Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schadenersatzanspruch des „Retters" bei schuldhafter Verursachung einer vermeintlichen Gefahrenlage durch den „Täter" fehlt.
Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerber machen geltend, der Kläger könne sich auf einen vermeintlichen Notfall nicht berufen. Für einen objektiven Beobachter sei bereits zum Zeitpunkt des Loslaufens des KLägers, jedenfalls aber während des Nachlaufens hinter dem Beklagtenfahrzeug klar gewesen, dass die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Schadens, die ein eigenmächtiges Eingreifen gerechtfertigt hätte, nicht bestanden habe. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass der Versuch, in ein rollendes Fahrzeug einzusteigen, mit hohen Gefahren verbunden sei. Der Kläger habe diese Gefahr ohne Not auf sich genommen und die nachteiligen Folgen daher selbst zu tragen.
Hiezu wurde erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt für einen Hilfe leistenden Dritten, der vom „Täter" den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrt, einerseits die Verschuldenshaftung des Schädigers (vgl ZVR 1968/87; JBl 1979, 597; 4 Ob 17/00d = SZ 73/82 = EvBl 2000/196 = ZVR 2001/16 = ecolex 2000/347), andererseits die Risikohaftung des Geschäftsherrn gegenüber dem im Notfall einschreitenden Geschäftsführer ohne Auftrag (2 Ob 46/95 = SZ 68/142 = EvBl 1996/39 = DRdA 1996/311 mit Glosse von Grömmer/Oberhofer = ÖZW 1997, 14 mit Glosse von Fitz; 3 Ob 507/96 = SZ 70/113; RIS-Justiz RS0054792) als möglicher Rechtsgrund für seinen Anspruch in Betracht. Der Kläger hat sich sowohl in erster als auch in zweiter Instanz auf beide Haftungsgrundlagen gestützt, weshalb zu prüfen ist, ob ihm aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrund Schadenersatz gebührt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt für einen Hilfe leistenden Dritten, der vom „Täter" den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrt, einerseits die Verschuldenshaftung des Schädigers vergleiche ZVR 1968/87; JBl 1979, 597; 4 Ob 17/00d = SZ 73/82 = EvBl 2000/196 = ZVR 2001/16 = ecolex 2000/347), andererseits die Risikohaftung des Geschäftsherrn gegenüber dem im Notfall einschreitenden Geschäftsführer ohne Auftrag (2 Ob 46/95 = SZ 68/142 = EvBl 1996/39 = DRdA 1996/311 mit Glosse von Grömmer/Oberhofer = ÖZW 1997, 14 mit Glosse von Fitz; 3 Ob 507/96 = SZ 70/113; RIS-Justiz RS0054792) als möglicher Rechtsgrund für seinen Anspruch in Betracht. Der Kläger hat sich sowohl in erster als auch in zweiter Instanz auf beide Haftungsgrundlagen gestützt, weshalb zu prüfen ist, ob ihm aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrund Schadenersatz gebührt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Erstbeklagte einen Verstoß gegen § 23 Abs 5 StVO zu verantworten hat, wonach ein Lenker, bevor er das Fahrzeug verlässt, es so sichern muss, dass es nicht abrollen kann. Diese Vorschrift ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen (ZVR 1972/7; ZVR 1976/43; ZVR 1984/219; RIS-Justiz RS0027741). Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva; RIS-Justiz RS0027553). Greifen im Falle einer vom Täter durch die Übertretung eines Schutzgesetzes geschaffenen Gefahr dritte Personen als Retter ein, indem sie die Gefahr zu beseitigen oder den Schaden möglichst gering zu halten versuchen, so liegen die von ihnen erlittenen Nachteile nach einem Teil der Lehre noch im Schutzbereich der verletzten Norm. Der Helfer begebe sich gerade deshalb in Gefahr, um jene Güter zu schützen, wegen deren Gefährdung der Täter rechtswidrig gehandelt hat. Nach anderer Ansicht kommt es darauf gar nicht an, weil das Verhalten des Täters selbständig rechtswidrig gegenüber dem Helfer sei. Sei die Gefährdung dritter, helfend eingreifender Personen objektiv vorhersehbar, so sei das Verhalten gerade deswegen, unabhängig von der Gefährdung des zu rettenden Gutes, rechtswidrig (zum Meinungsstand vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 8/43; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1295 Rz 13; Welser in ÖJZ 1975, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, 6; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung, 362; vgl auch ZVR 1968/87, JBl 1979,597). Die Klärung dieser Streitfrage ist hier entbehrlich, weil beide Varianten zu demselben Ergebnis führen.