Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter am 13. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in der Disziplinarsache gegen Mag. *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 59/21 (iVm D 149/22) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Vertagungsantrag des Disziplinarbeschuldigten denDer Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter am 13. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in der Disziplinarsache gegen Mag. *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt, AZ D 59/21 in Verbindung mit D 149/22) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Vertagungsantrag des Disziplinarbeschuldigten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag, die für 10. Dezember 2025 angeordnete mündliche Verhandlung zu verlegen, wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Eingabe vom 12. November 2025 beantragte der Verteidiger die Vertagung der vom Obersten Gerichtshof für 10. Dezember 2025 angeordneten mündlichen Verhandlung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten, weil sich dieser an diesem Tag „im Ausland“ befände und sein Verteidiger eine Verhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zu verrichten habe.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß dem im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwendenden (vgl Ratz, WK-StPO § 287 Rz 4; vgl § 77 Abs 3 DSt) § 226 Abs 3 StPO kommt eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers nur dann in Frage, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden könnte. Das ist mit Blick auf den noch mehr als drei Wochen entfernten Verhandlungstag nicht der Fall, womit es bereits an der Grundvoraussetzung für die begehrte Verfügung mangelt. [2] Gemäß dem im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwendenden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 287, Rz 4; vergleiche Paragraph 77, Absatz 3, DSt) Paragraph 226, Absatz 3, StPO kommt eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers nur dann in Frage, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden könnte. Das ist mit Blick auf den noch mehr als drei Wochen entfernten Verhandlungstag nicht der Fall, womit es bereits an der Grundvoraussetzung für die begehrte Verfügung mangelt.
[3] Der Umstand, dass sich der Disziplinarbeschuldigte „im Ausland“ befände, wurde weder näher begründet noch gar bescheinigt, wobei im Übrigen auf die Möglichkeit der Verfahrensführung in Abwesenheit des Beschuldigten nach § 51 Abs 4 DSt sowie insgesamt auf § 9 Abs 1 StPO verwiesen wird. [3] Der Umstand, dass sich der Disziplinarbeschuldigte „im Ausland“ befände, wurde weder näher begründet noch gar bescheinigt, wobei im Übrigen auf die Möglichkeit der Verfahrensführung in Abwesenheit des Beschuldigten nach Paragraph 51, Absatz 4, DSt sowie insgesamt auf Paragraph 9, Absatz eins, StPO verwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0210DS00005.25K.1113.000
Dokumentnummer
JJT_20251113_OGH0002_0210DS00005_25K0000_000