Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
"Außerbücherlicher Eigentumserwerb" des Bauführers an einer Baufläche gemäß § 418 dritter Satz ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 418 mwN). An die Redlichkeit des Bauführers dürfen keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Redlichkeit eines Ersitzenden (Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 418). Ein Bauführer ist im Sinne des § 418 ABGB als redlich anzusehen, wenn er aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte (1 Ob 38/97p mwN). Dieser Irrtum muß in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bauführung vorgelegen sein. Für den Beweis seiner Redlichkeit ist stets der Bauführer beweispflichtig; durch leichte Fahrlässigkeit wird Redlichkeit bereits ausgeschlossen. Ein Bauführer hat die Pflicht, sich vor Durchführung des Baus zu vergewissern, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut. Diese Vorsichtsmaßnahme ist insbesondere dann geboten, wenn die Bauführung im Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft stattfinden soll. Kann der Bauführer den Grenzverlauf den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen eindeutig entnehmen, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit, wenn er dennoch, ohne über den Grenzverlauf Gewißheit zu haben, und ohne Herstellung des Einvernehmens mit dem Grundnachbarn die Bauführung vornimmt (SZ 69/50; 7 Ob 2352/96z; 9 Ob 504/95; 7 Ob 646/92 uva)."Außerbücherlicher Eigentumserwerb" des Bauführers an einer Baufläche gemäß Paragraph 418, dritter Satz ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 418, mwN). An die Redlichkeit des Bauführers dürfen keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Redlichkeit eines Ersitzenden (Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 418,). Ein Bauführer ist im Sinne des Paragraph 418, ABGB als redlich anzusehen, wenn er aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte (1 Ob 38/97p mwN). Dieser Irrtum muß in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bauführung vorgelegen sein. Für den Beweis seiner Redlichkeit ist stets der Bauführer beweispflichtig; durch leichte Fahrlässigkeit wird Redlichkeit bereits ausgeschlossen. Ein Bauführer hat die Pflicht, sich vor Durchführung des Baus zu vergewissern, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut. Diese Vorsichtsmaßnahme ist insbesondere dann geboten, wenn die Bauführung im Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft stattfinden soll. Kann der Bauführer den Grenzverlauf den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen eindeutig entnehmen, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit, wenn er dennoch, ohne über den Grenzverlauf Gewißheit zu haben, und ohne Herstellung des Einvernehmens mit dem Grundnachbarn die Bauführung vornimmt (SZ 69/50; 7 Ob 2352/96z; 9 Ob 504/95; 7 Ob 646/92 uva).
Im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen unbekämpft festgestellt, daß der Grenzverlauf weder dem Bauführer (= Bruder der Klägerin) noch der Nebenintervenientin bekannt gewesen sei. Der Bruder der Klägerin hat somit nicht einmal im Vertrauen auf einen von ihm angenommenen Grenzverlauf gehandelt, sondern ließ das Bauwerk - ausgehend von einem Bauplan, der das zu errichtende Haus auf seiner Liegenschaft auswies - errichten, ohne etwa eine Grenzvermessung durch einen Zivilgeometer vorzunehmen oder - insoweit mangelt es an jeder Behauptung - das Einvernehmen mit der Nebenintervenientin als Grundnachbarin herzustellen. Errichtete der Bauunternehmer das Bauwerk, ohne sich an den Grenzverlauf, der gewiß leicht festzustellen gewesen wäre, zu halten, so kann das den Bauführer nicht entschuldigen. Ließ der Bruder der Klägerin als Bauherr das Bauwerk aufführen, ohne Kenntnis vom Grenzverlauf zu haben, sodaß es geschehen konnte, daß das Bauwerk zu einem Teil auf dem Grundstück der Nebenintervenientin errichtet wurde, so handelte er sorglos und ist schon deshalb als nicht mehr redlich anzusehen (9 Ob 504/95 mwN; 7 Ob 646/92; MietSlg 34.049; 5 Ob 503/79; Mader, Der Grenzüberbau in der neueren Judikatur, in BBl 1998, 111 [113]).
Der Bruder der Klägerin hat deshalb mangels Redlichkeit im Zuge der Bauführung nicht Eigentum an der strittigen Grundfläche der Liegenschaft des Beklagten gemäß § 418 dritter Satz ABGB erworben, sodaß das Begehren der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Bruder auf Abtretung dieser Grundfläche zufolge Eigentumserwerbs nach dieser Gesetzesstelle schon deshalb nicht berechtigt ist.Der Bruder der Klägerin hat deshalb mangels Redlichkeit im Zuge der Bauführung nicht Eigentum an der strittigen Grundfläche der Liegenschaft des Beklagten gemäß Paragraph 418, dritter Satz ABGB erworben, sodaß das Begehren der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Bruder auf Abtretung dieser Grundfläche zufolge Eigentumserwerbs nach dieser Gesetzesstelle schon deshalb nicht berechtigt ist.
