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Entscheidung 2 Ob 113/26w×

Entscheidung 2 Ob 113/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob113/26w

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Andrea Gesinger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Herausgabe, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 1 R 7/26v-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Mai 2026, GZ 1 R 7/26v-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Dezember 2025, GZ 70 Cg 73/24w-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.689,60 EUR (darin enthalten 781,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                 Die 2017 verstorbene Erblasserin setzte ihren Sohn und Vater der Beklagten testamentarisch zum Alleinerben ein und verfügte gleichzeitig in Bezug auf eine Liegenschaft eine „fideikommissarische Substitution“ zu Gunsten des Klägers. Der Nachlass der Erblasserin wurde ihrem Sohn mit der Beschränkung der „Nacherbschaft“ zu Gunsten des Klägers eingeantwortet.

[2]                 Die Verlassenschaft des 2023 ebenfalls verstorbenen Sohnes der Erblasserin wurde der Beklagten aufgrund ihrer auf das Gesetz gestützten bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet.

[3]                 Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berufung auf die zu seinen Gunsten verfügte „Nacherbschaft“ die Einräumung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft.

[4]         Die Beklagte wendet – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – ein, ihr stehe ein Recht auf Kürzung des (Nach-)Legats nach Paragraph 692, ABGB zu, weil der Nachlass sonst nicht zur Deckung ihres Pflichtteils ausreiche. Ihr Pflichtteilsanspruch (nach ihrem Vater) sei nämlich unter Berücksichtigung der im Nachlass als Aktivum vorhandenen Liegenschaft zu berechnen. Der Kläger habe lediglich einen obligatorischen Herausgabeanspruch. Da der Nachlass im Wesentlichen nur aus der Liegenschaft bestehe, stehe ihr ein Kürzungsrecht um die Hälfte zu.

[5]                 Das Erstgericht gab der Klage statt.

[6]         Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Die Anordnung der Erblasserin sei als uneigentliches Nachlegat zu qualifizieren, über dessen Gegenstand der Vater der Beklagten nicht frei verfügen habe können. Sie sei daher schon nicht als Aktivum in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen. Selbst wenn man sie als im Nachlass vorhandenes Aktivum berücksichtige, bestehe – wie bei der Schenkung auf den Todesfall – der Herausgabeanspruch des Klägers aus dem uneigentlichen Nachlegat als Passivum in gleicher Höhe. Die Anordnung des Paragraph 779, Absatz 2, ABGB, nach der der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet werde, beziehe sich nur auf Vermächtnisse, die jener Erblasser ausgesetzt habe, nach dem der Pflichtteil begehrt werde. Da die Liegenschaft nicht in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen sei, komme der Beklagten mangels unzureichenden Nachlasses auch kein Kürzungsrecht zu. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob der Gegenstand eines uneigentlichen Nachvermächtnisses Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteils eines Erben des „Hauptvermächtnisnehmers“ sei.

[7]                 Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8]                 Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]                 Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

[10]               Die Beklagte argumentiert, die Liegenschaft sei Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats und – anders als im Fall einer dinglich wirkenden Nacherbschaft – im Nachlass ihres Vaters als zu inventarisierendes Aktivum vorhanden. Auch im Grundbuch sei keine „Nacherbschaft“, sondern nur ein nicht vereinbartes und daher auch nicht wirksames „Nachfolgerecht“ angemerkt, sodass ihr Vater als Vorlegatar in seiner Verfügungsfreiheit jedenfalls nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt gewesen sei.

1. Zur Bemessungsgrundlage bei der Pflichtteilsberechnung:

[11]       1.1. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlass ermittelt. Zu diesem kommt man, wenn man von der Summe der Aktiven die Erblasserschulden (Paragraph 779, Absatz eins, erster Halbsatz ABGB) sowie die vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten (Paragraph 779, Absatz eins, zweiter Halbsatz ABGB), nicht jedoch die Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten (Paragraph 779, Absatz 2, ABGB) abzieht (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 779, Rz 1; Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 779, ABGB Rz 1).

[12]       1.2. Nach Paragraph 784, ABGB in der Fassung vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren für die Pflichtteilsbemessung als Aktiven alle zur Verlassenschaft gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, zu ermitteln. Den Nachlass iSd Paragraph 531, ABGB aF bildeten daher (nur) die frei vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt (2 Ob 97/21k [Rz 7 mwN]).

