Die Zuständigkeitsübertragung ist zu genehmigen.
Aus den Pflegschaftsakten, insbesondere jenem des vorerst vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführten, ergibt sich, daß die Minderjährige seit Juni 1991 mit ihrem Vater im Haushalt der väterlichen Großmutter in Wien 3., Hansalgasse 4, lebt und in dieser Wohnung noch die Schwester ihres Vaters, deren Ehemann sowie deren gemeinsamer vorschulpflichtiger Sohn wohnen (vgl auch den Bericht des Magistrates der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und FamilieAus den Pflegschaftsakten, insbesondere jenem des vorerst vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführten, ergibt sich, daß die Minderjährige seit Juni 1991 mit ihrem Vater im Haushalt der väterlichen Großmutter in Wien 3., Hansalgasse 4, lebt und in dieser Wohnung noch die Schwester ihres Vaters, deren Ehemann sowie deren gemeinsamer vorschulpflichtiger Sohn wohnen vergleiche auch den Bericht des Magistrates der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie
3. Bezirk vom 23.10.1991, Beilage zu ON 72 dA). Anhaltspunkte dafür, daß in diesen Lebensverhältnissen der Minderjährigen eine Änderung eingetreten wäre, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Bei Beurteilung der Berechtigung der vom Bezirksgericht Salzburg verfügten Übertragung seiner Zuständigkeit zur Besorgung der vorliegenden Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist somit davon auszugehen, daß die Minderjährige seit mehr als 1 1/2 Jahren den Mittelpunkt ihres Lebens im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien hat. Demnach ist dieses Bezirksgericht wohl am besten geeignet, die im Interesse des Kindeswohles erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl EFSlg 60.723, 63.950 uva; jüngst etwa 1 Nd 501/92 und 5 Nd 512/92). Offene Anträge sprechen im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung (EFSlg 54.969, 60.731, 63.956 uva), es sei denn, das Wohl des Kindes könnte aus besonderen Umständen vom bisher befaßten Gericht wirksamer beachtet werden, etwa dann, wenn alle für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen abgeschlossen sind oder wegen der Schwierigkeit des Falles die erforderliche Einarbeitung des Gerichtes eine Verzögerung besorgen ließe (EFSlg 60.738). Davon kann aber bezüglich der hier offenen Anträge über die endgültige Zuteilung der Obsorge, wofür vor allem die gegenwärtige Situation besonders maßgebend ist, keine Rede sein, zumal jene Richterin des Bezirksgerichtes Salzburg, die die Pflegschaftsakten bisher intensiv bearbeitet hat, mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt und ein Großteil des bisherigen Verfahrens für nichtig erklärt wurde.3. Bezirk vom 23.10.1991, Beilage zu ON 72 dA). Anhaltspunkte dafür, daß in diesen Lebensverhältnissen der Minderjährigen eine Änderung eingetreten wäre, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Bei Beurteilung der Berechtigung der vom Bezirksgericht Salzburg verfügten Übertragung seiner Zuständigkeit zur Besorgung der vorliegenden Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist somit davon auszugehen, daß die Minderjährige seit mehr als 1 1/2 Jahren den Mittelpunkt ihres Lebens im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien hat. Demnach ist dieses Bezirksgericht wohl am besten geeignet, die im Interesse des Kindeswohles erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen vergleiche EFSlg 60.723, 63.950 uva; jüngst etwa 1 Nd 501/92 und 5 Nd 512/92). Offene Anträge sprechen im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung (EFSlg 54.969, 60.731, 63.956 uva), es sei denn, das Wohl des Kindes könnte aus besonderen Umständen vom bisher befaßten Gericht wirksamer beachtet werden, etwa dann, wenn alle für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen abgeschlossen sind oder wegen der Schwierigkeit des Falles die erforderliche Einarbeitung des Gerichtes eine Verzögerung besorgen ließe (EFSlg 60.738). Davon kann aber bezüglich der hier offenen Anträge über die endgültige Zuteilung der Obsorge, wofür vor allem die gegenwärtige Situation besonders maßgebend ist, keine Rede sein, zumal jene Richterin des Bezirksgerichtes Salzburg, die die Pflegschaftsakten bisher intensiv bearbeitet hat, mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt und ein Großteil des bisherigen Verfahrens für nichtig erklärt wurde.
Da somit durch die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die wirksame Handhabung des der Minderjährigen zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird (§ 111 Abs 1 JN), war die Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen.Da somit durch die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die wirksame Handhabung des der Minderjährigen zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird (Paragraph 111, Absatz eins, JN), war die Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen.