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Entscheidung 21 Ds 5/25k×

Entscheidung 21 Ds 5/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

21Ds5/25k

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter am 13. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in der Disziplinarsache gegen Mag. *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt, AZ D 59/21 in Verbindung mit D 149/22) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Vertagungsantrag des Disziplinarbeschuldigten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag, die für 10. Dezember 2025 angeordnete mündliche Verhandlung zu verlegen, wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]           Mit Eingabe vom 12. November 2025 beantragte der Verteidiger die Vertagung der vom Obersten Gerichtshof für 10. Dezember 2025 angeordneten mündlichen Verhandlung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten, weil sich dieser an diesem Tag „im Ausland“ befände und sein Verteidiger eine Verhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zu verrichten habe.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß dem im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwendenden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 287, Rz 4; vergleiche Paragraph 77, Absatz 3, DSt) Paragraph 226, Absatz 3, StPO kommt eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers nur dann in Frage, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden könnte. Das ist mit Blick auf den noch mehr als drei Wochen entfernten Verhandlungstag nicht der Fall, womit es bereits an der Grundvoraussetzung für die begehrte Verfügung mangelt.

[3] Der Umstand, dass sich der Disziplinarbeschuldigte „im Ausland“ befände, wurde weder näher begründet noch gar bescheinigt, wobei im Übrigen auf die Möglichkeit der Verfahrensführung in Abwesenheit des Beschuldigten nach Paragraph 51, Absatz 4, DSt sowie insgesamt auf Paragraph 9, Absatz eins, StPO verwiesen wird.

Textnummer

E146160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0210DS00005.25K.1113.000

Im RIS seit

17.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251113_OGH0002_0210DS00005_25K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054839 Rechtssatz 1977 – zuletzt 20.05.2026
Die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (§§ 32 ff StGB) sind auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen.
RS0054998 Rechtssatz 1994 – zuletzt 10.12.2025
Zur mangelnden Strafwürdigkeit einer Doppelvertretung.
RS0056585 Rechtssatz 1992 – zuletzt 16.09.2026
§ 3 DSt 1990 ist § 42 StGB nachgebildet. Für die Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB genügt nach Lehre und Rechtsprechung nicht, dass den Täter bloß kein schweres Verschulden im Sinne des § 88 Abs 2 StGB trifft; es muss vielmehr ein Sorgfalts …
RS0089974 Rechtssatz 1996 – zuletzt 10.06.2026
Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.
RS0128200 Rechtssatz 2012 – zuletzt 25.11.2025Strafrecht
Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (§ 17 …
RS0132515 Rechtssatz 2019 – zuletzt 10.12.2025Strafrecht
Eine Tatsachenrüge (Z 5a) kann in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden.
RS0134930 Rechtssatz 2024 – zuletzt 25.11.2025Strafrecht
Die Möglichkeit der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 153 Abs 4 StPO; „Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung gemäß § 239 dritter Satz StPO nur i …