[13]       1.3. Zwar enthält Paragraph 778, ABGB als Nachfolgebestimmung zu Paragraph 784, ABGB aF die Einschränkung, wonach nur frei vererbliche Sachen und Rechte für die Ermittlung des Pflichtteils als Aktiva anzusetzen sind, nicht mehr. Allerdings halten die Materialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 31, ) zur nur teilweisen Übernahme des Paragraph 784, ABGB aF fest, dass die Bestimmung auf den im materiellen Recht notwendigen Regelungsgehalt reduziert werden solle und die – davor von der Bestimmung teils miterfasste – Inventarerrichtung ohnehin durch Paragraph 165, AußStrG geregelt sei. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wegfall der Einschränkung auch eine Änderung der materiellen Rechtslage intendiert war, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Es ist daher nach der allgemein der Absicht des Gesetzgebers des ErbRÄG 2015 entsprechenden Kontinuitätsvermutung vergleiche 2 Ob 200/23k [Rz 57]; 2 Ob 195/19v [Rz 59 ff]) weiterhin davon auszugehen, dass nur frei vererbliche Vermögenswerte als Aktivum in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen sind (idS, wenn auch ohne nähere Begründung: Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 779, ABGB Rz 8 f; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 778, Rz 2; Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Neumayr6 Paragraph 778, ABGB Rz 5).

[14]       Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Wesen des Pflichtteilsrechts als Begrenzung der Testierfreiheit vergleiche dazu Kogler in Klang3 Vor Paragraphen 756 -, 779, ABGB Rz 6) überein. Bezöge man auch nicht frei vererbliches Vermögen in die Pflichtteilsberechnung mit ein, bedeutete dies im Ergebnis eine systemfremde, über dessen eigentlichen Zweck hinausgehende Ausdehnung des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit auf ohnehin nicht der freien Vererblichkeit unterliegendes Vermögen.

[15]               1.4. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem einem Erben auferlegten Verbot, etwas aus dem Nachlass seiner pflichtteilsberechtigten Tochter zukommen zu lassen, schon ausgesprochen, dass dasjenige, was einem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser letztwillig nicht hätte zugedacht werden können, auch nicht in dessen Pflichtteilsberechnungsgrundlage einzubeziehen sei (6 Ob 665/94 = RS0028375).

1.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:

[16]               Den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlass bilden auf Aktivseite nur die frei vererblichen Vermögenswerte des Erblassers im Todeszeitpunkt.

2. Zum uneigentlichen Nachlegat:

[17]               2.1. Im Revisionsverfahren ist zu Recht nicht strittig, dass es sich bei der Verfügung der Erblasserin trotz der Bezeichnung als „Nacherbschaft“ um die Anordnung eines uneigentlichen Nachlegats in Bezug auf die Liegenschaft handelt.

[18]               2.2. Dem uneigentlichen Nachvermächtnisnehmer steht entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses bloß ein an den mit dem Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu. Der mit einem Nachlegat belastete Erbe bleibt daher dinglich Berechtigter des Nachlassgegenstands. Der Nachvermächtnisnehmer erhält die Zuwendung nach dem Vorvermächtnisnehmer (Vorlegatar), erwirbt aber erst durch Erfüllung des Nachlegats das Eigentum an der vermachten Sache (2 Ob 104/22s [Rz 17 mwN]). Aufgrund des schuldrechtlichen Charakters ist beim Tod des Erben als Vorlegatar – sofern es sich dabei um den Bedingungsfall handelt – das Verlassenschaftsverfahren nach dem seinerzeitigen Erblasser auch nicht fortzusetzen (RS0007574).

[19]       2.3. Auf das uneigentliche Nachlegat sind nach Paragraph 652, ABGB die Paragraphen 604 bis 617 ABGB entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt (RS0107196). Der Erbe hat die Stellung eines Vorlegatars (RS0107196 [T6]). Er darf aufgrund des sinngemäß anzuwendenden Zehnten Hauptstücks des ABGB („Von der Ersatz- und Nacherbschaft“) – unabhängig davon, ob man trotz des bloß obligatorischen Anspruchs des uneigentlichen Nachlegatars von einer funktionalen Teilung des Eigentumsrechts spricht (2 Ob 104/22s [Rz 16 mwN]; Christandl in Klang3 Paragraph 652, ABGB Rz 24, 30; aA Spruzina/Hofer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 652, Rz 14) und welche Rechtsfolgen man an einen Verstoß gegen die „Substitutionsbindung“ knüpft vergleiche im Zusammenhang mit einem einer Nacherbschaft nachgebildeten, ebenfalls bloß obligatorischen Besitznachfolgerecht: 2 Ob 246/23z [Wirkungslosigkeit eines Vermächtnisses über das Besitznachfolgegut]; kritisch dazu Rabl, Glosse zu 2 Ob 246/23z, NZ 2024/91) – jedenfalls nicht frei von Todes wegen verfügen vergleiche zur Nacherbschaft: RS0012549; Kletečka, Ersatz- und Nacherbschaft [1999], 273). Der bloß schuldrechtliche Charakter des Nachlegats steht der von Paragraph 652, ABGB angeordneten sinngemäßen Anwendung dieses für Nacherbschaften geltenden Grundsatzes nicht entgegen.

3. Konsequenz für die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils:

[20]               3.1. Bei Anordnung einer Nacherbschaft ist das Substitutionsgut nicht als Aktivum bei der Berechnung des Pflichtteils nach dem Vorerben zu berücksichtigen (Kletečka, NZ 1997, 137). Dies ergibt sich – abgesehen von der nicht freien Vererblichkeit des Substitutionsgutes – schon daraus, dass dieses bei Eintritt des Nacherbfalls von vornherein nicht in den Nachlass des Vorerben fällt, sondern vielmehr Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers ist, der die Nacherbschaft angeordnet hat. Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass des ersten Erblassers; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben (RS0012564 [T1, T2]; 2 Ob 136/24z [Rz 1]).

[21]               3.2. Auch wenn das uneigentliche Nachlegat im Gegensatz zur Nacherbschaft bloß einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des im Nachlass des Erben als Vorlegatar vorhandenen, in ein allenfalls zu errichtendes Inventar auch aufzunehmenden (6 Ob 2136/96b) Vermächtnisgegenstands schafft, rechtfertigt dies dennoch keine Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage.

[22]               Entscheidend für die Qualifikation als Nachlassaktivum für die Pflichtteilsberechnung ist nämlich nicht die Aufnahme ins Inventar, sondern die freie Vererblichkeit des Vermögenswerts. Dieses Kriterium trifft aber – wie oben dargelegt (Pkt 2.3.) – auch auf Vermögen, das Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats ist, nicht zu. Vielmehr ist auch der Erbe als Vorlegatar nicht befugt, frei von Todes wegen über den Gegenstand des Nachlegats zu verfügen. Insoweit ist seine Rechtsstellung daher jedenfalls mit jener eines Vorerben vergleichbar. Es widerspräche dem Wesen des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit, wenn man dessen Anwendungsbereich auch auf Vermögen erstreckte, über das der mit einem uneigentlichen Nachlegat belastete Erbe letztwillig gar nicht verfügen darf.

[23]       3.3. Ob das uneigentliche Nachlegat im Grundbuch (richtig) angemerkt ist vergleiche 2 Ob 104/22s [Rz 55 f mwN]; überhaupt kritisch zu einer „Verdinglichung“ Tschugguel, EF-Z 2023/58; Webhofer-Neumayr/Webhofer, Zak 2023, 207; Rabl, Streit über Rechte von Todes wegen – unklare Gerichtszuständigkeit, NZ 2023/83, 233) ist für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend, weil damit im Wesentlichen die mit einem Nachlegat verbundenen Rechtswirkungen gegenüber Dritten angesprochen werden, sich aber selbst bei Unterbleiben einer Anmerkung nichts an der nicht freien Vererblichkeit ändert.

[24]       3.4. Auch nach Spruzina/Hofer (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 652, Rz 25), die – wie die Revision – den obligatorischen Charakter des uneigentlichen Nachlegats betonen und offenbar davon ausgehen, dass der Legatsgegenstand Teil der Aktiva sei, kommt es nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Ansprüche der nach dem Vorvermächtnisnehmer Pflichtteilsberechtigten, weil der Herausgabeanspruch des Nachvermächtnisnehmers entsprechend zu passivieren sei. Dem steht auch Paragraph 779, Absatz 2, ABGB, wonach der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet wird, nicht entgegen, weil damit entsprechend dem Grundgedanken des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit nur jene Vermächtnisse gemeint sind, die jener Erblasser ausgesetzt hat, nach dem der Pflichtteil zu ermitteln ist (arg.: „aus dem letzten Willen entspringende Lasten“; zur insoweit unveränderten Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 784, Rz 8 [„aus dem letzten Willen des Erblassers“]).

3.5. Zusammengefasst ist daher festzuhalten:

[25]               Der Pflichtteil nach dem mit einem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben ist ohne Einbeziehung jenes Vermögenswerts zu berechnen, der Gegenstand des Nachlegats ist.

[26]       4. Da die dem Kläger mit uneigentlichem Nachlegat vermachte Liegenschaft nicht in die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil der Beklagten miteinzubeziehen ist, kommt die von ihr angestrebte Legatskürzung nach Paragraph 692, ABGB vergleiche dazu sowie zum Verhältnis dieser Bestimmung zu [nun] Paragraph 764, Absatz 2, ABGB: 2 Ob 87/20p) unabhängig von der Anwendbarkeit des Kürzungsrechts auf uneigentliche Nachlegate schon mangels Unzulänglichkeit des Nachlasses RS0128702, RS0012202 nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben den Einwand der Beklagten daher zutreffend verworfen und der Klage stattgegeben.

[27]       5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E148618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00113.26W.0915.000

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020OB00113_26W0000_000