Die von der Klägerin erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens deshalb, weil das Gericht zweiter Instanz die Mitteilung nach § 473a Abs 1 ZPO unterlassen habe, bedarf somit keiner Erörterung. Die Klägerin führt dazu lediglich aus, sie hätte bei entsprechender Aufforderung gerügt, daß die Nebenintervenientin sehr wohl von der Bauführung auf ihrem Grund gewußt und sich ganz bewußt zu dieser Tatsache nicht geäußert habe. Damit wird aber nur die Redlichkeit der Rechtsvorgängerin des Beklagten bekämpft, nicht aber auch behauptet, die Klägerin hätte (auch) die Feststellung über die mangelnde Kenntnis des Rechtsvorgängers der Klägerin von der Lage der Grundgrenze gerügt. Der von der Klägerin vermißte Ortsaugenschein wurde im Verfahren erster Instanz nie beantragt. Soweit die Einwilligung ("Tolerieren") der Nebenintervenientin in die Bauführung unter Mitbenützung deren Grundstücks ins Treffen geführt wird, ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß sie derartiges in erster Instanz gar nicht behauptet hat. Im übrigen wäre eine solche Behauptung wohl auch nicht bewiesen, steht doch fest, daß weder die Nebenintervenientin noch der Bruder der Klägerin den Grenzverlauf gekannt haben; bei einem solchen Kenntnisstand war aber ein Anlaß zu einer derartigen Willensbildung bei der Nebenintervenientin gar nicht gegeben. Weitere Ausführungen zur Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung gemäß § 468 Abs 2 zweiter Satz iVm § 473a Abs 1 ZPO (vgl hiezu 1 Ob 41/99g) erübrigen sich demnach.Die von der Klägerin erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens deshalb, weil das Gericht zweiter Instanz die Mitteilung nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO unterlassen habe, bedarf somit keiner Erörterung. Die Klägerin führt dazu lediglich aus, sie hätte bei entsprechender Aufforderung gerügt, daß die Nebenintervenientin sehr wohl von der Bauführung auf ihrem Grund gewußt und sich ganz bewußt zu dieser Tatsache nicht geäußert habe. Damit wird aber nur die Redlichkeit der Rechtsvorgängerin des Beklagten bekämpft, nicht aber auch behauptet, die Klägerin hätte (auch) die Feststellung über die mangelnde Kenntnis des Rechtsvorgängers der Klägerin von der Lage der Grundgrenze gerügt. Der von der Klägerin vermißte Ortsaugenschein wurde im Verfahren erster Instanz nie beantragt. Soweit die Einwilligung ("Tolerieren") der Nebenintervenientin in die Bauführung unter Mitbenützung deren Grundstücks ins Treffen geführt wird, ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß sie derartiges in erster Instanz gar nicht behauptet hat. Im übrigen wäre eine solche Behauptung wohl auch nicht bewiesen, steht doch fest, daß weder die Nebenintervenientin noch der Bruder der Klägerin den Grenzverlauf gekannt haben; bei einem solchen Kenntnisstand war aber ein Anlaß zu einer derartigen Willensbildung bei der Nebenintervenientin gar nicht gegeben. Weitere Ausführungen zur Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung gemäß Paragraph 468, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO vergleiche hiezu 1 Ob 41/99g) erübrigen sich demnach.
Daher muß auch nicht zur Frage der Unredlichkeit der Nebenintervenientin als Grundeigentümerin, die den Bauführer habe bauen lassen, obwohl sie gewußt habe, daß dieser auf fremdem Grund baue, Stellung genommen werden, wenngleich es nicht unerwähnt bleiben soll, daß das Gericht zweiter Instanz diese Frage im Einklang mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs gelöst hat, insbesondere wenn in Rechnung gestellt wird, daß - wie von der Klägerin selbst zugestanden - bei der Bauverhandlung keinerlei Umstände aufgedeckt wurden, aus denen man darauf hätte schließen können, daß die Bauführung Eingriffe in die Eigentumsrechte der Nebenintervenientin mit sich bringen werde (siehe hiezu 1 Ob 38/97p; SZ 70/185; 7 Ob 2352/96z; 7 Ob 610/94; 1 Ob 28/93; SZ 59/38; JBl 1985, 741; MietSlg 36.031; 7 Ob 537/82; 7 Ob 548/79; EvBl 1975/261; Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu § 418; Mader aaO 114). Im Hinblick auf die mangelnde Redlichkeit des Beklagten kommt nämlich dem Umstand, daß die Nebenintervenientin gegen die Bauführung keine Einwände erhoben hat, keine Bedeutung mehr zu (9 Ob 504/95; SZ 29/60).Daher muß auch nicht zur Frage der Unredlichkeit der Nebenintervenientin als Grundeigentümerin, die den Bauführer habe bauen lassen, obwohl sie gewußt habe, daß dieser auf fremdem Grund baue, Stellung genommen werden, wenngleich es nicht unerwähnt bleiben soll, daß das Gericht zweiter Instanz diese Frage im Einklang mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs gelöst hat, insbesondere wenn in Rechnung gestellt wird, daß - wie von der Klägerin selbst zugestanden - bei der Bauverhandlung keinerlei Umstände aufgedeckt wurden, aus denen man darauf hätte schließen können, daß die Bauführung Eingriffe in die Eigentumsrechte der Nebenintervenientin mit sich bringen werde (siehe hiezu 1 Ob 38/97p; SZ 70/185; 7 Ob 2352/96z; 7 Ob 610/94; 1 Ob 28/93; SZ 59/38; JBl 1985, 741; MietSlg 36.031; 7 Ob 537/82; 7 Ob 548/79; EvBl 1975/261; Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 418,; Mader aaO 114). Im Hinblick auf die mangelnde Redlichkeit des Beklagten kommt nämlich dem Umstand, daß die Nebenintervenientin gegen die Bauführung keine Einwände erhoben hat, keine Bedeutung mehr zu (9 Ob 504/95; SZ 29/60).
Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.