Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
1. Unabwendbarkeit des Ereignisses scheidet unter anderem dann aus, wenn eine durch einen nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Ursache des Unfalles ist (§ 9 Abs 2 EKHG). Die Gattin des Klägers war als Liftbenutzerin nicht beim Betrieb tätig (2 Ob 2/84 = SZ 57/27 = ZVR 1984/297; 2 Ob 2433/96z OLG Innsbruck ZVR 2004/7; Apathy EKHG § 9 Rz 12; Edlbacher, Die „außergewöhnliche Betriebsgefahr" im Spiegel von Lehre und Rechtsprechung, ZVR 1989, 193; vgl RIS-Justiz RS0058094). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058461; Apathy aaO Rz 29; Schauer in Schwimann ABGB3 VII § 9 EKHG Rz 42).1. Unabwendbarkeit des Ereignisses scheidet unter anderem dann aus, wenn eine durch einen nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Ursache des Unfalles ist (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG). Die Gattin des Klägers war als Liftbenutzerin nicht beim Betrieb tätig (2 Ob 2/84 = SZ 57/27 = ZVR 1984/297; 2 Ob 2433/96z OLG Innsbruck ZVR 2004/7; Apathy EKHG Paragraph 9, Rz 12; Edlbacher, Die „außergewöhnliche Betriebsgefahr" im Spiegel von Lehre und Rechtsprechung, ZVR 1989, 193; vergleiche RIS-Justiz RS0058094). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058461; Apathy aaO Rz 29; Schauer in Schwimann ABGB3 VII Paragraph 9, EKHG Rz 42).
Ob in diesem Sinn eine außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Unfallursache war, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0058444). Eine krasse, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, hat doch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 19/86 = RZ 1987/65 = RIS-Justiz RS0059189 T 1) abweichend von seiner früheren, in 2 Ob 2/84 = SZ 57/27 = ZVR 1984/297 vertretenen, von der Lehre kritisierten (Pichler, Die außergewöhnliche Betriebsgefahr des § 9 Abs 2 EKHG und der Schleppliftbetrieb, ZVR 1984, 289) Auffassung eine außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht, wenn durch das Hineinrutschen eines anderen Schifahrers in die Schleppspur diese blockiert wurde. Dabei hat der Oberste Gerichtshof insbesondere darauf verwiesen, dass die Liftbenützer weitgehend an die Schleppspur gebunden sind, nur in einem sehr beschränkten Maß ausweichen können und auch bei Auftreten einer Gefahr keinerlei Möglichkeit haben, den Lift zum Stillstand zu bringen und im Allgemeinen, insbesondere an steilen Stellen, nicht gefahrlos aussteigen können. Das Argument einer weitgehenden Unmöglichkeit, der Gefahr auszuweichen, lässt sich für die Situation des Klägers verwerten, zumal dessen Mobilität im Liftsessel noch weitreichender eingeschränkt war als jene eines Schleppliftbenützers.Ob in diesem Sinn eine außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Unfallursache war, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0058444). Eine krasse, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, hat doch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 19/86 = RZ 1987/65 = RIS-Justiz RS0059189 T 1) abweichend von seiner früheren, in 2 Ob 2/84 = SZ 57/27 = ZVR 1984/297 vertretenen, von der Lehre kritisierten (Pichler, Die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG und der Schleppliftbetrieb, ZVR 1984, 289) Auffassung eine außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht, wenn durch das Hineinrutschen eines anderen Schifahrers in die Schleppspur diese blockiert wurde. Dabei hat der Oberste Gerichtshof insbesondere darauf verwiesen, dass die Liftbenützer weitgehend an die Schleppspur gebunden sind, nur in einem sehr beschränkten Maß ausweichen können und auch bei Auftreten einer Gefahr keinerlei Möglichkeit haben, den Lift zum Stillstand zu bringen und im Allgemeinen, insbesondere an steilen Stellen, nicht gefahrlos aussteigen können. Das Argument einer weitgehenden Unmöglichkeit, der Gefahr auszuweichen, lässt sich für die Situation des Klägers verwerten, zumal dessen Mobilität im Liftsessel noch weitreichender eingeschränkt war als jene eines Schleppliftbenützers.
Der in der Revision enthaltene Hinweis, der zu 2 Ob 19/86 entschiedene Schleppliftunfall betreffe einen Beförderungsvorgang, während hier ein Einsteigevorgang zu behandeln sei, überzeugt nicht: Der Kläger hatte bereits im Liftsessel Platz genommen und war einige Meter transportiert worden, als er infolge der Verhakung der Schier nach vorne aus dem Liftsessel gerissen wurde. Das Fehlverhalten der Mitbenützerin des Doppelsesselliftes war geeignet, die Betriebsgefahr auch hinsichtlich des Klägers beträchtlich zu erhöhen (vgl Pichler aaO, 290/5e). Die Wertung des Berufungsgerichtes, in dieser Situation eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen, begründet daher keine auffallende Fehlbeurteilung. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt begründete für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702).Der in der Revision enthaltene Hinweis, der zu 2 Ob 19/86 entschiedene Schleppliftunfall betreffe einen Beförderungsvorgang, während hier ein Einsteigevorgang zu behandeln sei, überzeugt nicht: Der Kläger hatte bereits im Liftsessel Platz genommen und war einige Meter transportiert worden, als er infolge der Verhakung der Schier nach vorne aus dem Liftsessel gerissen wurde. Das Fehlverhalten der Mitbenützerin des Doppelsesselliftes war geeignet, die Betriebsgefahr auch hinsichtlich des Klägers beträchtlich zu erhöhen vergleiche Pichler aaO, 290/5e). Die Wertung des Berufungsgerichtes, in dieser Situation eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen, begründet daher keine auffallende Fehlbeurteilung. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt begründete für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702).
2. Auch die ebenfalls einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0111708) Frage, ob die beklagte Betriebsunternehmerin trotz der festgestellten Verstöße gegen seilbahntechnische Vorschriften die äußerst mögliche Sorgfalt des § 9 Abs 2 EKHG (RIS-Justiz RS0058317; Apathy aaO Rz 16; Schauer aaO Rz 21; vgl Danzl EKHG7 § 9 E 62) eingehalten hat, wurde vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise beanwortet.2. Auch die ebenfalls einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0111708) Frage, ob die beklagte Betriebsunternehmerin trotz der festgestellten Verstöße gegen seilbahntechnische Vorschriften die äußerst mögliche Sorgfalt des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG (RIS-Justiz RS0058317; Apathy aaO Rz 16; Schauer aaO Rz 21; vergleiche Danzl EKHG7 Paragraph 9, E 62) eingehalten hat, wurde vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise beanwortet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.