Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Nach der in der Revisionsschrift enthaltenen Anfechtungserklärung wird das Berufungsurteil insofern angefochten, als das Klagebegehren auf Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 250 EUR monatlich ab 1. September 2009 abgewiesen wurde. Der Revisionsantrag richtet sich demgegenüber auf Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass der Beklagte schuldig erkannt werden soll, der Klägerin an laufendem Unterhalt 250 EUR monatlich ab 1. November 2009 zu leisten. Im Hinblick auf die Zweifelsregel des § 84 Abs 3 ZPO gilt im Zweifel die gesamte Entscheidung als angefochten. Anderes gilt nur dann, wenn zweifelsfrei und nach objektiven Kriterien feststeht, dass lediglich eine Teilanfechtung gewollt ist. Dabei ist der gesamte Inhalt der Rechtsmittelschrift heranzuziehen (1 Ob 542/90; Kodek in Fasching/Konecny3 §§ 84, 85 Rz 137). Da sich im vorliegenden Fall mangels Differenzierung die Divergenz aus den Rechtsmittelausführungen nicht aufklären lässt, kann nicht zweifelsfrei die Teilrechtskraft der Entscheidung für die Monate September und Oktober angenommen werden; ein derartiges Verständnis misst auch der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung den Erklärungen der Klägerin nicht bei. In dieser Situation gilt nach § 84 Abs 3 letzter Satz ZPO die Vermutung der vollen Anfechtung (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1495). Die Entscheidung gilt demnach auch im Umfang der Abweisung des Unterhaltsbegehrens für September und Oktober 2009 als angefochten.Nach der in der Revisionsschrift enthaltenen Anfechtungserklärung wird das Berufungsurteil insofern angefochten, als das Klagebegehren auf Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 250 EUR monatlich ab 1. September 2009 abgewiesen wurde. Der Revisionsantrag richtet sich demgegenüber auf Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass der Beklagte schuldig erkannt werden soll, der Klägerin an laufendem Unterhalt 250 EUR monatlich ab 1. November 2009 zu leisten. Im Hinblick auf die Zweifelsregel des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO gilt im Zweifel die gesamte Entscheidung als angefochten. Anderes gilt nur dann, wenn zweifelsfrei und nach objektiven Kriterien feststeht, dass lediglich eine Teilanfechtung gewollt ist. Dabei ist der gesamte Inhalt der Rechtsmittelschrift heranzuziehen (1 Ob 542/90; Kodek in Fasching/Konecny3 Paragraphen 84, 85, Rz 137). Da sich im vorliegenden Fall mangels Differenzierung die Divergenz aus den Rechtsmittelausführungen nicht aufklären lässt, kann nicht zweifelsfrei die Teilrechtskraft der Entscheidung für die Monate September und Oktober angenommen werden; ein derartiges Verständnis misst auch der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung den Erklärungen der Klägerin nicht bei. In dieser Situation gilt nach Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz ZPO die Vermutung der vollen Anfechtung (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1495). Die Entscheidung gilt demnach auch im Umfang der Abweisung des Unterhaltsbegehrens für September und Oktober 2009 als angefochten.
Richtig ist zwar, dass zu den (typischen) Fällen des Arbeitsplatzverlustes eines Unterhaltspflichtigen judiziert wird, der damit verbundene Einkommensentfall löse auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust in der Regel nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden (RIS-Justiz RS0047503). Zum (freiwilligen) Arbeitsplatzwechsel wird hingegen die Auffassung vertreten, ein mit einem „unerzwungenen“ und auch sachlich nicht gerechtfertigten Berufswechsel verbundener Einkommensverlust führe zur Anspannung des Unterhaltspflichtigen und bewirke keine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs; er dürfe nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen (RIS-Justiz RS0047566). Jeden Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (1 Ob 599/90 = SZ 63/74 uva). Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt, sondern greift auch Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0047550). Das Recht auf freie Berufswahl darf jedenfalls das Recht des Unterhaltsberechtigten auf angemessenen Unterhalt nicht völlig in den Hintergrund drängen. Die Anforderungen an die Anspannung steigen dabei mit dem Umfang der Sorgepflichten (1 Ob 2/02d). Im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern wurde als Maßstab für die Intensität der Einkommensbemühungen das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters herangezogen. Ein Berufswechsel mag im Rahmen der Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben; ein Unterhaltspflichtiger darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte (7 Ob 78/00x). Nur wenn der Verzicht auf ein höheres Einkommen durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung.
Entsprechend diesen Grundsätzen durfte der Beklagte nicht ohne triftige Gründe seine gehobenen Einkommensverhältnisse aufgeben (2 Ob 591/95). Da die Tatsachen, die zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes und damit zur Annahme eines fiktiven Einkommens für die Unterhaltsbemessung führen, im Informationsbereich des Unterhaltsschuldners liegen, trifft diesen die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht führenden Umstände (RIS-Justiz RS0006261; 4 Ob 96/08h). Dieser Beweislast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Sein Vorbringen, nach Einsparung seines Arbeitsplatzes sei bei seinem bisherigen Dienstgeber keine andere Arbeitsstelle frei gewesen, fand im Beweisverfahren keine Stütze. Andere Gründe für die Aufgabe seiner Berufstätigkeit auf dem Kreuzfahrtschiff hat er weder in erster Instanz, noch in seiner Berufungsbeantwortung vorgebracht; insbesondere hat er nicht behauptet, aus gesundheitlichen oder anderen maßgeblichen Gründen nicht mehr in der Lage zu sein, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Er hat auch nicht dargelegt, ob und allenfalls aus welchen Gründen er seine Berufstätigkeit auf dem Kreuzfahrtschiff nicht auch von seinem nunmehrigen Wohnort in Estland aus ausüben könnte. Sein Vorbringen, in Österreich arbeitslos gemeldet gewesen zu sein und anschließend eine seine mehrfachen Unterhaltspflichten bei weitem nicht deckende Beschäftigung als Handelsangestellter in Estland aufgenommen zu haben, ist nicht ausreichend, um seine Anspannung auf ein fiktives höheres Einkommen zu verhindern. Gestatten die persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines den Unterhaltsbedarf deckenden Einkommens, dann muss ein mit einem „unerzwungenem“ Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung auf ein tatsächlich nicht (mehr) bezogenes Einkommen führen.
