Aus den Entscheidungsgründen:
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt es der Grundsatz von Treu und Glauben, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen bzw. einer juristischen Person Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt, wenn es dem anderen Vertragsteil nicht ohne weiteres erkannbar ist (MietSlg. 24 102, 20 095, 18 109/14; HS 6083, 5078/48; EvBl. 1954/310 u. a.; Stanzl in Klang[2] IV/1, 775). Der Wille, im Namen eines Dritten zu handeln, muß im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenheitsprinzip; Griehsler in GesRZ 1973/40; Soergel - Schultze v Lasaulx, BGB[10],790.814). Der Beklagte muß beweisen, daß nach den Umständen ein Vertrag im Namen eines anderen und nicht im eigenen Namen abgeschlossen wurde (MietSlg. 24 102 u. a.; Stanzl a. a. O., 776). Er muß dem Geschäftspartner gegenüber deutlich machen, daß er für einen anderen agiert (Koziol - Welser[4] I, 132); ist der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Handelnde gilt dann unwiderleglich als im eigenen Namen handelnd (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 229). Mit Recht wies nun das Berufungsgericht darauf hin, daß die Zeichnung des Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H. für diese in der Weise zu geschehen hat, daß zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzugefügt wird (§ 18 Abs. 2 GmbHG), die Firma einer Gesellschaft m. b.H. aber in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes Gesellschaft" zu enthalten hat (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 GmbHG ist allerdings nur eine Ordnungsvorschrift (Schilling in Hachenburg[6] II, 14 Anm. 29; Baumbach - Hueck 167), auf die die allgemeinen Grundsätze über Erklärungen Anwendung finden; es sind zwar Abkürzungen zulässig, aber es muß erkennbar sein, daß für die Gesellschaft gezeichnet wurde (Gellis, GmbHG 74). Wenn der Beklagte die Bestellung also nicht im eigenen Namen oder für eine (nicht existente) Einzelfirma und damit wiederum im eigenen Namen, sondern namens der Gesellschaft m.b.H. aufgeben wollte, hätte er dies, wenn es dem Kläger nicht nach den Umständen ohnehin bekannt oder zumindest erkennbar war, also damit zum Ausdruck bringen müssen, daß er die Bestellung in der dem Gesetz gemäßen Art gezeichnet hätte. Da die Zeichnung aber nur für die (nicht existente) Firma H Graphic erfolgte, konnte der Kläger der Meinung sein, daß es sich um eine Bestellung handelte, die der Beklagte selbst tätigte bzw. für die er als Inhaber einer Einzelfirma persönlich haftet. Den Beweis, daß es dem Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, daß er nur für die Gesellschaft m.b.H. bestellen wollte, konnte der Beklagte nicht erbringen. Daraus, daß es sich um einen Werbeauftrag handelte und die Gesellschaft m.b.H. sich schon nach ihrem Wortlaut auch mit Werbung befaßte, konnte der Kläger nichts schließen, wenn die Gesellschaft dem Kläger gegenüber nicht einmal erwähnt worden war.Nach ständiger Rechtsprechung verlangt es der Grundsatz von Treu und Glauben, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen bzw. einer juristischen Person Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt, wenn es dem anderen Vertragsteil nicht ohne weiteres erkannbar ist (MietSlg. 24 102, 20 095, 18 109/14; HS 6083, 5078/48; EvBl. 1954/310 u. a.; Stanzl in Klang[2] IV/1, 775). Der Wille, im Namen eines Dritten zu handeln, muß im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenheitsprinzip; Griehsler in GesRZ 1973/40; Soergel - Schultze v Lasaulx, BGB[10],790.814). Der Beklagte muß beweisen, daß nach den Umständen ein Vertrag im Namen eines anderen und nicht im eigenen Namen abgeschlossen wurde (MietSlg. 24 102 u. a.; Stanzl a. a. O., 776). Er muß dem Geschäftspartner gegenüber deutlich machen, daß er für einen anderen agiert (Koziol - Welser[4] römisch eins, 132); ist der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Handelnde gilt dann unwiderleglich als im eigenen Namen handelnd (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 229). Mit Recht wies nun das Berufungsgericht darauf hin, daß die Zeichnung des Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H. für diese in der Weise zu geschehen hat, daß zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzugefügt wird (Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG), die Firma einer Gesellschaft m. b.H. aber in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes Gesellschaft" zu enthalten hat (Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG). Die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG ist allerdings nur eine Ordnungsvorschrift (Schilling in Hachenburg[6] römisch zwei, 14 Anmerkung 29; Baumbach - Hueck 167), auf die die allgemeinen Grundsätze über Erklärungen Anwendung finden; es sind zwar Abkürzungen zulässig, aber es muß erkennbar sein, daß für die Gesellschaft gezeichnet wurde (Gellis, GmbHG 74). Wenn der Beklagte die Bestellung also nicht im eigenen Namen oder für eine (nicht existente) Einzelfirma und damit wiederum im eigenen Namen, sondern namens der Gesellschaft m.b.H. aufgeben wollte, hätte er dies, wenn es dem Kläger nicht nach den Umständen ohnehin bekannt oder zumindest erkennbar war, also damit zum Ausdruck bringen müssen, daß er die Bestellung in der dem Gesetz gemäßen Art gezeichnet hätte. Da die Zeichnung aber nur für die (nicht existente) Firma H Graphic erfolgte, konnte der Kläger der Meinung sein, daß es sich um eine Bestellung handelte, die der Beklagte selbst tätigte bzw. für die er als Inhaber einer Einzelfirma persönlich haftet. Den Beweis, daß es dem Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, daß er nur für die Gesellschaft m.b.H. bestellen wollte, konnte der Beklagte nicht erbringen. Daraus, daß es sich um einen Werbeauftrag handelte und die Gesellschaft m.b.H. sich schon nach ihrem Wortlaut auch mit Werbung befaßte, konnte der Kläger nichts schließen, wenn die Gesellschaft dem Kläger gegenüber nicht einmal erwähnt worden war.