[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] Die Beklagte argumentiert, die Liegenschaft sei Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats und – anders als im Fall einer dinglich wirkenden Nacherbschaft – im Nachlass ihres Vaters als zu inventarisierendes Aktivum vorhanden. Auch im Grundbuch sei keine „Nacherbschaft“, sondern nur ein nicht vereinbartes und daher auch nicht wirksames „Nachfolgerecht“ angemerkt, sodass ihr Vater als Vorlegatar in seiner Verfügungsfreiheit jedenfalls nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt gewesen sei.
1. Zur Bemessungsgrundlage bei der Pflichtteilsberechnung:
[11] 1.1. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlass ermittelt. Zu diesem kommt man, wenn man von der Summe der Aktiven die Erblasserschulden (§ 779 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) sowie die vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten (§ 779 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB), nicht jedoch die Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten (§ 779 Abs 2 ABGB) abzieht (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 779 Rz 1; Welser, Erbrechts-Kommentar § 779 ABGB Rz 1). 1.1. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlass ermittelt. Zu diesem kommt man, wenn man von der Summe der Aktiven die Erblasserschulden (Paragraph 779, Absatz eins, erster Halbsatz ABGB) sowie die vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten (Paragraph 779, Absatz eins, zweiter Halbsatz ABGB), nicht jedoch die Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten (Paragraph 779, Absatz 2, ABGB) abzieht (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 779, Rz 1; Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 779, ABGB Rz 1).
[12] 1.2. Nach § 784 ABGB idF vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren für die Pflichtteilsbemessung als Aktiven alle zur Verlassenschaft gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, zu ermitteln. Den Nachlass iSd § 531 ABGB aF bildeten daher (nur) die frei vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt (2 Ob 97/21k [Rz 7 mwN]). 1.2. Nach Paragraph 784, ABGB in der Fassung vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren für die Pflichtteilsbemessung als Aktiven alle zur Verlassenschaft gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, zu ermitteln. Den Nachlass iSd Paragraph 531, ABGB aF bildeten daher (nur) die frei vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt (2 Ob 97/21k [Rz 7 mwN]).
[13] 1.3. Zwar enthält § 778 ABGB als Nachfolgebestimmung zu § 784 ABGB aF die Einschränkung, wonach nur frei vererbliche Sachen und Rechte für die Ermittlung des Pflichtteils als Aktiva anzusetzen sind, nicht mehr. Allerdings halten die Materialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 31) zur nur teilweisen Übernahme des § 784 ABGB aF fest, dass die Bestimmung auf den im materiellen Recht notwendigen Regelungsgehalt reduziert werden solle und die – davor von der Bestimmung teils miterfasste – Inventarerrichtung ohnehin durch § 165 AußStrG geregelt sei. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wegfall der Einschränkung auch eine Änderung der materiellen Rechtslage intendiert war, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Es ist daher nach der allgemein der Absicht des Gesetzgebers des ErbRÄG 2015 entsprechenden Kontinuitätsvermutung (vgl 2 Ob 200/23k [Rz 57]; 2 Ob 195/19v [Rz 59 ff]) weiterhin davon auszugehen, dass nur frei vererbliche Vermögenswerte als Aktivum in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen sind (idS, wenn auch ohne nähere Begründung: Welser, Erbrechts-Kommentar § 779 ABGB Rz 8 f; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 778 Rz 2; Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Neumayr6 § 778 ABGB Rz 5). 1.3. Zwar enthält Paragraph 778, ABGB als Nachfolgebestimmung zu Paragraph 784, ABGB aF die Einschränkung, wonach nur frei vererbliche Sachen und Rechte für die Ermittlung des Pflichtteils als Aktiva anzusetzen sind, nicht mehr. Allerdings halten die Materialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 31, ) zur nur teilweisen Übernahme des Paragraph 784, ABGB aF fest, dass die Bestimmung auf den im materiellen Recht notwendigen Regelungsgehalt reduziert werden solle und die – davor von der Bestimmung teils miterfasste – Inventarerrichtung ohnehin durch Paragraph 165, AußStrG geregelt sei. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wegfall der Einschränkung auch eine Änderung der materiellen Rechtslage intendiert war, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Es ist daher nach der allgemein der Absicht des Gesetzgebers des ErbRÄG 2015 entsprechenden Kontinuitätsvermutung vergleiche 2 Ob 200/23k [Rz 57]; 2 Ob 195/19v [Rz 59 ff]) weiterhin davon auszugehen, dass nur frei vererbliche Vermögenswerte als Aktivum in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen sind (idS, wenn auch ohne nähere Begründung: Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 779, ABGB Rz 8 f; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 778, Rz 2; Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Neumayr6 Paragraph 778, ABGB Rz 5).
