Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 bzw idF Art 94 Z 16 des 2. Euro-JuBeG zu beurteilen, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.2001 liegt (Art 96 Z 6 des 2. Euro - JuBeG. bzw. Art XXXII Z 14 WGN 1997). In den im § 508 Abs 1 ZPO idF 2. Euro-JuBeG angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000 wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 bzw in der Fassung Artikel 94, Ziffer 16, des 2. Euro-JuBeG zu beurteilen, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.2001 liegt (Artikel 96, Ziffer 6, des 2. Euro - JuBeG. bzw. Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997). In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung 2. Euro-JuBeG angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000 wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507 Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 178/98k uva; RIS-Justiz RS0109620).Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 178/98k uva; RIS-Justiz RS0109620).
Hier hat das Berufungsgericht das Leistungs- und Unterlassungsbegehren mit EUR 4000 , nicht aber EUR 20.000 übersteigend bewertet. Dieser Ausspruch kann aber vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042450). Das ist bei dem vorliegenden Wiederherstellungs bzw Unterlassungsbegehren nicht der Fall.
Auch eine Ausnahme vom Revisionsausschluss des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Ausnahme vom Revisionsausschluss ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur dann gegeben, wenn Streitigkeiten über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043006) gilt die Ausnahme vom Revisionsausschluss aber dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.Auch eine Ausnahme vom Revisionsausschluss des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Ausnahme vom Revisionsausschluss ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur dann gegeben, wenn Streitigkeiten über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043006) gilt die Ausnahme vom Revisionsausschluss aber dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten" den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten" den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.