[13] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[14] 1. Letztwillige Verfügungen können ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen werden (§ 717 ABGB), wobei ein Widerruf im Zustand der Testierfähigkeit zu erfolgen hat (§ 718 ABGB). Ein ausdrücklicher Widerruf kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist (§ 719 ABGB). Den stillschweigenden Widerruf einer letztwilligen Verfügung behandeln die §§ 721 bis 723 ABGB (2 Ob 130/99b). Auch der stillschweigende Widerruf ist eine Erklärung des letzten Willens, die – mit Ausnahme der Formvorschriften – den Regeln über letztwillige Verfügungen unterliegt (5 Ob 785/81 SZ 55/4 = RS0012772). 1. Letztwillige Verfügungen können ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen werden (Paragraph 717, ABGB), wobei ein Widerruf im Zustand der Testierfähigkeit zu erfolgen hat (Paragraph 718, ABGB). Ein ausdrücklicher Widerruf kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist (Paragraph 719, ABGB). Den stillschweigenden Widerruf einer letztwilligen Verfügung behandeln die Paragraphen 721 bis 723 ABGB (2 Ob 130/99b). Auch der stillschweigende Widerruf ist eine Erklärung des letzten Willens, die – mit Ausnahme der Formvorschriften – den Regeln über letztwillige Verfügungen unterliegt (5 Ob 785/81 SZ 55/4 = RS0012772).
[15] 1.1. Nach § 721 Satz 1 ABGB widerruft seine letztwillige Verfügung, wer sie zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht. Stillschweigend erfolgt der Widerruf durch eine der in § 721 ABGB angeführten Handlungen, wenn der Testamentserrichter in der Absicht handelt, die letztwillige Verfügung aufzuheben. Die Aufzählung des § 721 ABGB ist nicht erschöpfend (RS0012783). Es genügt jede Einwirkung auf die Urkunde, die – nach den Regeln des § 863 ABGB – auf einen endgültigen Aufhebungswillen schließen lässt (vgl RS0012774). Der letztwillig Verfügende muss die Vernichtungshandlung nicht höchstpersönlich vornehmen. Die Vernichtungshandlung eines Dritten stellt aber nur dann einen Widerruf dar, wenn sie im ausdrücklichen Auftrag des letztwillig Verfügenden erfolgt und der Dritte nicht als Stellvertreter, sondern als „Werkzeug“ des Testators und ohne jedes eigene Ermessen tätig wird (4 Ob 17/06p [Punkt 2.]). 1.1. Nach Paragraph 721, Satz 1 ABGB widerruft seine letztwillige Verfügung, wer sie zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht. Stillschweigend erfolgt der Widerruf durch eine der in Paragraph 721, ABGB angeführten Handlungen, wenn der Testamentserrichter in der Absicht handelt, die letztwillige Verfügung aufzuheben. Die Aufzählung des Paragraph 721, ABGB ist nicht erschöpfend (RS0012783). Es genügt jede Einwirkung auf die Urkunde, die – nach den Regeln des Paragraph 863, ABGB – auf einen endgültigen Aufhebungswillen schließen lässt vergleiche RS0012774). Der letztwillig Verfügende muss die Vernichtungshandlung nicht höchstpersönlich vornehmen. Die Vernichtungshandlung eines Dritten stellt aber nur dann einen Widerruf dar, wenn sie im ausdrücklichen Auftrag des letztwillig Verfügenden erfolgt und der Dritte nicht als Stellvertreter, sondern als „Werkzeug“ des Testators und ohne jedes eigene Ermessen tätig wird (4 Ob 17/06p [Punkt 2.]).
[16] 1.2. Gemäß § 722 ABGB bleibt der letzte Wille wirksam, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Bloß zufällig verletzte oder verloren gegangene Anordnungen sind daher weiter wirksam. 1.2. Gemäß Paragraph 722, ABGB bleibt der letzte Wille wirksam, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Bloß zufällig verletzte oder verloren gegangene Anordnungen sind daher weiter wirksam.
