Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Ergebnis teilweise berechtigt.
a) Gemäß § 396 ZPO ist bei der Erlassung eines Versäumungsurteils das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren zu erkennen. Das Gericht muß bei der ihm nach § 396 ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle für wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen und damit in der Folge auch die Sachgrundlage gemäß § 396 ZPO unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (SZ 57/69; 1 Ob 16/93 ua; Fasching III 621 f; vgl dazu auch Rechberger, Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall in JBl 1974, 562 ff, 571). Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsklagen. Bei diesen kann das Gericht ein klagestattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1102) - als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (SZ 54/126; 1 Ob 16/93 ua) - nach § 228 ZPO vorliegt. Das gemäß § 228 ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung iSd § 406 ZPO muß zum Zeitpunkt der Klageeinbringung bestehen, aber auch noch im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gegeben sein (SZ 40/3, SZ 51/124; 2 Ob 524/93 = RdW 1993, 335 uva). Dieses Feststellungsinteresse liegt hier aus folgenden Erwägungen, auf die die Rechtsmittelschriften freilich nicht eingehen, vor:a) Gemäß Paragraph 396, ZPO ist bei der Erlassung eines Versäumungsurteils das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren zu erkennen. Das Gericht muß bei der ihm nach Paragraph 396, ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle für wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen und damit in der Folge auch die Sachgrundlage gemäß Paragraph 396, ZPO unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (SZ 57/69; 1 Ob 16/93 ua; Fasching III 621 f; vergleiche dazu auch Rechberger, Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall in JBl 1974, 562 ff, 571). Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsklagen. Bei diesen kann das Gericht ein klagestattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1102) - als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (SZ 54/126; 1 Ob 16/93 ua) - nach Paragraph 228, ZPO vorliegt. Das gemäß Paragraph 228, ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung iSd Paragraph 406, ZPO muß zum Zeitpunkt der Klageeinbringung bestehen, aber auch noch im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gegeben sein (SZ 40/3, SZ 51/124; 2 Ob 524/93 = RdW 1993, 335 uva). Dieses Feststellungsinteresse liegt hier aus folgenden Erwägungen, auf die die Rechtsmittelschriften freilich nicht eingehen, vor:
Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten mit seiner Feststellungsklage für den Fall, daß er von der Leasinggesellschaft, für die der Beklagte nach den Klagebehauptungen im Vorverfahren auftrat, seinen Werklohn nicht einbringlich machen kann, aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Vollmachtsanmaßung bzw -überschreitung für seinen Werklohn und seine eigenen und gegnerischen Verfahrenskosten im Vorverfahren in Anspruch. Unabhängig davon, daß die Verfahrenskosten des Vorverfahrens, für die nach dem maßgeblichen Klagevorbringen der Beklagte als falsus procurator haftet, jedenfalls bei Urteilsfällung in diesem Verfahren noch gar nicht feststanden und daher auch nicht mit Leistungsklage verfolgt werden konnten, ist der Anspruch des Klägers dadurch bedingt, daß er im Vorverfahren mit seiner Leistungsklage gegen die Leasinggesellschaft nicht durchdringt. Der Lehre Ehrenzweigs (System2 I/1, 332) folgend hält die neuere Rspr zur Vermeidung der Verjährung sowie künftiger Beweisschwierigkeiten und zwecks Klarstellung der Haftungsfragen auch bedingte und betagte Rechte schon vor Eintritt der Bedingung oder des Termins unter der Voraussetzung für feststellungsfähig, daß schon der ganze rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt, die Bedingung