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Rechtssatz RS0014830×

Rechtssatz RS0014830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014830

Geschäftszahl

1Ob735/52; 3Ob79/57; 1Ob257/30; 6Ob426/60; 6Ob311/61; 4Ob73/61; 7Ob334/65; 1Ob36/72; 7Ob630/82; 2Ob541/86; 8Ob513/86; 8Ob565/88

Entscheidungsdatum

29.06.1989

Rechtssatz

Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 735/52
    Entscheidungstext OGH 24.09.1952 1 Ob 735/52
    Veröff: SZ 25/247
  • 3 Ob 79/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 79/57
    nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden
    stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so
    haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen.
    (T1) Beisatz: Es kann daher ein Miteigentümer sich nicht beschwert
    erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen
    Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil
    zustehenden Rechte aus der allgemeinen Gütergemeinschaft -
    beschränkten Eigentum verbleibt, als Exekutionsobjekt in Anspruch
    nimmt. (T2)
  • 1 Ob 257/30
    Entscheidungstext OGH 19.03.1930 1 Ob 257/30
    Ähnl bereits; Veröff: SZ 12/101
  • 6 Ob 426/60
    Entscheidungstext OGH 25.01.1961 6 Ob 426/60
    Beisatz: Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. (T3)
  • 6 Ob 311/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 311/61
  • 4 Ob 73/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 73/61
    nur: Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen
    dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der
    selbst arglistig herbeigeführt wurde. (T4)
    Anm: Veröff: Arb 7449 = JBl
    1962,515
  • 7 Ob 334/65
    Entscheidungstext OGH 10.11.1965 7 Ob 334/65
    Veröff: RZ 1966,89 = JBl 1966,256 ( 1. Satz )
  • 1 Ob 36/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 36/72
    Veröff: NZ 1973,139
  • 7 Ob 630/82
    Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 630/82
    nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden
    stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so
    haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In
    dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur
    festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen
    vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden
    besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil
    materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl
    die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten
    erheben. (T5)
  • 2 Ob 541/86
    Entscheidungstext OGH 06.05.1986 2 Ob 541/86
    nur T5
  • 8 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 513/86
    nur T4
  • 8 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 565/88
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014830

Im RIS seit

24.09.1952

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19520924_OGH0002_0010OB00735_5200000_001