[17] Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament zu seinen Gunsten beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist (RS0012797; 2 Ob 19/19m [Punkt 4.] zu § 722 idF ErbRÄG 2015). Dies gilt auch, wenn sich der Erbansprecher zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann (RS0012793; 2 Ob 19/19m [Punkt 4.] zu § 722 idF ErbRÄG 2015). Eine zufällige Vernichtung iSd § 722 ABGB liegt dann vor, wenn das Abhandenkommen oder die Beseitigung der Urkunde nicht mit Wissen und Willen des Erblassers geschehen ist (RS0012801). Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament zu seinen Gunsten beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist (RS0012797; 2 Ob 19/19m [Punkt 4.] zu Paragraph 722, in der Fassung ErbRÄG 2015). Dies gilt auch, wenn sich der Erbansprecher zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann (RS0012793; 2 Ob 19/19m [Punkt 4.] zu Paragraph 722, in der Fassung ErbRÄG 2015). Eine zufällige Vernichtung iSd Paragraph 722, ABGB liegt dann vor, wenn das Abhandenkommen oder die Beseitigung der Urkunde nicht mit Wissen und Willen des Erblassers geschehen ist (RS0012801).
[18] 1.3. Gemäß § 723 Satz 1 ABGB tritt im Zweifel eine frühere Anordnung wieder in Kraft, wenn der Erblasser eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen hat. Diese Bestimmung wird als Ausnahme vom Grundsatz verstanden, wonach der (wirksame) Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch die Errichtung einer neuen Verfügung endgültig ist (4 Ob 17/06p [Punkt 5.]). Sie gilt nach der Rechtsprechung nur bei stillschweigendem Widerruf der späteren Verfügung und schafft eine widerlegbare Vermutung (RS0012802). Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB, sodass eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung wieder auflebt, wenn sie unversehrt geblieben ist (2 Ob 290/97d = RS0109816). 1.3. Gemäß Paragraph 723, Satz 1 ABGB tritt im Zweifel eine frühere Anordnung wieder in Kraft, wenn der Erblasser eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen hat. Diese Bestimmung wird als Ausnahme vom Grundsatz verstanden, wonach der (wirksame) Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch die Errichtung einer neuen Verfügung endgültig ist (4 Ob 17/06p [Punkt 5.]). Sie gilt nach der Rechtsprechung nur bei stillschweigendem Widerruf der späteren Verfügung und schafft eine widerlegbare Vermutung (RS0012802). Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter Paragraph 723, ABGB, sodass eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung wieder auflebt, wenn sie unversehrt geblieben ist (2 Ob 290/97d = RS0109816).
[19] 2. In der Entscheidung 1 Ob 93/55 JBl 1955, 359 hat der Oberste Gerichtshof für den Fall eines ausdrücklichen Widerrufs ausgesprochen, dass dieser Testamentswiderruf nach § 572 ABGB unwirksam sein könnte. In seiner Glosse (JBl 1955, 359) betonte A. Steinwenter, dass der Oberste Gerichtshof, wenn er die Anfechtung eines formell einwandfreien Testamentswiderrufs wegen Motivirrtums nach § 572 ABGB als zulässig ansehe, nur „bewährter Lehre und Überlieferung“ folge. 2. In der Entscheidung 1 Ob 93/55 JBl 1955, 359 hat der Oberste Gerichtshof für den Fall eines ausdrücklichen Widerrufs ausgesprochen, dass dieser Testamentswiderruf nach Paragraph 572, ABGB unwirksam sein könnte. In seiner Glosse (JBl 1955, 359) betonte A. Steinwenter, dass der Oberste Gerichtshof, wenn er die Anfechtung eines formell einwandfreien Testamentswiderrufs wegen Motivirrtums nach Paragraph 572, ABGB als zulässig ansehe, nur „bewährter Lehre und Überlieferung“ folge.
[20] 3. Soweit überblickbar entspricht es – häufig unter Bezugnahme auf die unter Punkt 2. zitierte Entscheidung – der einhelligen (aktuellen) Lehre, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums (§ 572 ABGB) angefochten werden kann (Fischer-Czermak/Pierer in Klang3 §§ 570–572 ABGB Rz 13 iVm 36; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek5 § 570 ABGB Rz 1; bereits Weiß in Klang² III 714). 3. Soweit überblickbar entspricht es – häufig unter Bezugnahme auf die unter Punkt 2. zitierte Entscheidung – der einhelligen (aktuellen) Lehre, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums (Paragraph 572, ABGB) angefochten werden kann (Fischer-Czermak/Pierer in Klang3 Paragraphen 570 –, 572, ABGB Rz 13 in Verbindung mit 36; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek5 Paragraph 570, ABGB Rz 1; bereits Weiß in Klang² römisch drei 714).