[14] Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Wesen des Pflichtteilsrechts als Begrenzung der Testierfreiheit (vgl dazu Kogler in Klang3 Vor §§ 756-779 ABGB Rz 6) überein. Bezöge man auch nicht frei vererbliches Vermögen in die Pflichtteilsberechnung mit ein, bedeutete dies im Ergebnis eine systemfremde, über dessen eigentlichen Zweck hinausgehende Ausdehnung des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit auf ohnehin nicht der freien Vererblichkeit unterliegendes Vermögen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Wesen des Pflichtteilsrechts als Begrenzung der Testierfreiheit vergleiche dazu Kogler in Klang3 Vor Paragraphen 756 -, 779, ABGB Rz 6) überein. Bezöge man auch nicht frei vererbliches Vermögen in die Pflichtteilsberechnung mit ein, bedeutete dies im Ergebnis eine systemfremde, über dessen eigentlichen Zweck hinausgehende Ausdehnung des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit auf ohnehin nicht der freien Vererblichkeit unterliegendes Vermögen.
[15] 1.4. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem einem Erben auferlegten Verbot, etwas aus dem Nachlass seiner pflichtteilsberechtigten Tochter zukommen zu lassen, schon ausgesprochen, dass dasjenige, was einem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser letztwillig nicht hätte zugedacht werden können, auch nicht in dessen Pflichtteilsberechnungsgrundlage einzubeziehen sei (6 Ob 665/94 = RS0028375).
1.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:
[16] Den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlass bilden auf Aktivseite nur die frei vererblichen Vermögenswerte des Erblassers im Todeszeitpunkt.
2. Zum uneigentlichen Nachlegat:
[17] 2.1. Im Revisionsverfahren ist zu Recht nicht strittig, dass es sich bei der Verfügung der Erblasserin trotz der Bezeichnung als „Nacherbschaft“ um die Anordnung eines uneigentlichen Nachlegats in Bezug auf die Liegenschaft handelt.
[18] 2.2. Dem uneigentlichen Nachvermächtnisnehmer steht entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses bloß ein an den mit dem Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu. Der mit einem Nachlegat belastete Erbe bleibt daher dinglich Berechtigter des Nachlassgegenstands. Der Nachvermächtnisnehmer erhält die Zuwendung nach dem Vorvermächtnisnehmer (Vorlegatar), erwirbt aber erst durch Erfüllung des Nachlegats das Eigentum an der vermachten Sache (2 Ob 104/22s [Rz 17 mwN]). Aufgrund des schuldrechtlichen Charakters ist beim Tod des Erben als Vorlegatar – sofern es sich dabei um den Bedingungsfall handelt – das Verlassenschaftsverfahren nach dem seinerzeitigen Erblasser auch nicht fortzusetzen (RS0007574).
[19] 2.3. Auf das uneigentliche Nachlegat sind nach § 652 ABGB die §§ 604 bis 617 ABGB entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt (RS0107196). Der Erbe hat die Stellung eines Vorlegatars (RS0107196 [T6]). Er darf aufgrund des sinngemäß anzuwendenden Zehnten Hauptstücks des ABGB („Von der Ersatz- und Nacherbschaft“) – unabhängig davon, ob man trotz des bloß obligatorischen Anspruchs des uneigentlichen Nachlegatars von einer funktionalen Teilung des Eigentumsrechts spricht (2 Ob 104/22s [Rz 16 mwN]; Christandl in Klang3 § 652 ABGB Rz 24, 30; aA Spruzina/Hofer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 652 Rz 14) und welche Rechtsfolgen man an einen Verstoß gegen die „Substitutionsbindung“ knüpft (vgl im Zusammenhang mit einem einer Nacherbschaft nachgebildeten, ebenfalls bloß obligatorischen Besitznachfolgerecht: 2 Ob 246/23z [Wirkungslosigkeit eines Vermächtnisses über das Besitznachfolgegut]; kritisch dazu Rabl, Glosse zu 2 Ob 246/23z, NZ 2024/91) – jedenfalls nicht frei von Todes wegen verfügen (vgl zur Nacherbschaft: RS0012549; Kletečka, Ersatz- und Nacherbschaft [1999], 273). Der bloß schuldrechtliche Charakter des Nachlegats steht der von § 652 ABGB angeordneten sinngemäßen Anwendung dieses für Nacherbschaften geltenden Grundsatzes nicht entgegen. 