Rechtssatz RS0014830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014830
Geschäftszahl
1Ob735/52; 3Ob79/57; 1Ob257/30; 6Ob426/60; 6Ob311/61; 4Ob73/61; 7Ob334/65; 1Ob36/72; 7Ob630/82; 2Ob541/86; 8Ob513/86; 8Ob565/88
Entscheidungsdatum
29.06.1989
Rechtssatz
Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 735/52
Entscheidungstext OGH 24.09.1952 1 Ob 735/52
Veröff: SZ 25/247
- 3 Ob 79/57
Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 79/57
nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden
stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so
haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen.
(T1) Beisatz: Es kann daher ein Miteigentümer sich nicht beschwert
erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen
Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil
zustehenden Rechte aus der allgemeinen Gütergemeinschaft -
beschränkten Eigentum verbleibt, als Exekutionsobjekt in Anspruch
nimmt. (T2)
- 1 Ob 257/30
Entscheidungstext OGH 19.03.1930 1 Ob 257/30
Ähnl bereits; Veröff: SZ 12/101
- 6 Ob 426/60
Entscheidungstext OGH 25.01.1961 6 Ob 426/60
Beisatz: Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. (T3)
- 6 Ob 311/61
Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 311/61
- 4 Ob 73/61
Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 73/61
nur: Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen
dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der
selbst arglistig herbeigeführt wurde. (T4)
Anm: Veröff: Arb 7449 = JBl
1962,515
- 7 Ob 334/65
Entscheidungstext OGH 10.11.1965 7 Ob 334/65
Veröff: RZ 1966,89 = JBl 1966,256 ( 1. Satz )
- 1 Ob 36/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 36/72
Veröff: NZ 1973,139
- 7 Ob 630/82
Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 630/82
nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden
stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so
haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In
dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur
festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen
vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden
besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil
materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl
die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten
erheben. (T5)
- 2 Ob 541/86
Entscheidungstext OGH 06.05.1986 2 Ob 541/86
nur T5
- 8 Ob 513/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 513/86
nur T4
- 8 Ob 565/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 565/88
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014830
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19520924_OGH0002_0010OB00735_5200000_001