Aus den Entscheidungsgründen:
Eine zwischen den Streitteilen zustande gekommene privatrechtliche Vereinbarung, daß die beklagte Partei zur Erhaltung der die Grundstücke des Klägers vom Bahnkörper trennenden Abzäunung verpflichtet sei, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Sie nahmen vielmehr an, daß der Kläger das Recht, die Ausbesserung der Abzäunung zu begehren, durch redliche Besitzausübung erworben habe. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Verpflichtung zur Ausbesserung eines Zaunes Inhalt eines privatrechtlichen Anspruchs sein kann. Gemäß § 312 letzter Satz ABGB wird der Rechtsbesitz durch den Gebrauch des Rechts im eigenen Namen erworben. Bei bejahenden Rechten, die auf Leistung eines anderen gerichtet sind, wird das Recht dadurch erworben, daß der andere, zur Erfüllung aufgefordert, die Leistung erbringt (vgl. Koziol Welser, Grundriß[6], II 26; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 313). Ein Recht, das auf in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Eigentümers eines Grundstückes gerichtet ist, ist als Reallast zu qualifizieren (Koziol - Welser aaO 135) und kann gemäß § 1471 ABGB durch Ersitzung erworben werden (Klang in Klang[2], VI 573, 588 f.). Im vorliegenden Fall war und ist das Recht, dessen Ersitzung der Kläger behauptet, aber auch Inhalt einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der beklagten Partei. Gemäß § 10 lit. d der Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 14. 9. 1854, RGBl. Nr. 238, hat die Eisenbahnunternehmung für eine Einfriedung (Absperrung) zu sorgen, wenn "... aus öffentlicher Rücksicht nach der Weisung der competenten Behörde eine Absperrung der Bahn sich als notwendig zeigt". Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 21. 11. 1888, Slg. 4358, aus, "es handelt sich bei derlei Maßnahmen vor allem um den Schutz des Bahnkörpers und des Verkehrs auf demselben, im vorliegenden Falle daher um die tunlichste Verhinderung des Betretens des Bahnkörpers durch das Weidevieh und wenn diese aus öffentlichen Rücksichten getroffene Anordnung in weiterer Linie auch den anrainenden Besitzern des Weideviehs zugute komme, so kann dieselbe umsoweniger als ein Recht derselben bezeichnet werden, als ihnen nach § 97 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. 11. 1851, RGBl. Nr. 1 ex 1852, die Pflicht der Abhaltung ihres Weideviehs von dem Betreten der Bahn obliegt". Diese Regelung wurde durch § 10 Abs. 1 lit. d des "Eisenbahnkonzessionsgesetzes idF des Bundesgesetzblattes Nr. 2 von 1929", das eine Wiederverlautbarung der Bestimmungen der Eisenbahnkonzessionsverordnung 1854 darstellt, aufrechterhalten. Die mit Verordnung vom 6. 2. 194 I, RGBl. 1941 I 74, eingeführte, wenn auch nur eingeschränkt (§ 2) angewendete Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung vom 17. 7. 1928, RGBl. II 541, sah in § 18 Abs. 1 vor, daß Einfriedungen zwischen der Bahn und ihrer Umgebung anzulegen sind, wo die Gestaltung der Bahn oder die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreichend erscheint, vom Betreten der Bahn abzuhalten. Nunmehr ordnet § 20 Abs. 3 EisbG 1957, BGBl. Nr. 60, an, daß zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung vom Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern sind, soweit dies aus Sicherheitsgrunden erforderlich ist. Ob diese Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden gemäß § 20 Abs. 3 letzter Satz EisbG 1957 keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. Die Pflicht zur Errichtung bzw. Erhaltung von Abgrenzungen gegenüber dem Bahnkörper war demnach stets im öffentlichen Recht geregelt.Eine zwischen den Streitteilen zustande gekommene privatrechtliche Vereinbarung, daß die beklagte Partei zur Erhaltung der die Grundstücke des Klägers vom Bahnkörper trennenden Abzäunung verpflichtet sei, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Sie nahmen vielmehr an, daß der Kläger das Recht, die Ausbesserung der Abzäunung zu begehren, durch redliche Besitzausübung erworben habe. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Verpflichtung zur Ausbesserung eines Zaunes Inhalt eines privatrechtlichen Anspruchs sein kann. Gemäß Paragraph 312, letzter Satz ABGB wird der Rechtsbesitz durch den Gebrauch des Rechts im eigenen Namen erworben. Bei bejahenden Rechten, die auf Leistung eines anderen gerichtet sind, wird das Recht dadurch erworben, daß der andere, zur Erfüllung aufgefordert, die Leistung erbringt vergleiche Koziol Welser, Grundriß[6], römisch zwei 26; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu Paragraph 313,). Ein Recht, das auf in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Eigentümers eines Grundstückes gerichtet ist, ist als Reallast zu qualifizieren (Koziol - Welser aaO 135) und kann gemäß Paragraph 1471, ABGB durch Ersitzung erworben werden (Klang in Klang[2], römisch sechs 573, 588 f.). Im vorliegenden Fall war und ist das Recht, dessen Ersitzung der Kläger behauptet, aber auch Inhalt einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der beklagten Partei. Gemäß Paragraph 10, Litera d, der Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 14. 9. 1854, RGBl. Nr. 238, hat die Eisenbahnunternehmung für eine Einfriedung (Absperrung) zu sorgen, wenn "... aus öffentlicher Rücksicht nach der Weisung der competenten Behörde eine Absperrung der Bahn sich als notwendig zeigt". Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 21. 11. 1888, Slg. 4358, aus, "es handelt sich bei derlei Maßnahmen vor allem um den Schutz des Bahnkörpers und des Verkehrs auf demselben, im vorliegenden Falle daher um die tunlichste Verhinderung des Betretens des Bahnkörpers durch das Weidevieh und wenn diese aus öffentlichen Rücksichten getroffene Anordnung in weiterer Linie auch den anrainenden Besitzern des Weideviehs zugute komme, so kann dieselbe umsoweniger als ein Recht derselben bezeichnet werden, als ihnen nach Paragraph 97, der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. 11. 1851, RGBl. Nr. 1 ex 1852, die Pflicht der Abhaltung ihres Weideviehs von dem Betreten der Bahn obliegt". Diese Regelung wurde durch Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, des "Eisenbahnkonzessionsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblattes Nr. 2 von 1929", das eine Wiederverlautbarung der Bestimmungen der Eisenbahnkonzessionsverordnung 1854 darstellt, aufrechterhalten. Die mit Verordnung vom 6. 2. 194 römisch eins, RGBl. 1941 römisch eins 74, eingeführte, wenn auch nur eingeschränkt (Paragraph 2,) angewendete Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung vom 17. 7. 1928, RGBl. römisch zwei 541, sah in Paragraph 18, Absatz eins, vor, daß Einfriedungen zwischen der Bahn und ihrer Umgebung anzulegen sind, wo die Gestaltung der Bahn oder die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreichend erscheint, vom Betreten der Bahn abzuhalten. Nunmehr ordnet Paragraph 20, Absatz 3, EisbG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, an, daß zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung vom Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern sind, soweit dies aus Sicherheitsgrunden erforderlich ist. Ob diese Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden gemäß Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz EisbG 1957 keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. Die Pflicht zur Errichtung bzw. Erhaltung von Abgrenzungen gegenüber dem Bahnkörper war demnach stets im öffentlichen Recht geregelt.