2.3. Auf das uneigentliche Nachlegat sind nach Paragraph 652, ABGB die Paragraphen 604 bis 617 ABGB entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt (RS0107196). Der Erbe hat die Stellung eines Vorlegatars (RS0107196 [T6]). Er darf aufgrund des sinngemäß anzuwendenden Zehnten Hauptstücks des ABGB („Von der Ersatz- und Nacherbschaft“) – unabhängig davon, ob man trotz des bloß obligatorischen Anspruchs des uneigentlichen Nachlegatars von einer funktionalen Teilung des Eigentumsrechts spricht (2 Ob 104/22s [Rz 16 mwN]; Christandl in Klang3 Paragraph 652, ABGB Rz 24, 30; aA Spruzina/Hofer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 652, Rz 14) und welche Rechtsfolgen man an einen Verstoß gegen die „Substitutionsbindung“ knüpft vergleiche im Zusammenhang mit einem einer Nacherbschaft nachgebildeten, ebenfalls bloß obligatorischen Besitznachfolgerecht: 2 Ob 246/23z [Wirkungslosigkeit eines Vermächtnisses über das Besitznachfolgegut]; kritisch dazu Rabl, Glosse zu 2 Ob 246/23z, NZ 2024/91) – jedenfalls nicht frei von Todes wegen verfügen vergleiche zur Nacherbschaft: RS0012549; Kletečka, Ersatz- und Nacherbschaft [1999], 273). Der bloß schuldrechtliche Charakter des Nachlegats steht der von Paragraph 652, ABGB angeordneten sinngemäßen Anwendung dieses für Nacherbschaften geltenden Grundsatzes nicht entgegen.
3. Konsequenz für die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils:
[20] 3.1. Bei Anordnung einer Nacherbschaft ist das Substitutionsgut nicht als Aktivum bei der Berechnung des Pflichtteils nach dem Vorerben zu berücksichtigen (Kletečka, NZ 1997, 137). Dies ergibt sich – abgesehen von der nicht freien Vererblichkeit des Substitutionsgutes – schon daraus, dass dieses bei Eintritt des Nacherbfalls von vornherein nicht in den Nachlass des Vorerben fällt, sondern vielmehr Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers ist, der die Nacherbschaft angeordnet hat. Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass des ersten Erblassers; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben (RS0012564 [T1, T2]; 2 Ob 136/24z [Rz 1]).
[21] 3.2. Auch wenn das uneigentliche Nachlegat im Gegensatz zur Nacherbschaft bloß einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des im Nachlass des Erben als Vorlegatar vorhandenen, in ein allenfalls zu errichtendes Inventar auch aufzunehmenden (6 Ob 2136/96b) Vermächtnisgegenstands schafft, rechtfertigt dies dennoch keine Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage.
[22] Entscheidend für die Qualifikation als Nachlassaktivum für die Pflichtteilsberechnung ist nämlich nicht die Aufnahme ins Inventar, sondern die freie Vererblichkeit des Vermögenswerts. Dieses Kriterium trifft aber – wie oben dargelegt (Pkt 2.3.) – auch auf Vermögen, das Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats ist, nicht zu. Vielmehr ist auch der Erbe als Vorlegatar nicht befugt, frei von Todes wegen über den Gegenstand des Nachlegats zu verfügen. Insoweit ist seine Rechtsstellung daher jedenfalls mit jener eines Vorerben vergleichbar. Es widerspräche dem Wesen des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit, wenn man dessen Anwendungsbereich auch auf Vermögen erstreckte, über das der mit einem uneigentlichen Nachlegat belastete Erbe letztwillig gar nicht verfügen darf.