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Erstbeklagte einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 5, StVO zu verantworten hat, wonach ein Lenker, bevor er das Fahrzeug verlässt, es so sichern muss, dass es nicht abrollen kann. Diese Vorschrift ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen (ZVR 1972/7; ZVR 1976/43; ZVR 1984/219; RIS-Justiz RS0027741). Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva; RIS-Justiz RS0027553). Greifen im Falle einer vom Täter durch die Übertretung eines Schutzgesetzes geschaffenen Gefahr dritte Personen als Retter ein, indem sie die Gefahr zu beseitigen oder den Schaden möglichst gering zu halten versuchen, so liegen die von ihnen erlittenen Nachteile nach einem Teil der Lehre noch im Schutzbereich der verletzten Norm. Der Helfer begebe sich gerade deshalb in Gefahr, um jene Güter zu schützen, wegen deren Gefährdung der Täter rechtswidrig gehandelt hat. Nach anderer Ansicht kommt es darauf gar nicht an, weil das Verhalten des Täters selbständig rechtswidrig gegenüber dem Helfer sei. Sei die Gefährdung dritter, helfend eingreifender Personen objektiv vorhersehbar, so sei das Verhalten gerade deswegen, unabhängig von der Gefährdung des zu rettenden Gutes, rechtswidrig (zum Meinungsstand vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 8/43; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1295, Rz 13; Welser in ÖJZ 1975, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, 6; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung, 362; vergleiche auch ZVR 1968/87, JBl 1979,597). Die Klärung dieser Streitfrage ist hier entbehrlich, weil beide Varianten zu demselben Ergebnis führen.
Nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhanges besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquität fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (SZ 54/108; 2 Ob 294/04f mwN; RIS-Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Besteht die weitere Ursache in der Handlung eines Dritten, der auch der Verletzte selbst sein kann, so besteht keine Haftung, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RZ 1976/71; ZVR 1980/150; ZVR 1999/67 = JBl 1999, 533; 2 Ob 275/97y; 2 Ob 294/04f). Auch durch Handlungen, die auf dem freien Willen Dritter beruhen, wird die Adäquität nicht notwendigerweise ausgeschlossen, sondern es kommt allein darauf an, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (2 Ob 275/97y; 2 Ob 79/98a; 1 Ob 65/01t; 2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0022940; Koziol aaO Rz 8/13). In jüngster Zeit wurde ausgesprochen, dass die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens nur dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn eine umfassende Interessensabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten bzw eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen (ZVR 1999/67 = JBl 1999, 533; 2 Ob 79/98a; 2 Ob 99/00y; 2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0022918 [T 10]; Koziol aaO Rz 8/77).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hatte der Oberste Gerichtshof in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung vom 23. 5. 2000, 4 Ob 17/00d, den Schadenersatzanspruch eines „Retters" zu beurteilen. Er gelangte, gestützt auf die Lehre Koziols, zu dem Ergebnis, dass ein schuldhaft handelnder Schädiger auch für bei der Rettung bzw bei nicht von vornherein untauglichen Rettungsversuchen eintretende Schäden an Personen und/oder Sachen haftet, wenn solche Schäden nicht völlig außerhalb jeder objektiven Lebenserfahrung (Vorhersehbarkeit) liegen.
Die Zurechnung solcher Schäden folgt aus der Veranlassung der auf die Rettung ausgerichteten Willensbetätigung des Geschädigten, die als psychische Kausalität bezeichnet wird (SZ 73/82; RIS-Justiz RS0018578; Koziol aaO Rz 3/16 und 8/43; Harrer in Schwimann, ABGB2, § 1295 Rz 21). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bei psychischer Kausalität setzt - wie schon die Adäquitätsprüfung - abermals eine umfassende Interessenabwägung voraus (4 Ob 2361/96a = SZ 70/11 mwN; SZ 73/82; Koziol aaO Rz 4/52 ff und Rz 8/77). Bei der Interessenabwägung ist zunächst davon auszugehen, dass jeder selbst zu entscheiden hat, welche Gefahren er auf sich nehmen will. Für diese Entscheidung ist grundsätzlich auch jeder nur selbst verantwortlich. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist daher auch niemand verpflichtet, daraufhin zu wirken, dass ein anderer sorgfältig gegenüber sich selbst oder dritten Personen ist. In der Regel wird der Täter daher mangels Rechtswidrigkeit nicht für den Schaden einzutreten haben, den der andere sich selbst oder dritten Personen zufügt. Die Interessenabwägung kann aber etwa wegen der besonderen Gefährlichkeit der Situation, wegen der Missbilligung des auslösenden Verhaltens des Täters oder wegen des gezielten Einwirkens des Täters zu dessen Lasten ausfallen, sodass das Verhalten des Täters als rechtswidrig zu qualifizieren ist (SZ 70/11; 1 Ob 223/03f; Koziol aaO Rz 4/52 ff).Die Zurechnung solcher Schäden folgt aus der Veranlassung der auf die Rettung ausgerichteten Willensbetätigung des Geschädigten, die als psychische Kausalität bezeichnet wird (SZ 73/82; RIS-Justiz RS0018578; Koziol aaO Rz 3/16 und 8/43; Harrer in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1295, Rz 21). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bei psychischer Kausalität setzt - wie schon die Adäquitätsprüfung - abermals eine umfassende Interessenabwägung voraus (4 Ob 2361/96a = SZ 70/11 mwN; SZ 73/82; Koziol aaO Rz 4/52 ff und Rz 8/77). Bei der Interessenabwägung ist zunächst davon auszugehen, dass jeder selbst zu entscheiden hat, welche Gefahren er auf sich nehmen will. Für diese Entscheidung ist grundsätzlich auch jeder nur selbst verantwortlich. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist daher auch niemand verpflichtet, daraufhin zu wirken, dass ein anderer sorgfältig gegenüber sich selbst oder dritten Personen ist. In der Regel wird der Täter daher mangels Rechtswidrigkeit nicht für den Schaden einzutreten haben, den der andere sich selbst oder dritten Personen zufügt. Die Interessenabwägung kann aber etwa wegen der besonderen Gefährlichkeit der Situation, wegen der Missbilligung des auslösenden Verhaltens des Täters oder wegen des gezielten Einwirkens des Täters zu dessen Lasten ausfallen, sodass das Verhalten des Täters als rechtswidrig zu qualifizieren ist (SZ 70/11; 1 Ob 223/03f; Koziol aaO Rz 4/52 ff).