[21] Bereits Pfaff/Hofmann (Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche II/2 [1877] 645 und 658 FN 27) betonen, dass die Grundsätze (unter anderem) über den Irrtum bei einem Widerruf Anwendung finden. Wenn der an der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung Interessierte nachweisen könne, dass der Widerruf einzig durch einen Irrtum des Erblassers veranlasst worden sei, sei dieser ungültig. Als Beispiel nennen Pfaff/Hofmann den – auch hier vorliegenden – Fall, dass sich der Irrtum darauf beziehen könne, dass der Erblasser sein Testament durch ein neueres ersetzt geglaubt habe, das sich aber wegen eines Formfehlers als ungültig herausstelle.
[22] Auch Ehrenzweig (System² II/2 [1937] 470) führt aus, dass die Irrtumsregeln der §§ 570 bis 572 ABGB für den Widerruf des Testaments gelten würden. Wer ein Testament einzig und allein deshalb vernichte, weil er glaube, ein zweites Testament gültig errichtet zu haben, dessen älteres Testament gelte gemäß § 572 ABGB als nicht widerrufen, wenn sich das jüngere Testament als ungültig darstelle (ebenso Welser, Erbrechts-Kommentar, § 570 ABGB Rz 3; vgl auch Beispiel 1 bei Vaclavek in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht² Rz 5.21). Auch Ehrenzweig (System² II/2 [1937] 470) führt aus, dass die Irrtumsregeln der Paragraphen 570 bis 572 ABGB für den Widerruf des Testaments gelten würden. Wer ein Testament einzig und allein deshalb vernichte, weil er glaube, ein zweites Testament gültig errichtet zu haben, dessen älteres Testament gelte gemäß Paragraph 572, ABGB als nicht widerrufen, wenn sich das jüngere Testament als ungültig darstelle (ebenso Welser, Erbrechts-Kommentar, Paragraph 570, ABGB Rz 3; vergleiche auch Beispiel 1 bei Vaclavek in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht² Rz 5.21).
[23] 4. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Da auch der stillschweigende Widerruf eine Erklärung des letzten Willens ist (RS0012772), sind auch die Regeln über den Irrtum (§§ 570 bis 572 ABGB) anzuwenden. Es besteht daher für den in einer vernichteten (und damit stillschweigend widerrufenen) letztwilligen Verfügung Bedachten die Möglichkeit, diesen stillschweigenden Widerruf durch Nachweis des Vorliegens eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB zu beseitigen. Gründe für eine ungleiche Behandlung von ausdrücklichem (vgl dazu bereits 1 Ob 93/55 JBl 1955, 359) und stillschweigendem Widerruf sind insoweit nicht zu erkennen. 4. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Da auch der stillschweigende Widerruf eine Erklärung des letzten Willens ist (RS0012772), sind auch die Regeln über den Irrtum (Paragraphen 570 bis 572 ABGB) anzuwenden. Es besteht daher für den in einer vernichteten (und damit stillschweigend widerrufenen) letztwilligen Verfügung Bedachten die Möglichkeit, diesen stillschweigenden Widerruf durch Nachweis des Vorliegens eines Motivirrtums iSd Paragraph 572, ABGB zu beseitigen. Gründe für eine ungleiche Behandlung von ausdrücklichem vergleiche dazu bereits 1 Ob 93/55 JBl 1955, 359) und stillschweigendem Widerruf sind insoweit nicht zu erkennen.
[24] 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 572 ABGB führt ein Motivirrtum nur dann zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, wenn kein anderes Motiv übrig bleibt (RS0012420 [T3]; RS0012439). Für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums kommt es auch bei Anwendung der Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben wurde oder nicht (zuletzt 2 Ob 40/24g mwN), sodass es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der in diesem Kontext im Revisionsrekurs erwähnten Andeutungstheorie bedarf. 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 572, ABGB führt ein Motivirrtum nur dann zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, wenn kein anderes Motiv übrig bleibt (RS0012420 [T3]; RS0012439). Für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums kommt es auch bei Anwendung der Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben wurde oder nicht (zuletzt 2 Ob 40/24g mwN), sodass es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der in diesem Kontext im Revisionsrekurs erwähnten Andeutungstheorie bedarf.
[25] 4.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der in der Zerstörung des Testaments 2011 liegende stillschweigende Widerruf wegen eines iSd § 572 ABGB beachtlichen Motivirrtums – und zwar des bei Erteilung des Auftrags zur Vernichtung des Testaments 2011 vorliegenden und diesen Auftrag allein bewirkenden Irrtums über die Wirksamkeit/Formgültigkeit des Testaments 2018 – unwirksam ist. 4.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der in der Zerstörung des Testaments 2011 liegende stillschweigende Widerruf wegen eines iSd Paragraph 572, ABGB beachtlichen Motivirrtums – und zwar des bei Erteilung des Auftrags zur Vernichtung des Testaments 2011 vorliegenden und diesen Auftrag allein bewirkenden Irrtums über die Wirksamkeit/Formgültigkeit des Testaments 2018 – unwirksam ist.