[23] 3.3. Ob das uneigentliche Nachlegat im Grundbuch (richtig) angemerkt ist (vgl 2 Ob 104/22s [Rz 55 f mwN]; überhaupt kritisch zu einer „Verdinglichung“ Tschugguel, EF-Z 2023/58; Webhofer-Neumayr/Webhofer, Zak 2023, 207; Rabl, Streit über Rechte von Todes wegen – unklare Gerichtszuständigkeit, NZ 2023/83, 233) ist für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend, weil damit im Wesentlichen die mit einem Nachlegat verbundenen Rechtswirkungen gegenüber Dritten angesprochen werden, sich aber selbst bei Unterbleiben einer Anmerkung nichts an der nicht freien Vererblichkeit ändert. 3.3. Ob das uneigentliche Nachlegat im Grundbuch (richtig) angemerkt ist vergleiche 2 Ob 104/22s [Rz 55 f mwN]; überhaupt kritisch zu einer „Verdinglichung“ Tschugguel, EF-Z 2023/58; Webhofer-Neumayr/Webhofer, Zak 2023, 207; Rabl, Streit über Rechte von Todes wegen – unklare Gerichtszuständigkeit, NZ 2023/83, 233) ist für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend, weil damit im Wesentlichen die mit einem Nachlegat verbundenen Rechtswirkungen gegenüber Dritten angesprochen werden, sich aber selbst bei Unterbleiben einer Anmerkung nichts an der nicht freien Vererblichkeit ändert.
[24] 3.4. Auch nach Spruzina/Hofer (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 652 Rz 25), die – wie die Revision – den obligatorischen Charakter des uneigentlichen Nachlegats betonen und offenbar davon ausgehen, dass der Legatsgegenstand Teil der Aktiva sei, kommt es nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Ansprüche der nach dem Vorvermächtnisnehmer Pflichtteilsberechtigten, weil der Herausgabeanspruch des Nachvermächtnisnehmers entsprechend zu passivieren sei. Dem steht auch § 779 Abs 2 ABGB, wonach der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet wird, nicht entgegen, weil damit entsprechend dem Grundgedanken des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit nur jene Vermächtnisse gemeint sind, die jener Erblasser ausgesetzt hat, nach dem der Pflichtteil zu ermitteln ist (arg.: „aus dem letzten Willen entspringende Lasten“; zur insoweit unveränderten Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 784 Rz 8 [„aus dem letzten Willen des Erblassers“]). 3.4. Auch nach Spruzina/Hofer (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 652, Rz 25), die – wie die Revision – den obligatorischen Charakter des uneigentlichen Nachlegats betonen und offenbar davon ausgehen, dass der Legatsgegenstand Teil der Aktiva sei, kommt es nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Ansprüche der nach dem Vorvermächtnisnehmer Pflichtteilsberechtigten, weil der Herausgabeanspruch des Nachvermächtnisnehmers entsprechend zu passivieren sei. Dem steht auch Paragraph 779, Absatz 2, ABGB, wonach der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet wird, nicht entgegen, weil damit entsprechend dem Grundgedanken des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit nur jene Vermächtnisse gemeint sind, die jener Erblasser ausgesetzt hat, nach dem der Pflichtteil zu ermitteln ist (arg.: „aus dem letzten Willen entspringende Lasten“; zur insoweit unveränderten Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 784, Rz 8 [„aus dem letzten Willen des Erblassers“]).
3.5. Zusammengefasst ist daher festzuhalten:
[25] Der Pflichtteil nach dem mit einem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben ist ohne Einbeziehung jenes Vermögenswerts zu berechnen, der Gegenstand des Nachlegats ist.
[26] 4. Da die dem Kläger mit uneigentlichem Nachlegat vermachte Liegenschaft nicht in die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil der Beklagten miteinzubeziehen ist, kommt die von ihr angestrebte Legatskürzung nach § 692 ABGB (vgl dazu sowie zum Verhältnis dieser Bestimmung zu [nun] § 764 Abs 2 ABGB: 2 Ob 87/20p) unabhängig von der Anwendbarkeit des Kürzungsrechts auf uneigentliche Nachlegate schon mangels Unzulänglichkeit des Nachlasses RS0128702, RS0012202 nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben den Einwand der Beklagten daher zutreffend verworfen und der Klage stattgegeben. 4. Da die dem Kläger mit uneigentlichem Nachlegat vermachte Liegenschaft nicht in die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil der Beklagten miteinzubeziehen ist, kommt die von ihr angestrebte Legatskürzung nach Paragraph 692, ABGB vergleiche dazu sowie zum Verhältnis dieser Bestimmung zu [nun] Paragraph 764, Absatz 2, ABGB: 2 Ob 87/20p) unabhängig von der Anwendbarkeit des Kürzungsrechts auf uneigentliche Nachlegate schon mangels Unzulänglichkeit des Nachlasses RS0128702, RS0012202 nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben den Einwand der Beklagten daher zutreffend verworfen und der Klage stattgegeben.
[27] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.