Der von den Antragstellern gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, da das Rekursgericht unzutreffend von der Anwendung österreichischen Unterhaltsrechts ausgegangen ist, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Zwar weisen die Revisionsrekurswerber zutreffend darauf hin, dass den leiblichen Kindern der Annehmenden keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den im § 181a Abs 1 ABGB aufgezählten Anhörungsberechtigten zukommt (2 Ob 230/98g; 9 Ob 46/01g; RIS-Justiz RS0006922) und dass sich deren Anhörungsrecht auf die Wahrung ihrer Interessen iSd § 180a Abs 2 ABGB beschränkt (2 Ob 2321/96d; 9 Ob 284/97y), doch wurde der Umstand, dass nach dem Recht der Republik Bosnien-Herzegowina eine Erwachsenenadoption nicht zulässig ist, vom Rekursgericht aus Anlass des von den nur beschränkt rekurslegitimierten leiblichen Kindern der Annehmenden erhobenen Rekurses ohnehin nicht aufgegriffen.Zwar weisen die Revisionsrekurswerber zutreffend darauf hin, dass den leiblichen Kindern der Annehmenden keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den im Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB aufgezählten Anhörungsberechtigten zukommt (2 Ob 230/98g; 9 Ob 46/01g; RIS-Justiz RS0006922) und dass sich deren Anhörungsrecht auf die Wahrung ihrer Interessen iSd Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB beschränkt (2 Ob 2321/96d; 9 Ob 284/97y), doch wurde der Umstand, dass nach dem Recht der Republik Bosnien-Herzegowina eine Erwachsenenadoption nicht zulässig ist, vom Rekursgericht aus Anlass des von den nur beschränkt rekurslegitimierten leiblichen Kindern der Annehmenden erhobenen Rekurses ohnehin nicht aufgegriffen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber ist vorliegend von einer Gefährdung des Unterhalts der drei leiblichen Kinder der präsumtiven Adoptiveltern auszugehen:
Gemäß § 26 Abs 2 IPRG sind die Wirkungen der Annahme an Kindes statt - und damit auch allfällige Unterhaltsansprüche (Verschraegen in Rummel, ABGB³ § 26 IPRG Rz 21) - nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht ... zu beurteilen. Dies ist nach § 18 Abs 1 Z 1 IPRG in erster Linie das gemeinsame, mangels eines solchen das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihren beibehalten hat. Vorliegend ist, da der Erst- und die Zweitantragsteller(in) kein gemeinsames Personalstatut (mehr) haben, das letzte gemeinsame Personalstatut jenes der Republik Bosnien und Herzegowina, der Unterhaltsanspruch des Drittantragstellers daher nach bosnischem Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, IPRG sind die Wirkungen der Annahme an Kindes statt - und damit auch allfällige Unterhaltsansprüche (Verschraegen in Rummel, ABGB³ Paragraph 26, IPRG Rz 21) - nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht ... zu beurteilen. Dies ist nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG in erster Linie das gemeinsame, mangels eines solchen das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihren beibehalten hat. Vorliegend ist, da der Erst- und die Zweitantragsteller(in) kein gemeinsames Personalstatut (mehr) haben, das letzte gemeinsame Personalstatut jenes der Republik Bosnien und Herzegowina, der Unterhaltsanspruch des Drittantragstellers daher nach bosnischem Recht zu beurteilen.
Art 85 des Gesetzes über die Familie v 29. 5. 1979 der Republik Bosnien und Herzegowina normiert die Pflicht der Eltern, ihre minderjährigen Kinder „zu unterhalten" und zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit alle ihre Möglichkeiten auszuschöpfen. Gemäß Art 105 Abs 2 dieses Gesetzes wird das Kind mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Befinden sich die Kinder in ordentlicher Schulausbildung, so sind die Eltern verpflichtet ihnen nach ihren Möglichkeiten auch nach Volljährigkeit, längstens aber bis zum 26. Lebensjahr, den Unterhalt zu gewähren, es sei denn, dass die ordentliche Schulausbildung in dieser Zeitspanne aus gerechtfertigten Gründen nicht abgeschlossen werden konnte (Art 231 Abs 1 leg cit). Ist ein volljähriges Kind wegen Krankheit, physischer oder psychischer Mängel arbeitsunfähig und hat es keine ausreichenden Mittel zum Leben oder kann es diese aus seinem Vermögen nicht realisieren, so sind die Eltern verpflichtet, es solange als diese Unfähigkeit dauert, „zu unterhalten" (Art 231 Abs 2 leg cit). Nach der Rechtsprechung jugoslawischer Gerichte waren die Eltern ausnahmsweise verpflichtet, auch volljährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu gewähren.Artikel 85, des Gesetzes über die Familie v 29. 5. 1979 der Republik Bosnien und Herzegowina normiert die Pflicht der Eltern, ihre minderjährigen Kinder „zu unterhalten" und zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit alle ihre Möglichkeiten auszuschöpfen. Gemäß Artikel 105, Absatz 2, dieses Gesetzes wird das Kind mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Befinden sich die Kinder in ordentlicher Schulausbildung, so sind die Eltern verpflichtet ihnen nach ihren Möglichkeiten auch nach Volljährigkeit, längstens aber bis zum 26. Lebensjahr, den Unterhalt zu gewähren, es sei denn, dass die ordentliche Schulausbildung in dieser Zeitspanne aus gerechtfertigten Gründen nicht abgeschlossen werden konnte (Artikel 231, Absatz eins, leg cit). Ist ein volljähriges Kind wegen Krankheit, physischer oder psychischer Mängel arbeitsunfähig und hat es keine ausreichenden Mittel zum Leben oder kann es diese aus seinem Vermögen nicht realisieren, so sind die Eltern verpflichtet, es solange als diese Unfähigkeit dauert, „zu unterhalten" (Artikel 231, Absatz 2, leg cit). Nach der Rechtsprechung jugoslawischer Gerichte waren die Eltern ausnahmsweise verpflichtet, auch volljährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu gewähren.
Den angeführten Fällen muss jener gleichgestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte zwar physisch und psychisch arbeitsfähig wäre, aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage oder infolge faktischer Hindernisse (fehlende Sprachkenntnis) zumindest für einen bestimmten, nicht bloß unerheblichen Zeitraum, eine zumutbare Beschäftigung gar nicht erlangen kann. Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall damit zu rechnen ist, dass der Drittantragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein dürfte, einen Erwerb in Österreich nachzugehen und er daher auf den Unterhalt der Erst- und Zweitantragsteller angewiesen wäre. Zumal die leiblichen Kinder der präsumtiven Wahleltern schon derzeit auf unter dem sogenannten Regelbedarf liegende Unterhaltsleistungen angewiesen und beschränkt sind - das Vorbringen der Rechtsmittelwerber, das Einkommen der Eltern sei gestiegen, ist als novum productum nicht zu berücksichtigen -, muss im Falle des Entstehens einer weiteren Unterhaltsverpflichtung tatsächlich von einer Gefährdung des Unterhalts der leiblichen Kinder ausgegangen werden (siehe hiezu die schon vom Rekursgericht zitierte Judikatur), auch wenn sie nicht in den Genuss von Geld-, sondern von Naturalunterhalt gelangen.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.