Solche besonderen Umstände lagen hier vor. Die Revisionswerber ziehen nicht in Zweifel, dass die Rettungshandlung des Klägers durch das schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten veranlasst worden ist. Sie stellen auch nicht in Frage, dass eine solche Reaktion nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Die Prüfung, ob das eigenmächtige Eingreifen des Klägers als „Retter" vorhersehbar war, hat ex ante aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters zu erfolgen, sodass auch, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, eine - aus dessen Sicht - bloß vermeintliche Gefährdung fremder Güter ausreichen kann (vgl SZ 68/142 mwN). Erweist sich danach der vom Schädiger zu verantwortende Gefahrenzustand von solchem Gewicht, dass das Eingreifen des Helfers wenn nicht geboten, so doch verständlich und billigenswert erscheint, so sind das von ihm auf sich genommene Risiko und die daraus entstehenden Schadensfolgen dem Schädiger zuzurechnen (Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess24, 18 Rn 35).Solche besonderen Umstände lagen hier vor. Die Revisionswerber ziehen nicht in Zweifel, dass die Rettungshandlung des Klägers durch das schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten veranlasst worden ist. Sie stellen auch nicht in Frage, dass eine solche Reaktion nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Die Prüfung, ob das eigenmächtige Eingreifen des Klägers als „Retter" vorhersehbar war, hat ex ante aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters zu erfolgen, sodass auch, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, eine - aus dessen Sicht - bloß vermeintliche Gefährdung fremder Güter ausreichen kann vergleiche , SZ 68/142 mwN). Erweist sich danach der vom Schädiger zu verantwortende Gefahrenzustand von solchem Gewicht, dass das Eingreifen des Helfers wenn nicht geboten, so doch verständlich und billigenswert erscheint, so sind das von ihm auf sich genommene Risiko und die daraus entstehenden Schadensfolgen dem Schädiger zuzurechnen (Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess24, 18 Rn 35).
Der Rettungsversuch des Klägers erscheint aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters verständlich und billigenswert. Das in der nächtlichen Dunkelheit unbeleuchtet die abschüssige Fahrbahn abwärts rollende Beklagtenfahrzeug bedeutete jedenfalls eine eminente Gefahrenquelle für andere Benützer der Fahrbahn, allenfalls auch der daran unmittelbar anschließenden Flächen. Die schräg nach links weisende Rollrichtung und der abzusehende Stillstand im Bereich der dort gelegenen Böschung besagt keineswegs, dass mit einer Gefährdung fremder Güter nicht zu rechnen war, konnten doch gerade in diesem Bereich Personen aufhältig sein und konnte aus der Sicht des Retters auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die Rollrichtung ändert. Aus der Feststellung, dass sich zur Zeit des Unfalls „unterhalb des Beklagtenfahrzeuges" weder Fußgänger noch Fahrzeuge befanden, geht nicht hervor, dass dies für einen redlichen, objektiven Beobachter trotz der herrschenden Dunkelheit in irgendeiner Phase des Geschehensablaufes erkennbar gewesen wäre. Die beklagten Parteien haben eine Behauptung, wonach die voraussichtliche Rollstrecke zur Gänze überschaut hätte werden können, in erster Instanz gar nicht aufgestellt. Solange aber objektiv nicht erkennbar war, dass sich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Gefahr nicht zum Nachteil anderer Personen verwirklichen kann, fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus. Von einer untauglichen Rettungsmaßnahme kann angesichts der Feststellung keine Rede sein, wonach ein rollendes Fahrzeug nur dadurch zum Stillstand gebracht werden kann, „dass man in das Fahrzeug hineinkommt und die Handbremse anzieht oder auf das Fußbremspedal gelangt". Dem Kläger kann auch kein unverhältnismäßig riskantes Vorgehen zum Vorwurf gemacht werden, da die Ursachen seines Sturzes ungeklärt sind und nicht einmal feststeht, dass es vor dem Sturz zu einer Berührung des Beklagtenfahrzeuges kam. Soweit die Revision davon ausgeht, dass der Kläger beim Versuch, in das rollende Fahrzeug „einzusteigen" stürzte, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Demnach ist die adäquat schuldhaft verursachte Verletzung des Klägers auch auf ein ihm gegenüber als rechtswidrig zu beurteilendes Verhalten des Erstbeklagten zurückzuführen. Die Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers kann auf sich beruhen, weil die beklagten Parteien einen entsprechenden Einwand nicht erhoben haben.
Da schon der Zurechnungsgrund der Verschuldenshaftung zum Tragen kommt, ist eine Auseinandersetzung mit den zur verschuldensunabhängigen Billigkeitshaftung des Geschäftsherren gegenüber dem Geschäftsführer ohne Auftrag entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (SZ 68/142; SZ 70/113) nicht erforderlich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.