Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Schadenersatzklage von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Tschechien hat, die Zahlung von EUR 244.967,99 mit der Begründung, am 17. 3. 2002 habe sich im Bahnhof Breitenstein am Semmering ein Unfall ereignet, bei dem ein Waggon entgleist sei. Die Ware sollte von Tschechien über Österreich nach Slowenien transportiert werden. Auslöser für den Unfall sei das Verrutschen der Ladung gewesen; dieses sei wiederum durch eine nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung hervorgerufen worden.
Die Klägerin stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf den Gerichtsstand des Schadenseintrittes in Breitenstein (§ 92a JN); hilfsweise wurden auch der Gerichtsstand des Vermögens und jener des Erfüllungsortes geltend gemacht.Die Klägerin stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf den Gerichtsstand des Schadenseintrittes in Breitenstein (Paragraph 92 a, JN); hilfsweise wurden auch der Gerichtsstand des Vermögens und jener des Erfüllungsortes geltend gemacht.
Die Beklagte wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit der Begründung ein, ein den Schaden verursachendes Verhalten in Form einer nicht ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung könne denkmöglich nur am Verladeort in Tschechien gesetzt worden sein. Die beklagte Partei habe als Absender die Beladung selbst gar nicht vorgenommen und sei dazu auch nicht vertraglich verpflichtet gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort sei allein jener Ort maßgebend, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden sei. Der Ort des Eintrittes der schädigenden Wirkung habe außer Betracht zu bleiben. Die vom EuGH zu Art 5 Z 3 EuGVÜ entwickelte Ubiquitätstheorie sei nicht anzuwenden, weil sie nur für außervertragliche Schadenersatzansprüche gelte. Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN sei nicht gegeben, weil die klagende Partei dazu keine Details vorgebracht habe, auch das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN sei nicht behauptet worden.Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort sei allein jener Ort maßgebend, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden sei. Der Ort des Eintrittes der schädigenden Wirkung habe außer Betracht zu bleiben. Die vom EuGH zu Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ entwickelte Ubiquitätstheorie sei nicht anzuwenden, weil sie nur für außervertragliche Schadenersatzansprüche gelte. Der Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN sei nicht gegeben, weil die klagende Partei dazu keine Details vorgebracht habe, auch das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, JN sei nicht behauptet worden.
In dem dagegen erhobenen Rekurs wurde von der klagenden Partei nur mehr der Gerichtsstand nach § 92a JN geltend gemacht, die Gerichtsstände des Vermögens und des Erfüllungsortes sind somit aus dem Rechtsmittelverfahren ausgeschieden.In dem dagegen erhobenen Rekurs wurde von der klagenden Partei nur mehr der Gerichtsstand nach Paragraph 92 a, JN geltend gemacht, die Gerichtsstände des Vermögens und des Erfüllungsortes sind somit aus dem Rechtsmittelverfahren ausgeschieden.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der klagenden Partei Folge, es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte zum Gerichtsstand nach § 92a JN aus, dass nach überkommener Auffassung für den Gerichtsstand der Schadenszufügung jener Ort maßgeblich sei, an dem die den Schaden auslösende Handlung gesetzt worden sei, der Ort des Eintritts der Schadensfolge habe demgegenüber bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort grundsätzlich außer Betracht bleiben. Teilweise sei auch die Auffassung vertreten worden, dass bei Distanzhandlungen sowohl der Ort der Handlung, als auch der Ort, an welchem die Handlung den Schaden verursachte, zuständigkeitsbegründend sei.Das Rekursgericht führte zum Gerichtsstand nach Paragraph 92 a, JN aus, dass nach überkommener Auffassung für den Gerichtsstand der Schadenszufügung jener Ort maßgeblich sei, an dem die den Schaden auslösende Handlung gesetzt worden sei, der Ort des Eintritts der Schadensfolge habe demgegenüber bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort grundsätzlich außer Betracht bleiben. Teilweise sei auch die Auffassung vertreten worden, dass bei Distanzhandlungen sowohl der Ort der Handlung, als auch der Ort, an welchem die Handlung den Schaden verursachte, zuständigkeitsbegründend sei.
Neuerdings werde allerdings in der Lehre die Auffassung vertreten, die bisherige Auslegung des § 92a JN sei nach dem Beitritt Österreichs zum EuGVÜ/LGVÜ nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr sei § 92a JN konform mit Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ zu interpretieren, sodass dem Kläger ein Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsort zukomme. Nach der vergleichbaren Bestimmung des Art 5 EuGVÜ/LGVÜ (nunmehr ebenso Art 5 Nr 3 EuGVVO) könnten Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Darunter seien sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens zu verstehen.Neuerdings werde allerdings in der Lehre die Auffassung vertreten, die bisherige Auslegung des Paragraph 92 a, JN sei nach dem Beitritt Österreichs zum EuGVÜ/LGVÜ nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr sei Paragraph 92 a, JN konform mit Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ zu interpretieren, sodass dem Kläger ein Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsort zukomme. Nach der vergleichbaren Bestimmung des Artikel 5, EuGVÜ/LGVÜ (nunmehr ebenso Artikel 5, Nr 3 EuGVVO) könnten Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Darunter seien sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens zu verstehen.
