Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 110.948,80 sowie die Feststellung, daß
a) der am 15.7.1987 zwischen den Streitteilen abgeschlossene Beratervertrag ungeachtet der von der Beklagten zum 31.7.1991 ausgesprochenen Aufkündigung ungekündigt auf Lebzeiten der klagenden Partei aufrecht ist und
b) die Beklagte ungeachtet dieser Aufkündigung schuldig ist, den zwischen den Streitteilen und Dr.Hubert K***** sen. am 15.7.1987 abgeschlossenen Beratervertrag zu erfüllen und bei Lebzeiten der Klägerin im einzelnen aufgelistete Leistungen zu erbringen, und zwar ohne Erbringung einer Gegenleistung durch die Klägerin.
Dazu wurde vorgebracht:
Im Jahre 1987 habe der am 16.8.1988 verstorbene Dr.K***** sen. der Beklagten (Tochter des Dr.K***** sen. und der Klägerin) im Rahmen eines Übergabsvertrages den Großteil seines Realvermögens im Wert von 120 bis 150 Mill.S zugewendet, wobei die Beklagte nur Lasten in der Höhe von etwa 4,5 Mill.S zu übernehmen gehabt habe. Die Übereignung des Großteils des Liegenschaftsvermögens sei geschehen, weil die Beklagte und ihr Ehegatte sich zu zahlreichen Ausgedingsleistungen verpflichteten, um den Lebensstandard des Dr.K***** sen. und der Klägerin aufrecht zu erhalten. Diese Ausgedingsleistungen seien in einem Übergabsvertrag vom 7.8.1987 und im Beratervertrag vom 15.7.1987 festgelegt worden. Der "Beratervertrag" sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden; die darin angeführten Leistungen seien nur aus steuerlichen Gründen von einer Gegenleistung in Form von Beratungstätigkeit abhängig gemacht worden. Tatsächlich hätten aber Dr.K***** sen. und die Klägerin keine wie immer geartete Gegenleistung erbringen müssen. Aufgrund des Beratervertrages vom 15.7.1987 sei die Beklagte verpflichtet, die im Feststellungsbegehren aufgelisteten Leistungen zu erbringen. Von März 1991 bis Dezember 1991 habe die Klägerin infolge schuldhafter Weigerung der Beklagten zur Erbringung der vereinbarten Leistungen aus dem Beratervertrag aus eigenem Vermögen Zahlungen in der Höhe des Klagsbetrages getätigt.
Mit Schreiben vom 3.6.1991 habe die Beklagte den am 15.7.1987 abgeschlossenen Beratervertrag zum 31.7.1991 mit der Begründung aufgekündigt, daß sie bisher die der Klägerin aus dem Vertrag obliegenden Dienste nicht in Anspruch genommen, wohl aber die ihr aus dem Beratervertrag obliegenden Leistungen erbracht habe. Als Rechtsgrund für die Aufkündigung des Vertrages sei die von der Klägerin zu 2 C 888/91 des Bezirksgerichtes F***** erhobene Leistungsklage genannt worden. Infolge der zu Unrecht erfolgten Aufkündigung habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an den Feststellungen laut Urteilsbegehren. Das Begehren auf Feststellung der einzelnen Leistungen sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beratervertrag keine ausreichende Determinierung der Leistungen aufweise.
Die Beklagte bestritt und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung, sie stellte aber außer Streit, daß der Klägerin die Leistungen aus dem Beratervertrag vom 15.7.1987 - insbesondere auch die im Feststellungsbegehren angeführten Leistungen - auf Lebenszeit ohne Erbringung von Gegenleistungen zustünden und diese Leistungen von der Beklagten zu erfüllen seien.
