Bei der negativen Feststellungsklage besteht nach Lehre (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 228 Rz 8; Fasching Lb² Rz 1105) und ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039096; RS0039260; RS0038974; SZ 58/12; SZ 69/206) das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Richtig ist, dass das rechtliche Interesse neben der Berühmung eines Rechtes auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtssstellung des Klägers erfordert. Dabei genügt es, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (1 Ob 542/92; 6 Ob 209/00d). Überdies muss die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel darstellen. Die Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate, die überdies gemahnt wurde, stellt nicht nur die Berühmung eines Rechtes dar (nämlich die in der Ausstellung der Rechnung liegende Behauptung, der Kläger habe Inseratenaufträge erteilt - vgl 1 Ob 528/94); es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass diese Rechnungslegung den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit behindert, wird doch seine wirtschaftliche Position maßgeblich dadurch beeinträchtigt, bestünde die Forderung in Höhe von immerhin 124.680,32 EUR zu Recht. Überdies hat der Kläger in erster Instanz - von der Beklagten nicht ausdrücklich widersprochen - darauf hingewiesen, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Fall gegen betriebene Exekutionen Oppositionsklagen mit der Begründung erhoben habe, der die Exekution betreibende Gläubiger schulde der Beklagten aufgrund der auch hier gegenständlichen Rechnung einen Betrag von S 1,715.638,60. Davon ausgehend, dass sich die Beklagte eines Rechtes berühmte, diese Berühmung in die Rechtsposition des Klägers eingreift und dass die von ihm angestrebte Feststellung auch dem Zweck der negativen Feststellungsklage gerecht werden könnte, nämlich einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (vgl RIS-Justiz RS0039109; SZ 71/153), ist die Auffassung des Erstgerichtes, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei mangels Gefährdung der Rechtsposition des Klägers zu verneinen, mit der Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.Bei der negativen Feststellungsklage besteht nach Lehre vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 228, Rz 8; Fasching Lb² Rz 1105) und ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039096; RS0039260; RS0038974; SZ 58/12; SZ 69/206) das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Richtig ist, dass das rechtliche Interesse neben der Berühmung eines Rechtes auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtssstellung des Klägers erfordert. Dabei genügt es, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (1 Ob 542/92; 6 Ob 209/00d). Überdies muss die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel darstellen. Die Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate, die überdies gemahnt wurde, stellt nicht nur die Berühmung eines Rechtes dar (nämlich die in der Ausstellung der Rechnung liegende Behauptung, der Kläger habe Inseratenaufträge erteilt - vergleiche 1 Ob 528/94); es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass diese Rechnungslegung den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit behindert, wird doch seine wirtschaftliche Position maßgeblich dadurch beeinträchtigt, bestünde die Forderung in Höhe von immerhin 124.680,32 EUR zu Recht. Überdies hat der Kläger in erster Instanz - von der Beklagten nicht ausdrücklich widersprochen - darauf hingewiesen, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Fall gegen betriebene Exekutionen Oppositionsklagen mit der Begründung erhoben habe, der die Exekution betreibende Gläubiger schulde der Beklagten aufgrund der auch hier gegenständlichen Rechnung einen Betrag von S 1,715.638,60. Davon ausgehend, dass sich die Beklagte eines Rechtes berühmte, diese Berühmung in die Rechtsposition des Klägers eingreift und dass die von ihm angestrebte Feststellung auch dem Zweck der negativen Feststellungsklage gerecht werden könnte, nämlich einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben vergleiche RIS-Justiz RS0039109; SZ 71/153), ist die Auffassung des Erstgerichtes, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei mangels Gefährdung der Rechtsposition des Klägers zu verneinen, mit der Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.
Aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichtes, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei kein Feststellungsinteresse gegeben, ist unzutreffend: Dass das Feststellungsinteresse noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein muss, ist richtig (RIS-Justiz RS0039204). Hier ist als wesentlich hervorzuheben, dass nicht ein Leistungsanspruch (der bei Erfüllung zu einer Klageeinschränkung auf Kostenersatz zu führen hätte) geltend gemacht wurde, sondern ein negatives Feststellungsbegehren erhoben wurde. Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger bei der vom Berufungsgericht geforderten Einschränkung seines Klagebegehrens auf Kostenersatz wirklich alles erreicht hätte, was er mit einem negativen Feststellungsurteil erreichen würde: Durch das negative Feststellungsurteil wird für alle Zeiten rechtskräftig und bindend darüber abgesprochen, dass die geltend gemachte Forderung nicht zu Recht besteht. Bis auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen hat dieses Feststellungsurteil Bestand und wirkt durch seine materielle Rechtskraft. Der Auffassung in der Revisionsbeantwortung, auch durch das die Klage abweisende Urteil sei für den Kläger klargestellt, dass der Beklagten gegen ihn kein Anspruch zustehe, kann nicht beigepflichtet werden: Der Rechtskraft fähig ist nach der in Österreich herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (RIS-Justiz RS0037522; SZ 70/60; Fasching Lb² Rz 1155) nur die Entscheidung über das Klagebegehren samt den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Fasching aaO Rz 1514). Auf die Entscheidungsgründe erstreckt sich die materielle Rechtskraft soweit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruches dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft bestimmen lässt (SZ 70/60; 3 Ob 150/98z). Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen (3 Ob 150/98z). Gemessen an diesem Rechtskraftverständnis ergibt sich durch die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen über das negative Feststellungsbegehren des Klägers lediglich, dass der Kläger kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die Frage aber, ob der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von EUR 124.680,32 zusteht, wird durch diese abweisende Entscheidung gerade nicht geklärt. Die Erklärung der Beklagten, "die Rechnung sei storniert worden" entspricht der Wirkung eines Feststellungsurteiles nicht. Vergleichbar einer Außerstreitstellung im Prozess, die jederzeit widerrufen werden kann, handelt es sich bei der hier abgegebenen Erklärung um eine Wissenserklärung, die jederzeit durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann. Die Beklagte wäre daher, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht gehindert, erneut eine Rechnung an den Kläger auszustellen bzw jedenfalls die der Rechnung zugrunde liegende Forderung gegenüber dem Kläger zu behaupten. Dem Kläger kann daher ein berechtigtes Interesse, für die Zukunft bindend feststellen zu lassen, dass die Beklagte ihm gegenüber keine Forderung zu stellen berechtigt ist, solange nicht abgesprochen werden, als nicht entweder die Beklagte ein prozessual wirksames Anerkenntnis abgibt oder ein materiellrechtlich wirksamer Verzicht der Beklagten auf die Forderung erklärt wurde. Diese Grundsätze entsprechen auch dem von der Lehre (vgl insbesonders M. Bydlinski Prozesskostenersatz 280 f) entwickelten Gedanken, dass bei Unterlassungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen darauf Bedacht zu nehmen ist, ob sich der mit einer Klage erzielbare Erfolg auf außergerichtlichem Weg überhaupt herbeiführen ließe. Daraus wird abgeleitet, dass in diesen Fällen die Frage der Veranlassung zur Klageführung (bezogen auf § 45 ZPO) anders zu prüfen ist als bei reinen Leistungsklagen, bei welchen der Kläger durch die Erfüllung alles erreicht, was ihm auch ein rechtskräftiger Titel bieten würde. Richtig ist nun, dass die Rechtsprechung zur Frage des Fortfalls des Feststellungsinteresses aufgrund eines Verhaltens des Gegners die Ansicht vertritt, dass sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen lasse, ob ungeachtet einer vom Beklagten im Laufe des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des Letzteren an einer alsbaldigen Feststellung bejaht werden könne. In der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 174/65 (= EvBl 1966/117) wurde einer Erklärung der dort beklagten Parteien, dass ihnen gegen den Kläger keine Forderungen zustünden, die Wirkung beigemessen, dass das Bedürfnis des Klägers nach rechtlicher Klarstellung im konkreten Fall zu verneinen sei, weil eine rein abstrakte Möglichkeit, der Kläger könne vielleicht von den Beklagten irgendwann einmal zum Wiederaufrollen des Prozesses veranlasst werden, den Erfordernissen des § 228 ZPO nicht genüge. Die Rechtsprechung steht seit dieser Entscheidung auf dem Standpunkt, dass aus dem Verhalten des Gegners nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden kann, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird, nicht aber schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, dass diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreites werden kann (2 Ob 524/93; vgl auch EvBl 1980/36). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann durch das Verhalten der Beklagten nicht völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition des Klägers auf Dauer beseitigt werden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in erster Instanz (und somit entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht dem Neuerungsverbot widersprechend) darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Fall Exekutionen mit Oppositionsklagen abzuwehren versuchte, die sie darauf gründete, der betreibende Gläubiger schulde den auch hier gegenständlichen Rechnungsbetrag. Die Beklagte bezog sich in erster Instanz selbst ausdrücklich darauf, dass auch der Kläger gegen sie gerichtliche Maßnahmen eingeleitet habe. Die Gefahr, dass die Beklagte in allenfalls vom Kläger gegen sie betriebenen Exekutionsverfahren die Rechnung Nr 500 528 als Oppositionsgrund einwendet, ist daher nicht nur als theoretisch-abstrakt einzustufen. Darüberhinaus behauptete die Beklagte in erster Instanz einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Kläger, dessen Berühmung durch die "Stornierung" der Rechnung nicht weggefallen ist. Da somit das rechtliche Interesse des Klägers durch das Verhalten der Beklagten während der Prozessführung nicht weggefallen ist und die Beklagte in diesem Verfahren (so auch in der Revisionsbeantwortung) ausdrücklich zugesteht, keine Forderung gegenüber dem Kläger zu haben, war der Revision Folge zu geben.Aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichtes, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei kein Feststellungsinteresse gegeben, ist unzutreffend: Dass das Feststellungsinteresse noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein muss, ist richtig (RIS-Justiz RS0039204). Hier ist als wesentlich hervorzuheben, dass nicht ein Leistungsanspruch (der bei Erfüllung zu einer Klageeinschränkung auf Kostenersatz zu führen hätte) geltend gemacht wurde, sondern ein negatives Feststellungsbegehren erhoben wurde. Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger bei der vom Berufungsgericht geforderten Einschränkung seines Klagebegehrens auf Kostenersatz wirklich alles erreicht hätte, was er mit einem negativen Feststellungsurteil erreichen würde: Durch das negative Feststellungsurteil wird für alle Zeiten rechtskräftig und bindend darüber abgesprochen, dass die geltend gemachte Forderung nicht zu Recht besteht. Bis auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen hat dieses Feststellungsurteil Bestand und wirkt durch seine materielle Rechtskraft. Der Auffassung in der Revisionsbeantwortung, auch durch das die Klage abweisende Urteil sei für den Kläger klargestellt, dass der Beklagten gegen ihn kein Anspruch zustehe, kann nicht beigepflichtet werden: Der Rechtskraft fähig ist nach der in Österreich herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (RIS-Justiz RS0037522; SZ 70/60; Fasching Lb² Rz 1155) nur die Entscheidung über das Klagebegehren samt den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Fasching aaO Rz 1514). Auf die Entscheidungsgründe erstreckt sich die materielle Rechtskraft soweit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruches dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft bestimmen lässt (SZ 70/60; 3 Ob 150/98z). Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen (3 Ob 150/98z). Gemessen an diesem Rechtskraftverständnis ergibt sich durch die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen über das negative Feststellungsbegehren des Klägers lediglich, dass der Kläger kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die Frage aber, ob der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von EUR 124.680,32 zusteht, wird durch diese abweisende Entscheidung gerade nicht geklärt. Die Erklärung der Beklagten, "die Rechnung sei storniert worden" entspricht der Wirkung eines Feststellungsurteiles nicht. Vergleichbar einer Außerstreitstellung im Prozess, die jederzeit widerrufen werden kann, handelt es sich bei der hier abgegebenen Erklärung um eine Wissenserklärung, die jederzeit durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann. Die Beklagte wäre daher, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht gehindert, erneut eine Rechnung an den Kläger auszustellen bzw jedenfalls die der Rechnung zugrunde liegende Forderung gegenüber dem Kläger zu behaupten. Dem Kläger kann daher ein berechtigtes Interesse, für die Zukunft bindend feststellen zu lassen, dass die Beklagte ihm gegenüber keine Forderung zu stellen berechtigt ist, solange nicht abgesprochen werden, als nicht entweder die Beklagte ein prozessual wirksames Anerkenntnis abgibt oder ein materiellrechtlich wirksamer Verzicht der Beklagten auf die Forderung erklärt wurde. Diese Grundsätze entsprechen auch dem von der Lehre vergleiche insbesonders M. Bydlinski Prozesskostenersatz 280 f) entwickelten Gedanken, dass bei Unterlassungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen darauf Bedacht zu nehmen ist, ob sich der mit einer Klage erzielbare Erfolg auf außergerichtlichem Weg überhaupt herbeiführen ließe. Daraus wird abgeleitet, dass in diesen Fällen die Frage der Veranlassung zur Klageführung (bezogen auf Paragraph 45, ZPO) anders zu prüfen ist als bei reinen Leistungsklagen, bei welchen der Kläger durch die Erfüllung alles erreicht, was ihm auch ein rechtskräftiger Titel bieten würde. Richtig ist nun, dass die Rechtsprechung zur Frage des Fortfalls des Feststellungsinteresses aufgrund eines Verhaltens des Gegners die Ansicht vertritt, dass sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen lasse, ob ungeachtet einer vom Beklagten im Laufe des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des Letzteren an einer alsbaldigen Feststellung bejaht werden könne. In der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 174/65 (= EvBl 1966/117) wurde einer Erklärung der dort beklagten Parteien, dass ihnen gegen den Kläger keine Forderungen zustünden, die Wirkung beigemessen, dass das Bedürfnis des Klägers nach rechtlicher Klarstellung im konkreten Fall zu verneinen sei, weil eine rein abstrakte Möglichkeit, der Kläger könne vielleicht von den Beklagten irgendwann einmal zum Wiederaufrollen des Prozesses veranlasst werden, den Erfordernissen des Paragraph 228, ZPO nicht genüge. Die Rechtsprechung steht seit dieser Entscheidung auf dem Standpunkt, dass aus dem Verhalten des Gegners nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden kann, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird, nicht aber schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, dass diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreites werden kann (2 Ob 524/93; vergleiche auch EvBl 1980/36). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann durch das Verhalten der Beklagten nicht völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition des Klägers auf Dauer beseitigt werden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in erster Instanz (und somit entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht dem Neuerungsverbot widersprechend) darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Fall Exekutionen mit Oppositionsklagen abzuwehren versuchte, die sie darauf gründete, der betreibende Gläubiger schulde den auch hier gegenständlichen Rechnungsbetrag. Die Beklagte bezog sich in erster Instanz selbst ausdrücklich darauf, dass auch der Kläger gegen sie gerichtliche Maßnahmen eingeleitet habe. Die Gefahr, dass die Beklagte in allenfalls vom Kläger gegen sie betriebenen Exekutionsverfahren die Rechnung Nr 500 528 als Oppositionsgrund einwendet, ist daher nicht nur als theoretisch-abstrakt einzustufen. Darüberhinaus behauptete die Beklagte in erster Instanz einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Kläger, dessen Berühmung durch die "Stornierung" der Rechnung nicht weggefallen ist. Da somit das rechtliche Interesse des Klägers durch das Verhalten der Beklagten während der Prozessführung nicht weggefallen ist und die Beklagte in diesem Verfahren (so auch in der Revisionsbeantwortung) ausdrücklich zugesteht, keine Forderung gegenüber dem Kläger zu haben, war der Revision Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Überweisungsantrag des Klägers nach § 230a ZPO war jedoch nicht zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Überweisungsantrag des Klägers nach Paragraph 230 a, ZPO war jedoch nicht zu honorieren.