Aus den Entscheidungsgründen:
§ 1096 ABGB bestimmt die Pflichten des Bestandgebers während der Dauer des Bestandvertrages, § 1109 ABGB enthält die Rückstellungspflicht des Bestandnehmers nach geendigtem Bestandvertrag.Paragraph 1096, ABGB bestimmt die Pflichten des Bestandgebers während der Dauer des Bestandvertrages, Paragraph 1109, ABGB enthält die Rückstellungspflicht des Bestandnehmers nach geendigtem Bestandvertrag.
Beide Vorschriften enthalten dispositives Recht (§ 1096 ABGB; MietSlg. 28.124, 26.100, 19.104; SZ 24/163 u. a.; Koziol - Welser[5] I, 301; § 1109 ABGB; MietSlg. 29.171, 25.141, 24.153, 23.167, 5607 u. a.). Die gesetzliche Regelung des § 1109 ABGB, nach geendigtem Bestandvertrag sei dem Bestandnehmer die Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, zurückzustellen, ist zwar an sich einschränkend dahin auszulegen, daß der Bestandnehmer für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufzukommen hat (MietSlg. 29.171; ImmZ 1977, 22; SZ 43/142; Klang[2] V, 90, 92); der Pachtvertrag vom 20. Juli 1972 enthält aber in seinen Punkten VI Abs. 1 und IX Abs. 1 eine von den Bestimmungen der §§ 1096 und 1109 ABGB abweichende Regelung. Der Kläger ist zur Erhaltung der Inventargegenstände verpflichtet, Einrichtungen sind in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Pachtübernahme befunden haben. Unter Inventar ist Zugehör im Sinne der §§ 294 ff. ABGB zu verstehen (SZ 25/102 u. a.). Auch der Boiler fällt unter den Begriff "Inventar" und "Einrichtungen". Die Vertragspunkte VI Abs. 1 und IX Abs. 1 können im Zusammenhalt nur dahin verstanden werden, daß der Kläger auch während der Bestanddauer, über die Haftung des § 1111 ABGB hinaus, für die Kosten der Beseitigung aller Schäden und Abnützungserscheinungen an Inventar und Einrichtungen aufzukommen hat, somit selbst für solche, die als Folge vertragsgemäßen Gebrauchs der Bestandsache aufgewendet werden müßten. Entgegen den Ausführungen in der Revision kann aber der Begriff "erhalten" nicht so eng ausgelegt werden, daß darunter nur Ausbesserungen oder Instandsetzungen zu verstehen wären. Gerade bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern und insbesondere bei solchen, deren Lebensdauer etwa der Vertragsdauer entspricht, kann der Kläger seiner Verpflichtung der Erhaltung der Einrichtungen in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit der Pachtübernahme befunden haben, nur dadurch nachkommen, daß er sie ersetzt; anders wäre er nicht in der Lage, seine vertragsmäßige Rückstellungsverpflichtung erfüllen zu können. Jedenfalls kann er den Ersatz eines tatsächlichen Aufwandes nicht verlangen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes beziehen sich die Vertragspunkte IX Abs. 2 und 3 nicht auf unbrauchbar gewordene, kurzlebige Inventargegenstände. Wohn- und Wirtschaftsbauten, Wege, Gräben und Einfriedungen, für die allein in den genannten Vertragsbestimmungen eine Aufteilung der Instandsetzungspflichten nach dem Kriterium der Gewöhnlichkeit vereinbart war, sind kein Inventar. Es kommt also nicht darauf an, ob die Erneuerung des unbrauchbar gewordenen Boilers unter den Begriff "gewöhnliche Ausbesserungen" subsumiert werden könnte.Beide Vorschriften enthalten dispositives Recht (Paragraph 1096, ABGB; MietSlg. 28.124, 26.100, 19.104; SZ 24/163 u. a.; Koziol - Welser[5] römisch eins, 301; Paragraph 1109, ABGB; MietSlg. 29.171, 25.141, 24.153, 23.167, 5607 u. a.). Die gesetzliche Regelung des Paragraph 1109, ABGB, nach geendigtem Bestandvertrag sei dem Bestandnehmer die Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, zurückzustellen, ist zwar an sich einschränkend dahin auszulegen, daß der Bestandnehmer für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufzukommen hat (MietSlg. 29.171; ImmZ 1977, 22; SZ 43/142; Klang[2] römisch fünf, 90, 92); der Pachtvertrag vom 20. Juli 1972 enthält aber in seinen Punkten römisch sechs Absatz eins und römisch neun Absatz eins, eine von den Bestimmungen der Paragraphen 1096 und 1109 ABGB abweichende Regelung. Der Kläger ist zur Erhaltung der Inventargegenstände verpflichtet, Einrichtungen sind in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Pachtübernahme befunden haben. Unter Inventar ist Zugehör im Sinne der Paragraphen 294, ff. ABGB zu verstehen (SZ 25/102 u. a.). Auch der Boiler fällt unter den Begriff "Inventar" und "Einrichtungen". Die Vertragspunkte römisch sechs Absatz eins und römisch neun Absatz eins, können im Zusammenhalt nur dahin verstanden werden, daß der Kläger auch während der Bestanddauer, über die Haftung des Paragraph 1111, ABGB hinaus, für die Kosten der Beseitigung aller Schäden und Abnützungserscheinungen an Inventar und Einrichtungen aufzukommen hat, somit selbst für solche, die als Folge vertragsgemäßen Gebrauchs der Bestandsache aufgewendet werden müßten. Entgegen den Ausführungen in der Revision kann aber der Begriff "erhalten" nicht so eng ausgelegt werden, daß darunter nur Ausbesserungen oder Instandsetzungen zu verstehen wären. Gerade bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern und insbesondere bei solchen, deren Lebensdauer etwa der Vertragsdauer entspricht, kann der Kläger seiner Verpflichtung der Erhaltung der Einrichtungen in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit der Pachtübernahme befunden haben, nur dadurch nachkommen, daß er sie ersetzt; anders wäre er nicht in der Lage, seine vertragsmäßige Rückstellungsverpflichtung erfüllen zu können. Jedenfalls kann er den Ersatz eines tatsächlichen Aufwandes nicht verlangen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes beziehen sich die Vertragspunkte römisch neun Absatz 2 und 3 nicht auf unbrauchbar gewordene, kurzlebige Inventargegenstände. Wohn- und Wirtschaftsbauten, Wege, Gräben und Einfriedungen, für die allein in den genannten Vertragsbestimmungen eine Aufteilung der Instandsetzungspflichten nach dem Kriterium der Gewöhnlichkeit vereinbart war, sind kein Inventar. Es kommt also nicht darauf an, ob die Erneuerung des unbrauchbar gewordenen Boilers unter den Begriff "gewöhnliche Ausbesserungen" subsumiert werden könnte.