Diese Bestimmungen seien nicht unmittelbar anzuwenden, weil die Anwendbarkeit des II. Kapitels der EuGVVO bzw des EuGVÜ/LGVÜ voraussetze, dass der Beklagte in einem Vertragsstaat seinen Wohnsitz habe. Gegenüber Drittstaaten richte sich die Zuständigkeit ausschließlich nach autonomem Recht.Diese Bestimmungen seien nicht unmittelbar anzuwenden, weil die Anwendbarkeit des römisch zwei. Kapitels der EuGVVO bzw des EuGVÜ/LGVÜ voraussetze, dass der Beklagte in einem Vertragsstaat seinen Wohnsitz habe. Gegenüber Drittstaaten richte sich die Zuständigkeit ausschließlich nach autonomem Recht.
Im Rahmen der Auslegung des autonomen innerstaatlichen Rechts sei jedoch die Interpretation des Art 5 Nr 3 EuGVÜ durch den EuGH zu berücksichtigen, um sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zu vermeiden. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Schadenseintritt nicht die Folge eines in seinen Fernwirkungen nicht konkret vorhersehbaren Unglücksfalles darstelle, sondern die Fahrtroute vorgegeben und damit bekannt gewesen sei. Dadurch, dass der Schadenseintritt in Österreich konkret vorhersehbar gewesen sei, weise der Sachverhalt Berührungspunkte zu jenen Fällen auf, in denen der Schädiger auf den Schadenseintritt im Ausland geradezu abgezielt habe.Im Rahmen der Auslegung des autonomen innerstaatlichen Rechts sei jedoch die Interpretation des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ durch den EuGH zu berücksichtigen, um sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zu vermeiden. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Schadenseintritt nicht die Folge eines in seinen Fernwirkungen nicht konkret vorhersehbaren Unglücksfalles darstelle, sondern die Fahrtroute vorgegeben und damit bekannt gewesen sei. Dadurch, dass der Schadenseintritt in Österreich konkret vorhersehbar gewesen sei, weise der Sachverhalt Berührungspunkte zu jenen Fällen auf, in denen der Schädiger auf den Schadenseintritt im Ausland geradezu abgezielt habe.
Dass Art 5 Nr 3 EuGVÜ/LGVÜ/EuGVVO nur für außervertragliche Schadenersatzansprüche gelte, stehe dem nicht entgegen, weil § 92a JN insoferne nicht differenziere. Wenn zur Wahrung des Rechtsanwendungsgleichklanges zwischen Art 5 Nr 3 EuGVVO/EuGVÜ/LGVÜ einerseits und § 92a JN anderseits die vom EuGH entwickelte Ubiquitätstheorie auch für die Auslegung des § 92a JN maßgeblich sei, müsse dies auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche gelten.Dass Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ/LGVÜ/EuGVVO nur für außervertragliche Schadenersatzansprüche gelte, stehe dem nicht entgegen, weil Paragraph 92 a, JN insoferne nicht differenziere. Wenn zur Wahrung des Rechtsanwendungsgleichklanges zwischen Artikel 5, Nr 3 EuGVVO/EuGVÜ/LGVÜ einerseits und Paragraph 92 a, JN anderseits die vom EuGH entwickelte Ubiquitätstheorie auch für die Auslegung des Paragraph 92 a, JN maßgeblich sei, müsse dies auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche gelten.
Schließlich habe die klagende Partei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch auf § 99 JN gestützt und dazu vorgebracht, die beklagte Partei entfalte "rege Exporttätigkeit nach Österreich" und besitze auch "namhafte Forderungen gegen im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt ansässige Unternehmen". Die beklagte Partei habe zwar das Vorliegen namhafter Forderungen bestritten, nicht jedoch ihre umfangreiche Exporttätigkeit, welche zwangsläufig zum Entstehen von Forderungen führe.Schließlich habe die klagende Partei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch auf Paragraph 99, JN gestützt und dazu vorgebracht, die beklagte Partei entfalte "rege Exporttätigkeit nach Österreich" und besitze auch "namhafte Forderungen gegen im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt ansässige Unternehmen". Die beklagte Partei habe zwar das Vorliegen namhafter Forderungen bestritten, nicht jedoch ihre umfangreiche Exporttätigkeit, welche zwangsläufig zum Entstehen von Forderungen führe.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob die Interpretation des Art 5 Nr 3 EuGVÜ durch den EuGH auch Einfluss auf die Auslegung der innerstaatlichen Bestimmung des § 92a JN entfalte, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob die Interpretation des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ durch den EuGH auch Einfluss auf die Auslegung der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 92 a, JN entfalte, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht aufgezeigten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, weder die Bestimmung des Art 5 EuGVÜ/LGVÜ, noch jene des Art 5 Nr 3 EuGVVO finde unmittelbar Anwendung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klagseinbringung ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat habe.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, weder die Bestimmung des Artikel 5, EuGVÜ/LGVÜ, noch jene des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO finde unmittelbar Anwendung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klagseinbringung ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat habe.
Die Auslegung der autonomen innerstaatlichen Norm des § 92a JN habe nicht im Lichte der Entscheidungspraxis des EuGH zu erfolgen, weil diese Entscheidungen ausschließlich zu Zuständigkeitsfragen im Bereich des LGVÜ/EuGVÜ und des EuGVVO ergangen seien. Die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Ubiquitätstheorie sei daher nicht anzuwenden.Die Auslegung der autonomen innerstaatlichen Norm des Paragraph 92 a, JN habe nicht im Lichte der Entscheidungspraxis des EuGH zu erfolgen, weil diese Entscheidungen ausschließlich zu Zuständigkeitsfragen im Bereich des LGVÜ/EuGVÜ und des EuGVVO ergangen seien. Die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Ubiquitätstheorie sei daher nicht anzuwenden.