Rechtssatz RS0033269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033269
Geschäftszahl
1Ob667/80; 7Ob741/81
Entscheidungsdatum
14.01.1982
Rechtssatz
Stehen dem Gläubiger mehrere Forderungen zu, von denen einzelne vom Schuldner bestritten, andere nicht bestritten werden, und werden sämtliche Forderungen vom Gläubiger, der die Annahme der Zahlung der unbestrittenen Forderungen ablehnte, gerichtlich geltend gemacht, so ist der Schuldner zum schuldbefreienden gerichtlichen Erlag der unbestrittenen Forderungen berechtigt, da diese im Hinblick auf das mit ihrer gerichtlichen Geltendmachung verbundene Prozeßkostenrisiko für ihn als beschwerlicher (§ 1416 ABGB) anzusehen sind.Stehen dem Gläubiger mehrere Forderungen zu, von denen einzelne vom Schuldner bestritten, andere nicht bestritten werden, und werden sämtliche Forderungen vom Gläubiger, der die Annahme der Zahlung der unbestrittenen Forderungen ablehnte, gerichtlich geltend gemacht, so ist der Schuldner zum schuldbefreienden gerichtlichen Erlag der unbestrittenen Forderungen berechtigt, da diese im Hinblick auf das mit ihrer gerichtlichen Geltendmachung verbundene Prozeßkostenrisiko für ihn als beschwerlicher (Paragraph 1416, ABGB) anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033269
Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0010OB00667_8000000_001