festgesetzt und beides erweislich ist und nur mehr der Eintritt der Bedingung offensteht (SZ 41/153; ZVR 1974/252, SZ 62/80 uva; RIS-Justiz RS0039225, RS0047957; Fasching III 57 und Lehrbuch2 Rz 1090; Rechberger in Rechberger, § 228 ZPO Rz 4). Dem steht der Fall gleich, daß die Bedingung zwar nicht ausdrücklich vereinbart wurde, aber der Eintritt eines Schadens und damit die Ersatzpflicht des Beklagten von einem noch ungewissen Ereignis (hier: Ausgang des Vorverfahrens mit der Frage der Haftung der Leasinggesellschaft) abhängig ist (SZ 41/153; 7 Ob 691/76). Das gilt auch für die Regreßfrage (SZ 42/172) und sonstige vom Eintritt einer Bedingung abhängige Ersatzpflichten (1 Ob 561-563/80). In der letztgenannten Entscheidung war, wie hier, Bedingung das Unterliegen der klagenden Partei in einem anderen von ihr eingeleiteten Rechtsstreit. Das Bestehen einer Schadenersatzpflicht ist als Rechtsverhältnis iSd § 228 ZPO anerkannt (NZ 1989, 95; SZ 60/180 ua, zuletzt 6 Ob 288/98s). Die vorliegende Feststellungsklage ist somit ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der durch die Ungewißheit der Rechtslage hervorgerufenen Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Die zweite Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht das Feststellungsinteresse des Klägers bejaht.Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten mit seiner Feststellungsklage für den Fall, daß er von der Leasinggesellschaft, für die der Beklagte nach den Klagebehauptungen im Vorverfahren auftrat, seinen Werklohn nicht einbringlich machen kann, aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Vollmachtsanmaßung bzw -überschreitung für seinen Werklohn und seine eigenen und gegnerischen Verfahrenskosten im Vorverfahren in Anspruch. Unabhängig davon, daß die Verfahrenskosten des Vorverfahrens, für die nach dem maßgeblichen Klagevorbringen der Beklagte als falsus procurator haftet, jedenfalls bei Urteilsfällung in diesem Verfahren noch gar nicht feststanden und daher auch nicht mit Leistungsklage verfolgt werden konnten, ist der Anspruch des Klägers dadurch bedingt, daß er im Vorverfahren mit seiner Leistungsklage gegen die Leasinggesellschaft nicht durchdringt. Der Lehre Ehrenzweigs (System2 I/1, 332) folgend hält die neuere Rspr zur Vermeidung der Verjährung sowie künftiger Beweisschwierigkeiten und zwecks Klarstellung der Haftungsfragen auch bedingte und betagte Rechte schon vor Eintritt der Bedingung oder des Termins unter der Voraussetzung für feststellungsfähig, daß schon der ganze rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt, die Bedingung festgesetzt und beides erweislich ist und nur mehr der Eintritt der Bedingung offensteht (SZ 41/153; ZVR 1974/252, SZ 62/80 uva; RIS-Justiz RS0039225, RS0047957; Fasching III 57 und Lehrbuch2 Rz 1090; Rechberger in Rechberger, Paragraph 228, ZPO Rz 4). Dem steht der Fall gleich, daß die Bedingung zwar nicht ausdrücklich vereinbart wurde, aber der Eintritt eines Schadens und damit die Ersatzpflicht des Beklagten von einem noch ungewissen Ereignis (hier: Ausgang des Vorverfahrens mit der Frage der Haftung der Leasinggesellschaft) abhängig ist (SZ 41/153; 7 Ob 691/76). Das gilt auch für die Regreßfrage (SZ 42/172) und sonstige vom Eintritt einer Bedingung abhängige Ersatzpflichten (1 Ob 561-563/80). In der letztgenannten Entscheidung war, wie hier, Bedingung das Unterliegen der klagenden Partei in einem anderen von ihr eingeleiteten Rechtsstreit. Das Bestehen einer Schadenersatzpflicht ist als Rechtsverhältnis iSd Paragraph 228, ZPO anerkannt (NZ 1989, 95; SZ 60/180 ua, zuletzt 6 Ob 288/98s). Die vorliegende Feststellungsklage ist somit ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der durch die Ungewißheit der Rechtslage hervorgerufenen Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Die zweite Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht das Feststellungsinteresse des Klägers bejaht.