Zu prüfen ist noch, ob die Voraussetzungen für die Anspannung auf das zuletzt bei der Kreuzfahrtlinie bezogene Einkommen oder auf ein nunmehr am Arbeitsmarkt durchschnittlich erzielbares Einkommen gegeben sind. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls kann aber die ohne zwingenden Grund erfolgte Aufgabe des gut honorierten Arbeitsplatzes nicht anders als ein Indiz dafür gewertet werden, dass der Beklagte sich nicht bemüht, seine Kräfte anzuspannen. Hat er seinen überdurchschnittlich gut entlohnten Arbeitsplatz ohne triftigen Grund aufgegeben und nicht dargelegt, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um ein ähnlich hohes Erwerbseinkommen zu erlangen, bleibt seine Übersiedlung nach Estland unmaßgeblich. Deshalb kann auch die Feststellung, er sei nicht zu dem Zweck nach Estland übersiedelt, um seinen Unterhaltspflichten zu entgehen, seinem Rechtsstandpunkt nicht nützen. Vielmehr hat die Anspannung auf das zuletzt erzielte Einkommen als „chief baker“ auf dem Kreuzfahrtschiff zu erfolgen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bedarf. Der Beklagte hat sich nach Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung so behandeln zu lassen, als hätte er seinen Arbeitsplatz auf dem Kreuzfahrtschiff behalten (vgl RIS-Justiz RS0047360; 1 Ob 2/02d; 1 Ob 82/07a; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 160).Zu prüfen ist noch, ob die Voraussetzungen für die Anspannung auf das zuletzt bei der Kreuzfahrtlinie bezogene Einkommen oder auf ein nunmehr am Arbeitsmarkt durchschnittlich erzielbares Einkommen gegeben sind. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls kann aber die ohne zwingenden Grund erfolgte Aufgabe des gut honorierten Arbeitsplatzes nicht anders als ein Indiz dafür gewertet werden, dass der Beklagte sich nicht bemüht, seine Kräfte anzuspannen. Hat er seinen überdurchschnittlich gut entlohnten Arbeitsplatz ohne triftigen Grund aufgegeben und nicht dargelegt, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um ein ähnlich hohes Erwerbseinkommen zu erlangen, bleibt seine Übersiedlung nach Estland unmaßgeblich. Deshalb kann auch die Feststellung, er sei nicht zu dem Zweck nach Estland übersiedelt, um seinen Unterhaltspflichten zu entgehen, seinem Rechtsstandpunkt nicht nützen. Vielmehr hat die Anspannung auf das zuletzt erzielte Einkommen als „chief baker“ auf dem Kreuzfahrtschiff zu erfolgen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bedarf. Der Beklagte hat sich nach Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung so behandeln zu lassen, als hätte er seinen Arbeitsplatz auf dem Kreuzfahrtschiff behalten vergleiche RIS-Justiz RS0047360; 1 Ob 2/02d; 1 Ob 82/07a; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 160).
Liegt die Verletzung der Anspannungsobliegenheit bereits in der ohne sachliche Rechtfertigung erfolgten Aufgabe der gut honorierten Tätigkeit, stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtete Frage nicht, ob auch die nachfolgende Übersiedlung in ein Land mit deutlich niedrigerem Einkommensniveau zur Verletzung der Anspannungsobliegenheit führt.Liegt die Verletzung der Anspannungsobliegenheit bereits in der ohne sachliche Rechtfertigung erfolgten Aufgabe der gut honorierten Tätigkeit, stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtete Frage nicht, ob auch die nachfolgende Übersiedlung in ein Land mit deutlich niedrigerem Einkommensniveau zur Verletzung der Anspannungsobliegenheit führt.
Unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten von zuletzt 3.163,30 EUR monatlich und dessen weiterer Sorgepflichten sowie des Eigeneinkommens der Klägerin von 417 EUR monatlich findet der ab 1. September 2009 begehrte monatliche Unterhaltsbetrag in der (fiktiven) Bemessungsgrundlage jedenfalls Deckung.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 250 EUR ab September 2009 stattzugeben ist.
Zur Kostenentscheidung:
Die Klägerin begehrte von Dezember 2007 bis August 2009 monatlich 196,61 EUR an rückständigem Unterhalt, somit 4.128,80 EUR, wovon sie mit 560 EUR durchgedrungen ist. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab September 2009 (Bemessungsgrundlage 3.000 EUR) gilt sie als obsiegend. Im Verfahren erster Instanz hat somit Kostenaufhebung einzutreten. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsschrift hat der Beklagte zu ersetzen.