5. Den weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs ist kurz zu erwidern:
[26] 5.1. Eine Beachtung der § 722 ABGB zu entnehmenden Wertungen führte zu keinem anderen Ergebnis, ist doch den im Testament 2011 Bedachten im Ergebnis der Nachweis gelungen, dass die Vernichtung der Urkunde nicht auf dem freien (und nicht in einem Irrtum verhafteten) Willen des Erblassers beruhte (vgl Umlauft/Huf in Klang3 §§ 721, 722 ABGB Rz 16). 5.1. Eine Beachtung der Paragraph 722, ABGB zu entnehmenden Wertungen führte zu keinem anderen Ergebnis, ist doch den im Testament 2011 Bedachten im Ergebnis der Nachweis gelungen, dass die Vernichtung der Urkunde nicht auf dem freien (und nicht in einem Irrtum verhafteten) Willen des Erblassers beruhte vergleiche Umlauft/Huf in Klang3 Paragraphen 721, 722, ABGB Rz 16).
[27] Auch aus § 723 ABGB ist für den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin nichts zu gewinnen, handelt es sich doch nur um eine – hier widerlegte – Vermutung. Auch aus Paragraph 723, ABGB ist für den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin nichts zu gewinnen, handelt es sich doch nur um eine – hier widerlegte – Vermutung.
[28] 5.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nicht mit Nichtigkeit iSd § 57 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG behaftet, kann doch von einem mit sich selbst in Widerspruch stehenden Beschluss keine Rede sein (vgl RS0121710 [zu § 57 Z 1 AußStrG allgemein]). Es liegt weder eine widersprüchliche Sachverhaltsgrundlage vor, noch gibt es sekundäre Feststellungsmängel. Insbesondere können die Feststellungen zum tatsächlichen und zum hypothetischen Willen des Erblassers ohne Weiteres nebeneinander bestehen. Zwar wollte der Erblasser 2018 nur den Drittantragsteller zum Erben einsetzen. Die Feststellungen zu seinem hypothetischen Willen beziehen sich aber auf die Frage, was er gewollt hätte, wenn sich die Ungültigkeit dieser Erbseinsetzung – wie hier – erst nach seinem Tod und damit zu einem Zeitpunkt herausstellen würde, zu dem er nicht mehr seinem tatsächlichen Willen entsprechend testieren könnte. Dass er für diesen Fall die Weitergeltung des Testaments 2011 gewollt hätte, ist auch dann möglich, wenn er im Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich anderes wollte. 5.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nicht mit Nichtigkeit iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG behaftet, kann doch von einem mit sich selbst in Widerspruch stehenden Beschluss keine Rede sein vergleiche RS0121710 [zu Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG allgemein]). Es liegt weder eine widersprüchliche Sachverhaltsgrundlage vor, noch gibt es sekundäre Feststellungsmängel. Insbesondere können die Feststellungen zum tatsächlichen und zum hypothetischen Willen des Erblassers ohne Weiteres nebeneinander bestehen. Zwar wollte der Erblasser 2018 nur den Drittantragsteller zum Erben einsetzen. Die Feststellungen zu seinem hypothetischen Willen beziehen sich aber auf die Frage, was er gewollt hätte, wenn sich die Ungültigkeit dieser Erbseinsetzung – wie hier – erst nach seinem Tod und damit zu einem Zeitpunkt herausstellen würde, zu dem er nicht mehr seinem tatsächlichen Willen entsprechend testieren könnte. Dass er für diesen Fall die Weitergeltung des Testaments 2011 gewollt hätte, ist auch dann möglich, wenn er im Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich anderes wollte.
[29] 6. Dem Revisionsrekurs war insgesamt nicht Folge zu geben.
Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Regeln über den Irrtum (§§ 570 bis 572 ABGB) sind auch auf den Widerruf einer letztwilligen Verfügung anzuwenden.Die Regeln über den Irrtum (Paragraphen 570 bis 572 ABGB) sind auch auf den Widerruf einer letztwilligen Verfügung anzuwenden.
[30] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 iVm § 185 AußStrG. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 185, AußStrG.