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Entscheidung 2 Nc 18/11m×

Entscheidung 2 Nc 18/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc18/11m

Entscheidungsdatum

03.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 34.767,26 EUR sA und Feststellung, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Telfs sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Die am Unfall beteiligten Personen hätten ihren Wohnsitz in Tirol, auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen werde erforderlich sein.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfrüht.

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN nicht nur dem zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständigen Gericht, sondern auch den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger noch keine Gelegenheit gegeben, sich binnen einer bestimmten Frist zum Delegierungsantrag der beklagten Partei zu äußern. Dieses Versäumnis wird nachzuholen und danach wird der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.

Textnummer

E98799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020NC00018.11M.1003.000

Im RIS seit

12.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111003_OGH0002_0020NC00018_11M0000_000

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