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Entscheidung 2 Nc 4/10a×

Entscheidung 2 Nc 4/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc4/10a

Entscheidungsdatum

01.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen David S*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Donaustadt verfügten Vorlage des Akts zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Donaustadt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Donaustadt übertrug mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Wels, weil sich das Kind laut einer Mitteilung des Amts für Jugend und Familie für den 22. Bezirk vom 22. Oktober 2009 mit seiner Mutter nunmehr in Wels aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wels retournierte den Akt mit der Mitteilung, dass der Akt erst nach ordnungsgemäßer Journalisierung, Aktualisierung der Verfahrensdaten, Ausfertigung des Übertragungsbeschlusses und rechtskräftiger Erledigung des Unterhaltsherabsetzungsantrags übernommen werde. Das Bezirksgericht Donaustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd Paragraph 111, JN sind den Parteien zuzustellen, die dagegen ein Rechtsmittel erheben können (RIS-Justiz RS0046981; vergleiche RS0047109). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; 6 Nc 15/09x). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T8 und T14]).

Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat (6 Nc 15/09x). Nur wenn dieser in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E93359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020NC00004.10A.0301.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100301_OGH0002_0020NC00004_10A0000_000

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