In der Entscheidung 4 Ob 183/97h (= WBl 1998, 47), auf die sich der Beklagte in seiner Revision beruft, wurde ausgesprochen, das Feststellungsinteresse sei zu verneinen, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben könne, deren Erfolg die begehrte Feststellung erübrige. Soweit nun der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für bereits entstandene Schäden (nach dem Vorbringen für schon eingetretene Umsatzrückgänge) anstrebe, fehle ihm somit das rechtliche Interesse; er hätte auf Leistung klagen müssen. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sei nach stRspr nur zulässig, soweit bereits ein Schaden eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden bestehe. Diese Entscheidung hat mit dem vorliegenden Sachverhalt (Ausgang eines Vorverfahrens als Bedingung für einen Schadenersatzanspruch) nichts zu tun.
b) Allerdings erweist sich die Revision als Folge der allseitigen Prüfung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof aus einem anderen Grund im Ergebnis als teilweise berechtigt: Auch das Feststellungsbegehren unterliegt dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO. Wird die Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses begehrt, so muß das Klagebegehren dahin lauten, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis unter der im einzelnen genau zu bezeichnenden Bedingung zu Recht bestehe (7 Ob 691/76 = MietSlg 29.617 ua; RIS-Justiz RS0037549). Diese Voraussetzung ist in Ansehung des für den Kläger ungünstigen Ausgangs des Vorverfahrens mit der Leasinggesellschaft - als Bedingung - erfüllt, nicht aber in Ansehung des weiteren in den Spruch aufgenommenen Umstands, daß Zahlung von der Baugesellschaft nicht erlangt werden könne. Insoweit fehlt das Ungewisse als das Typische einer Bedingung, weil nach den maßgeblichen Klagebehauptungen die Baugesellschaft insolvent und eine Einbringlichmachung auch nur von Teilbeträgen der Rechnung nicht möglich sei. Was von vornherein bestimmt ist, kann aber den für die Bedingung bildenden Zustand der Ungewißheit nicht hervorrufen (EvBl 1970/284).b) Allerdings erweist sich die Revision als Folge der allseitigen Prüfung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof aus einem anderen Grund im Ergebnis als teilweise berechtigt: Auch das Feststellungsbegehren unterliegt dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO. Wird die Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses begehrt, so muß das Klagebegehren dahin lauten, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis unter der im einzelnen genau zu bezeichnenden Bedingung zu Recht bestehe (7 Ob 691/76 = MietSlg 29.617 ua; RIS-Justiz RS0037549). Diese Voraussetzung ist in Ansehung des für den Kläger ungünstigen Ausgangs des Vorverfahrens mit der Leasinggesellschaft - als Bedingung - erfüllt, nicht aber in Ansehung des weiteren in den Spruch aufgenommenen Umstands, daß Zahlung von der Baugesellschaft nicht erlangt werden könne. Insoweit fehlt das Ungewisse als das Typische einer Bedingung, weil nach den maßgeblichen Klagebehauptungen die Baugesellschaft insolvent und eine Einbringlichmachung auch nur von Teilbeträgen der Rechnung nicht möglich sei. Was von vornherein bestimmt ist, kann aber den für die Bedingung bildenden Zustand der Ungewißheit nicht hervorrufen (EvBl 1970/284).
Der Revision ist demnach teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Das Teilobsiegen des Beklagten betraf nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des insgesamt als gerechtfertigt angesehenen Feststellungsbegehrens, weshalb es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu verbleiben hat und der Kläger Anspruch auf vollen Kostenersatz im Revisionsverfahren hat.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Das Teilobsiegen des Beklagten betraf nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des insgesamt als gerechtfertigt angesehenen Feststellungsbegehrens, weshalb es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu verbleiben hat und der Kläger Anspruch auf vollen Kostenersatz im Revisionsverfahren hat.