Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Frage der schuldbefreienden Wirkung der gerichtlichen Hinterlegung des Betrages von 41 765.21 S wird ausgeführt, daß der klagenden Partei eine Gesamtforderung zustehe und sie nicht verpflichtet sei, die Zahlung von Teillieferungen anzunehmen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Forderung der klagenden Partei aus mehreren selbständigen (Bestellungen und) Lieferungen resultiert, sodaß von einer einheitlichen Forderung nicht gesprochen werden kann. Es liegen vielmehr mehrere Schuldposten im Sinne des § 1415 zweiter Absatz ABGB vor. Der Betrag von 41 765.21 S wurde der klagenden Partei zur Zahlung angeboten, von dieser jedoch mit der Begründung, es handle sich um eine Teilzahlung der noch offenen Forderung, nicht angenommen.Zur Frage der schuldbefreienden Wirkung der gerichtlichen Hinterlegung des Betrages von 41 765.21 S wird ausgeführt, daß der klagenden Partei eine Gesamtforderung zustehe und sie nicht verpflichtet sei, die Zahlung von Teillieferungen anzunehmen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Forderung der klagenden Partei aus mehreren selbständigen (Bestellungen und) Lieferungen resultiert, sodaß von einer einheitlichen Forderung nicht gesprochen werden kann. Es liegen vielmehr mehrere Schuldposten im Sinne des Paragraph 1415, zweiter Absatz ABGB vor. Der Betrag von 41 765.21 S wurde der klagenden Partei zur Zahlung angeboten, von dieser jedoch mit der Begründung, es handle sich um eine Teilzahlung der noch offenen Forderung, nicht angenommen.
In der Lehre ist umstritten, ob die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB auch dann Platz greift, wenn bestrittene Forderungen mit unbestrittenen zusammentreffen. Unger, Über Obligationenrecht, Grünhuts Zeitschrift XV, 531, vertrat den Standpunkt, daß bestrittene Forderungen bei Anwendung des § 1416 ABGB nicht in Betracht kämen. Ofner hat diese Rechtsmeinung gebilligt (Grünhuts Zeitschrift XVIII, 177) und die gegenteilige, von Hasenöhrl, Das Österreichische Obligationsrecht[1] II, 392, FN 20, vertretene Ansicht abgelehnt. In der zweiten Auflage seines Werkes (398, FN 20) trat Hasenöhrl der Meinung von Unger und Ofner mit dem Bemerken entgegen, es wäre dann dem Schuldner ein leichtes Mittel gegeben, durch mutwilliges Bestreiten die Bestimmung des § 1416 ABGB zu umgehen. Daraus könnte der Schluß gezogen werden, daß immerhin auch Hasenöhrl die Meinung von Unger und Ofner für den Fall annehmbar hielt, daß Forderungen nicht mutwillig bestritten werden. Gschnitzer führt hingegen in Klang[2] VI, 385 aus, es sei "natürlich" unentscheidend, ob eine Forderung bestritten oder unbestritten sei, und beruft sich für diese Auffassung auf Hasenöhrl, der diese Ansicht jedoch, wie erwähnt, nicht so eindeutig vertreten hat. Die Bestimmungen der §§ 1415, 1416 ABGB können wohl auch nicht dahin verstanden werden, daß sie bei einer laufenden Geschäftsverbindung und Strittigkeit einer Schuldpost dem Gläubiger die Möglichkeit einräumen wollten, durch Nichtannahme später fällig gewordener und weder dem Gründe noch der Höhe nach strittiger weiterer Forderungen das Prozeßkostenrisiko in unangemessener Weise auf den Vertragspartner zu überwälzen. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß die beklagten Parteien die zunächst eingeklagte Forderung nicht mutwillig bestritten, blieben sie doch weitgehend im Recht; es bestand auch Ungewißheit über die Art der Verrechnung. Es kann jedoch eine eingehende Klärung der Frage, ob und inwieweit bestrittene Forderungen bei Anwendung der Verrechnungsregel des § 1416 ABGB außer Betracht zu bleiben haben, dahingestellt bleiben, weil das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 15. Feber 1978, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. April 1978, um den Betrag von 41 765.21 S ausgedehnt wurde, sodaß nunmehr sämtliche Forderungen "eingefordert" im Sinne des § 1416 ABGB waren. Dann ist eine Zahlung auf jene Forderungen anzurechnen, die schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt. Die Forderungen der klagenden Partei im Gesamtbetrag von 41 765.21 S waren