Rechtssatz RS0038985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038985
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Rechtssatz
Aus dem Verhalten des Gegners kann nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird; nicht aber auch schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, daß diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreites werden kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 524/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 524/93
- 8 Ob 85/03p
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 85/03p
- 6 Ob 37/13d
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 37/13d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat die Beklagte die tatsächliche Rechtslage bereits in der Klagebeantwortung klargestellt und die Klägerin die zunächst unrichtige Berühmung durch die Beklagte mitveranlasst, liegt in der Auffassung, das Feststellungsinteresse sei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen keine Fehlbeurteilung. (T1)
- 7 Ob 67/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 67/23p
Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T2)
- 8 Ob 55/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 55/23f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038985
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0020OB00524_9300000_001