Im übrigen wendete die Beklagte ein, nach Ergehen des von der Beklagten unbekämpften Urteiles zu 2 C 888/91 des Bezirksgerichtes F***** hätten Vergleichsgespräche stattgefunden, um den Leistungsumfang genau abzuklären und den Übergabs- und Beratervertrag in eine andere Form überzuführen. Diese Gespräche seien aber erfolglos geblieben. Das Leistungsbegehren sei unberechtigt, weil die Klägerin keine entsprechenden Nachweise für die von ihr behaupteten Zahlungen erbracht habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme des Begehrens auf Zahlung von S 1.460,50 s.A. und eines Zinsenmehrbegehrens statt, wobei es - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - von folgenden Feststellungen ausging:
Mit Notariatsakt vom 7.8.1987 übergab der Ehegatte der Klägerin und Vater der Beklagten Dr.Hubert K***** sen. der Beklagten Liegenschaften im Wert von 60 bis 70 Mill.S; diesem Vermögen standen Verbindlichkeiten von etwa 9 Mill.S entgegen, welche durch Bargeld von etwa 4 Mill.S zum Teil abgedeckt wurden. Am 15.7.1987 kam es zum Abschluß eines "Beratervertrages" zwischen Dr.Hubert K***** sen. und der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits. In diesem Vertrag verpflichteten sich Dr.K***** sen. und die Klägerin, Beratungs- und Überwachungstätigkeiten betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Besitz zu erbringen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte zur Übernahme der Kosten hinsichtlich zahlreicher Ausgaben (zB Gebühren für Rundfunk und Fernsehen, Telefon, Versicherungsprämien, Beistellung von Personal und eines Kfz, Reparatur und Erneuerung der im Haushalt erforderlichen Haushaltsgeräte ua). Dieser "Beratervertrag" wurde lediglich aus steuerlichen Gründen abgeschlossen, in Wirklichkeit sollten Dr.K***** und die Klägerin keinerlei Leistungen erbringen; die Leistungen der Beklagten sollten vielmehr auf Lebenszeit des Dr.K***** und der Klägerin erbracht werden und nicht von Beratertätigkeiten abhängen. Die im Beratervertrag der Beklagten auferlegten Leistungen waren als Gegenleistung für die der Beklagten zugekommenen Vermögenswerte zu erbringen. Eine einseitige Kündigung der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen war nach dem Willen der vertragschließenden Parteien nicht möglich.
Bis einschließlich Juni 1989 leistete die Beklagte die vereinbarten Zahlungen.
Mit Schreiben vom 3.6.1991 kündigte die Beklagte der Klägerin den Beratervertrag vom 15.7.1987 zum 31.7.1991 mit der Begründung auf, schon bisher die der Klägerin obliegenden Dienste nicht in Anspruch genommen zu haben.
In der ersten Hälfte des Jahres 1991 brachte die Klägerin zu 2 C 888/92i des Bezirksgerichtes F***** eine Klage auf Zahlung von S 82.027,87 mit der Begründung ein, daß die Beklagte in der Zeit von 1990 bis Jänner 1991 verschiedene im Beratervertrag festgehaltene Leistungen nicht mehr erbracht habe. Diesem Klagebegehren wurde mit Urteil vom 3.10.1991 stattgegeben; die Entscheidung blieb unbekämpft.
Im übrigen wird in der Entscheidung des Erstgerichtes festgestellt, welche der Beklagten obliegenden Leistungen nicht erbracht wurden und welche Zahlungen die Klägerin leistete.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, die Beklagte habe durch die Außerstreitstellung die Tatsache zugestanden, es sei Sinn, Zweck und Inhalt des Beratervertrages gewesen, daß die vereinbarten Leistungen auf Lebenszeit der Klägerin ohne Erbringung einer Gegenleistung zustünden. Die Aufkündigung der Beklagten entbehre daher jeder Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf diese Aufkündigung habe die Klägerin aber ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen. Dazu komme, daß die Beklagte schon vor Einbringung der gegenständlichen Klage die Leistungen aus dem Beratervertrag nicht erbracht habe.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt 50.000,-- S übersteige. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß die Feststellungsklage nur bei Gleichheit des mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches unzulässig sei. Handle es sich aber wie hier um ein Dauerrechtsverhältnis, so sei in Beziehung auf den Bestand des Dauerrechtsverhältnisses die Feststellungsklage zulässig. Trotz der von der Beklagten erklärten Außerstreitstellung sei das rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen gegeben, weil das Tatsachengeständnis jederzeit widerrufen werden könne und in einem weiteren Rechtsstreit keinerlei Tatbestandswirkung entfalte. Das bloße Tatsachengeständnis sei sohin insbesondere im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beklagten nicht geeignet, der Klägerin ausreichende Sicherheit für eine künftige Unantastbarkeit ihrer Ansprüche aus dem Dauerschuldverhältnis durch die Beklagte zu gewähren.
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung zugelassen, daß eine Rechtsprechung zur Frage der Wirkung der Außerstreitstellung des einem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Tatachenkomplexes auf das Begehren auf Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, fehle.
Gegen dieses Urteil (im Umfang der Bestätigung der Feststellungsbegehren, nicht auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens) richtet sich die Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Feststellungsbegehren abzuweisen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagende Partei beantragte, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.