Das Berufungsgericht verwies zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung auf die ständige Rechtsprechung, wonach auch an öffentlichem Gut die Ersitzung von Privatsachen möglich sei; die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Gestattung des Gemeingebrauchs stehe dem Erwerb eines Privatrechts nicht entgegen. Das Berufungsgericht übersieht aber, daß der OGH stets betonte, daß der Erwerb eines Privatrechts durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg nur dann in Betracht kommt, wenn eine Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauchs erfolgt (EvBl. 1973/113; SZ 31/71; EvBl. 1961/296). Es müsse für den Eigentümer der Liegenschaft erkennbar sein, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird (MietSlg. 29 014; SZ 41/86; SZ 31/71; SZ 5/56). Auch in der Entscheidung GlUNF 4597 wurde ausgesprochen, daß die (im öffentlichen Recht begrundete) Verpflichtung zur Erhaltung von Gemeindewegen nur dann als privatrechtliche Reallast in Anspruch genommen und ersessen werden könne, wenn besondere Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß es sich um eine privatrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei handle; die fragliche Leistung müßte als eine auf dem Gemeinschaftsgut haftende Last gefordert worden sein. Diese Erwägungen kommen auch hier zum Tragen. Auf ein durch Ersitzung erworbenes Recht, von der beklagten Partei die Zaunerhaltung zu fordern, könnte sich der Kläger nur dann berufen, wenn dargetan wäre, daß er, für die beklagte Partei erkennbar, einen privatrechtlichen Anspruch geltend machte und die beklagte Partei bzw. ihre Rechtsvorgänger mit der vom Kläger geforderten und ihm erbrachten Leistung nicht nur ihrer im öffentlichen Recht begrundeten Verpflichtung entsprechen, sondern auch eine dem Kläger gegenüber bestehende privatrechtliche Verpflichtung erfüllen wollten. Die getroffenen Feststellungen bieten für eine solche Annahme jedoch keine hinreichende Grundlage. Der Kläger hat nur, wie die meisten Bauern, deren Grundstücke an die Bahntrasse der beklagten Partei grenzen, angenommen, daß ihm ein Anspruch auf Zaunerrichtung und Zaunerhaltung zustehe, doch wurde die Frage, ob tatsächlich ein im Privatrecht begrundeter Anspruch besteht und die beklagte Partei auf Grund einer privatrechtlichen Verpflichtung Leistungen erbringt, nicht klargestellt. Der Umstand allein, daß möglicherweise die Notwendigkeit, zur Sicherung des Bahnbetriebes Abzäunungen vorzunehmen, nicht erst im Jahre 1980, sondern schon früher weggefallen ist und die beklagte Partei demnach Ausbesserungsarbeiten schon früher hätte einstellen können, änderte für sich allein noch nichts am Charakter der von der beklagten Partei erbrachten Leistung als einer im öffentlichen Recht (vermeintlich) begrundeten. Auch eine Bestätigung, wie sie dem Anrainer Josef E vom Vorstand der Streckenleitung Wörgl am 14. 3. 1961 ausgestellt wurde, läßt schon wegen der offenbar mangelnden Berechtigung, für die beklagte Partei rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, nicht zweifelsfrei erkennen, daß die beklagte Partei die Zaunerhaltung als Erfüllung einer im Privatrecht begrundeten Reallastverpflichtung vornahm.
Eine Klarstellung iS einer privatrechtlichen Verpflichtung hätte durch vertragliche Regelung und Intabulierung (§ 12 GBG) erfolgen können. Verhandlungen über die Ablöse der Zaunerhaltungspflicht wurden mit dem Kläger nicht geführt, sodaß solche auch zur Bejahung der Frage, ob der Kläger ein Privatrecht ausübte und die beklagte Partei eine im Privatrecht begrundete Leistung erbrachte, nicht ins Treffen geführt werden können. Dem Kläger ist insgesamt der Beweis, daß die beklagte Partei von ihr geforderte Leistungen auf Grund einer privatrechtlichen Verpflichtung erbracht habe, nicht gelungen.Eine Klarstellung iS einer privatrechtlichen Verpflichtung hätte durch vertragliche Regelung und Intabulierung (Paragraph 12, GBG) erfolgen können. Verhandlungen über die Ablöse der Zaunerhaltungspflicht wurden mit dem Kläger nicht geführt, sodaß solche auch zur Bejahung der Frage, ob der Kläger ein Privatrecht ausübte und die beklagte Partei eine im Privatrecht begrundete Leistung erbrachte, nicht ins Treffen geführt werden können. Dem Kläger ist insgesamt der Beweis, daß die beklagte Partei von ihr geforderte Leistungen auf Grund einer privatrechtlichen Verpflichtung erbracht habe, nicht gelungen.