zurückweisung eines in einer Außerstreitsache gestellten Ablehnungsantrages besteht kein Anwaltszwang. Die Voraussetzungen der und das Verfahren bei Ablehnung von Richtern richten sich zwar auch in Außerstreitsachen nach den für alle bürgerlichen Rechtssachen und nicht nur für Zivilprozesse geltenden Vorschriften der Paragraphen 19 bis 25 JN. Damit gilt auch für den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren in Außerstreitsachen Paragraph 24, Absatz 2, JN, sodaß die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG und die Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht in Frage kommt (SZ 42/74; EvBl. 1968/429; RZ 1967, 15 und 71; JBl. 1966, 45; SZ 33/71; SZ 18/6; anderer Meinung Fasching römisch eins, 212). Soweit aber die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich das Ablehnungsverfahren, auch wenn keine Verfügung über die Außerstreitsache selbst getroffen wird (SZ 33/71), nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Die Anordnung des Paragraph 24, Absatz 2, JN, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, ist nicht als eine allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen der Paragraphen 514, ff. ZPO aufzufassen, die zur Folge hätte, daß sich das Rechtsmittelverfahren bei Ablehnungen in Außerstreitsachen schlechthin nach den Vorschriften der ZPO über das Rekursverfahren richten müßte. Der erkennende Senat vermag sich der in der Entscheidung SZ 42/74 vertretenen Ansicht, daß schriftliche Rekurse gegen die Zurückweisung der Ablehnung auch in Außerstreitverfahren mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, nicht anzuschließen. Der OGH stützte diese Ansicht ausschließlich auf den in der Vorentscheidung EvBl. 1966/409 ausgesprochenen Rechtssatz, daß auch im Ablehnungsverfahren schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müßten. Diese Vorentscheidung betraf aber keine Außerstreitsache und besagte, ebenso wie die später im gleichen Sinne ergangene, auch einen Fall der streitigen Gerichtsbarkeit betreffende Entscheidung SZ 43/86 nur, daß dort, wo die Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO gilt, auch schriftliche Rekurse gegen die Zurückweisung der Ablehnung mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. Was für die Ablehnung im streitigen Verfahren selbstverständliche Regel ist, wäre im Außerstreitverfahren eine den dort geltenden Grundsatz der Freiheit vom Anwaltszwang durchbrechende Ausnahme, für die das Gesetz keinen Anhaltspunkt bietet; der OGH bejahte daher auch schon ausdrücklich das Recht des Entmundigten, im Ablehnungsverfahren persönlich Rechtsmittel zu erheben (JBl. 1966, 45). Dieser Auffassung ist auch für das Entmündigungsverfahren zu folgen. Es kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, daß allein für ein Zwischenverfahren über einen Ablehnungsantrag Anwaltszwang und damit eine strengere Vorschrift als im Hauptverfahren gelten sollte.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, daß der rechtzeitig eingebrachte Rekurs des Ablehnungswerbers keiner Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedurfte und die Zurückweisung des Rekurses wegen nicht rechtzeitiger Verbesserung zu Unrecht erfolgte.