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Entscheidung 23 Ds 1/22g×

Entscheidung 23 Ds 1/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056731 Rechtssatz 14.10.1991Strafrecht
Mangelnde Schuldeinsicht: Eine leugnende Verantwortung nimmt dem Beschuldigten zwar den Milderungsgrund des Geständnisses; sie darf ihm aber nicht (überdies) als Erschwerungsgrund zur Last gelegt werden.
RS0088909 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Objektive Sorgfaltsverstöße indizieren grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können.
RS0098421 Rechtssatz 03.07.1980Strafrecht
1. Nur die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen. 2. Keine Bindung des Gerichts an die verkündeten Entscheidungsgründe.
RS0122980 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld dient ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden.
RS0123342 Rechtssatz 13.12.2007Strafrecht
Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassun …
RS0132515 Rechtssatz 30.01.2019Strafrecht
Eine Tatsachenrüge (Z 5a) kann in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden.