Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO).Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO).
Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nicht mit Nichtigkeit behaftet, die im Rechtsmittel behauptete negative Prozessvoraussetzung der entschiedenen Streitsache ist zu verneinen. Die beklagte Partei legte ihrem Revisionsrekurs selbst die Wiederaufnahmsklage vom 20. 3. 1998 bei, von der sie behauptet, sie sei rechtskräftig zurückgewiesen worden und entfalte damit die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft im Prozessverhältnis zwischen den Streitteilen. Diese Wiederaufnahmsklage wurde allerdings nicht von der hier klagenden Partei, sondern von der Nebenintervenientin eingebracht. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen nach ihren subjektiven Grenzen aber grundsätzlich nur die Prozessparteien; Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, selbst wenn diese mit der Entscheidung des Vorverfahrens in unlösbarem Widerspruch stünden (1 Ob 330/98f; SZ 70/60 vS; SZ 70/262; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1524). Auf die übrigen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zur behaupteten Nichtigkeit braucht demnach nicht weiter eingegangen werden.
Die beklagte Partei rügt, das Gericht zweiter Instanz habe die Klageschrift zu weit ausgelegt, die klagende Partei habe als neue Tatsache bloß geltend gemacht, es sei seit der am 22. 4. 1988 erstellten Bilanz 1987 zu Fälschungen gekommen.
Die Auslegung des Parteienvorbringens dahin, ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Auslegung des Parteienvorbringens mit dessen Wortlaut unvereinbar wäre (8 Ob 121/99y; 6 Ob 2341/96z; SZ 64/188 uva). Die Beurteilung des Rekursgerichts, die klagende Partei habe vorgebracht, dass bereits im Laufe des Jahres 1987 Unkorrektheiten bei der Bilanzerstellung stattgefunden hätten, ist durch den Akteninhalt gedeckt und vom Gericht zweiter Instanz hinreichend begründet worden. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann hier nicht die Rede sein (siehe S 8 bis 10 der Rekursentscheidung).
Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.