dem Bestand und der Höhe nach unbestritten, die klagende Partei lehnte die Annahme des am 14. Juni 1978 überwiesenen Betrages nur ab, weil sie darin eine gemäß § 1415 ABGB unzulässige Teilzahlung erblickte. Nach der klagsweisen Geltendmachung konnten die beklagten Parteien aber diese an sich unbestrittenen Schuldposten schon wegen des damit verbundenen Prozeßkostenrisikos als für sich beschwerlicher ansehen, sodaß sie zunächst diese Schuldposten bezahlen und bei Nichtannahme den Betrag erlegen konnten. Die Annahme des Betrages von 41 765.21 S wurde von der klagenden Partei demnach zu Unrecht verweigert, sodaß die erstbeklagte Partei zur gerichtlichen Hinterlegung des Betrages gemäß § 1425 ABGB berechtigt war.In der Lehre ist umstritten, ob die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB auch dann Platz greift, wenn bestrittene Forderungen mit unbestrittenen zusammentreffen. Unger, Über Obligationenrecht, Grünhuts Zeitschrift römisch fünfzehn, 531, vertrat den Standpunkt, daß bestrittene Forderungen bei Anwendung des Paragraph 1416, ABGB nicht in Betracht kämen. Ofner hat diese Rechtsmeinung gebilligt (Grünhuts Zeitschrift römisch achtzehn, 177) und die gegenteilige, von Hasenöhrl, Das Österreichische Obligationsrecht[1] römisch zwei, 392, FN 20, vertretene Ansicht abgelehnt. In der zweiten Auflage seines Werkes (398, FN 20) trat Hasenöhrl der Meinung von Unger und Ofner mit dem Bemerken entgegen, es wäre dann dem Schuldner ein leichtes Mittel gegeben, durch mutwilliges Bestreiten die Bestimmung des Paragraph 1416, ABGB zu umgehen. Daraus könnte der Schluß gezogen werden, daß immerhin auch Hasenöhrl die Meinung von Unger und Ofner für den Fall annehmbar hielt, daß Forderungen nicht mutwillig bestritten werden. Gschnitzer führt hingegen in Klang[2] römisch sechs, 385 aus, es sei "natürlich" unentscheidend, ob eine Forderung bestritten oder unbestritten sei, und beruft sich für diese Auffassung auf Hasenöhrl, der diese Ansicht jedoch, wie erwähnt, nicht so eindeutig vertreten hat. Die Bestimmungen der Paragraphen 1415, 1416, ABGB können wohl auch nicht dahin verstanden werden, daß sie bei einer laufenden Geschäftsverbindung und Strittigkeit einer Schuldpost dem Gläubiger die Möglichkeit einräumen wollten, durch Nichtannahme später fällig gewordener und weder dem Gründe noch der Höhe nach strittiger weiterer Forderungen das Prozeßkostenrisiko in unangemessener Weise auf den Vertragspartner zu überwälzen. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß die beklagten Parteien die zunächst eingeklagte Forderung nicht mutwillig bestritten, blieben sie doch weitgehend im Recht; es bestand auch Ungewißheit über die Art der Verrechnung. Es kann jedoch eine eingehende Klärung der Frage, ob und inwieweit bestrittene Forderungen bei Anwendung der Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB außer Betracht zu bleiben haben, dahingestellt bleiben, weil das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 15. Feber 1978, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. April 1978, um den Betrag von 41 765.21 S ausgedehnt wurde, sodaß nunmehr sämtliche Forderungen "eingefordert" im Sinne des Paragraph 1416, ABGB waren. Dann ist eine Zahlung auf jene Forderungen anzurechnen, die schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt. Die Forderungen der klagenden Partei im Gesamtbetrag von 41 765.21 S waren dem Bestand und der Höhe nach unbestritten, die klagende Partei lehnte die Annahme des am 14. Juni 1978 überwiesenen Betrages nur ab, weil sie darin eine gemäß Paragraph 1415, ABGB unzulässige Teilzahlung erblickte. Nach der klagsweisen Geltendmachung konnten die beklagten Parteien aber diese an sich unbestrittenen Schuldposten schon wegen des damit verbundenen Prozeßkostenrisikos als für sich beschwerlicher ansehen, sodaß sie zunächst diese Schuldposten bezahlen und bei Nichtannahme den Betrag erlegen konnten. Die Annahme des Betrages von 41 765.21 S wurde von der klagenden Partei demnach zu Unrecht verweigert, sodaß die erstbeklagte Partei zur gerichtlichen Hinterlegung des Betrages gemäß Paragraph 1425, ABGB berechtigt war.