Aus der Begründung:
Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet das der Gemeinschaft unterworfene Vermögen für die Schulden jedes Gatten. Ist daher ein Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so steht die Schuld dieses Gatten endgültig fest und haftet der andere sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen (vgl. SZ. XII/101, XVIII/179, XIX/98, 198). In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber, ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Es handelt sich hiebei jedoch nicht darum, daß die Rechtskraft dieses Urteiles sich etwa auch auf den anderen Gatten, der im ersten Prozeß ja nicht Partei war, erstreckt, sondern um die Tatbestandswirkung, daß die Verpflichtung des Verurteilten zu der im Urteil bezeichneten Leistung festgestellt ist (vgl. die bei Michlmayr - Stagel, ZPO., 10. Aufl., S. 880 unter G, Nr. 3 zu § 411 zitierte Rechtsprechung). Der nichtverurteilte Gatte könnte daher an sich die Unrichtigkeit dieses Urteiles behaupten, er muß aber gegen sich gelten lassen, daß der verurteilte Gatte zumindest infolge dieses Urteiles Schuldner geworden ist (vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil 1951, S. 351). Da es sich somit hier nicht um die Wirkung der Rechtskraft handelt, kann der mit der zweiten Klage belangte Gatte die Einrede der Arglist bzw. des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. Nun verstößt es gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde (vgl. Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 624). Hätten daher die Kläger und Josef R. vereinbart, daß erstere gegen den letzteren allein eine zumindest zu einem größeren Teil nicht bestehende Forderung im Klageweg geltend machen und daß sich Josef R., ohne Einwendungen zu erheben, verurteilen lasse, um auf diesem Wege die Beklagte zur Übergabe ihrer mit Josef R. gemeinsamen Landwirtschaft unter ihr nicht genehmen Bedingungen an die Kläger zu bringen und sie so zu schädigen, so wäre dieses Vorgehen der Kläger als gegen die guten Sitten verstoßend im Sinne des § 1295 Abs. 2 ABGB. rechtswidrig und ihre Klage gegen die Beklagte insoweit abzuweisen.Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet das der Gemeinschaft unterworfene Vermögen für die Schulden jedes Gatten. Ist daher ein Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so steht die Schuld dieses Gatten endgültig fest und haftet der andere sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen vergleiche SZ. XII/101, XVIII/179, XIX/98, 198). In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber, ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Es handelt sich hiebei jedoch nicht darum, daß die Rechtskraft dieses Urteiles sich etwa auch auf den anderen Gatten, der im ersten Prozeß ja nicht Partei war, erstreckt, sondern um die Tatbestandswirkung, daß die Verpflichtung des Verurteilten zu der im Urteil bezeichneten Leistung festgestellt ist vergleiche die bei Michlmayr - Stagel, ZPO., 10. Aufl., S. 880 unter G, Nr. 3 zu Paragraph 411, zitierte Rechtsprechung). Der nichtverurteilte Gatte könnte daher an sich die Unrichtigkeit dieses Urteiles behaupten, er muß aber gegen sich gelten lassen, daß der verurteilte Gatte zumindest infolge dieses Urteiles Schuldner geworden ist vergleiche Ehrenzweig, Allgemeiner Teil 1951, S. 351). Da es sich somit hier nicht um die Wirkung der Rechtskraft handelt, kann der mit der zweiten Klage belangte Gatte die Einrede der Arglist bzw. des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. Nun verstößt es gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde vergleiche Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 624). Hätten daher die Kläger und Josef R. vereinbart, daß erstere gegen den letzteren allein eine zumindest zu einem größeren Teil nicht bestehende Forderung im Klageweg geltend machen und daß sich Josef R., ohne Einwendungen zu erheben, verurteilen lasse, um auf diesem Wege die Beklagte zur Übergabe ihrer mit Josef R. gemeinsamen Landwirtschaft unter ihr nicht genehmen Bedingungen an die Kläger zu bringen und sie so zu schädigen, so wäre dieses Vorgehen der Kläger als gegen die guten Sitten verstoßend im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. rechtswidrig und ihre Klage gegen die Beklagte insoweit abzuweisen.
Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht der Meinung, daß das dahingehende Vorbringen der beklagten Partei im erstinstanzlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung ist und deshalb das Erstgericht die darüber angebotenen Beweise nicht ablehnen durfte.
Der angefochtene Beschluß ist somit zutreffend und war daher dem Rekurse ein Erfolg zu versagen.