Das Rekursgericht bejahte zu Recht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes. Klarstellend und zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem hier anzuwendenden § 92a JN ("Gerichtsstand der Schadenszufügung") ist davon auszugehen, dass Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden können, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser durch die ZVN 1983 eingeführten Bestimmung (669 BlgNR XV. GP 39) hat sich der Gesetzgeber von den verschiedenen Möglichkeiten der näheren Umschreibung des Schadensortes – entweder des Ortes, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist, an dem es seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist – für die erste Möglichkeit entschieden (Mayr in Rechberger, ZPO² § 92a JN Rz 2; Lorenz, IPRax 1993, 193 ua).Nach dem hier anzuwendenden Paragraph 92 a, JN ("Gerichtsstand der Schadenszufügung") ist davon auszugehen, dass Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden können, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser durch die ZVN 1983 eingeführten Bestimmung (669 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 39) hat sich der Gesetzgeber von den verschiedenen Möglichkeiten der näheren Umschreibung des Schadensortes – entweder des Ortes, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist, an dem es seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist – für die erste Möglichkeit entschieden (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 92 a, JN Rz 2; Lorenz, IPRax 1993, 193 ua).
Von "Distanzhandlungen" spricht man gemeinhin dann, wenn Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen; als Beispiel wird hier stets der "Schuss über die Grenze eines Gerichtssprengels" genannt (Fasching, ZPR² Rz 308; Simotta in Fasching² § 92a JN Rz 8; 7 Ob 541/92 ua). Wenn auch der Kläger selbst den Ausdruck (fälschlich) gebrauchte, liegt aber seiner Klage gerade keine "Distanzhandlung" der Beklagten zugrunde, bei der Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, sondern vielmehr ein andauerndes schädigendes Verhalten während seines Krankentransportes.Von "Distanzhandlungen" spricht man gemeinhin dann, wenn Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen; als Beispiel wird hier stets der "Schuss über die Grenze eines Gerichtssprengels" genannt (Fasching, ZPR² Rz 308; Simotta in Fasching² Paragraph 92 a, JN Rz 8; 7 Ob 541/92 ua). Wenn auch der Kläger selbst den Ausdruck (fälschlich) gebrauchte, liegt aber seiner Klage gerade keine "Distanzhandlung" der Beklagten zugrunde, bei der Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, sondern vielmehr ein andauerndes schädigendes Verhalten während seines Krankentransportes.
Wird die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist in der Regel nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen (§ 41 Abs 2 JN); es sind auch die vom Beklagten in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen. Eine solche Prüfung hat allerdings dann zu unterbleiben, wenn – wie hier – die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind ("doppelrelevante Tatsachen"). In einem derartigen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur auf Grund der Angaben des Klägers zu erfolgen. Wenn sich diese als unrichtig erweisen, wird die Klage nicht zurück-, sondern abzuweisen sein (Mayr aaO § 41 JN Rz 4 mwN; 4 Ob 344/75 = SZ 48/136; 5 Ob 274/02h; 7 Ob 310/02t; RIS-Justiz RS0046201, RS0056159 ua). Der vorliegenden Klage liegen in erster Linie Schmerzen zugrunde, die der Kläger während eines mangelhaften, 22 Stunden dauernden Transportes der Beklagten erdulden musste. Handlungs- und Erfolgsort fielen insoweit zusammen. Dauert das schädigende Verhalten in Gestalt eines mangelhaften Transportes wie im vorliegenden Fall über mehrere Gerichtssprengel an, dann ist jedenfalls (auch) das Erstgericht, in dessen Sprengel nach dem zugrundezulegenden Klagevorbringen die letzte Etappe des "Leidenstransportes" des Klägers stattfand und schließlich zu Ende ging, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 92a JN ein Gericht, in dessen Sprengel ein den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, und damit als Wahlgerichtsstand zuständig (Fasching aaO Rz 308; Simotta aaO § 92a JN Rz 6 mwN).Wird die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist in der Regel nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen (Paragraph 41, Absatz 2, JN); es sind auch die vom Beklagten in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen. Eine solche Prüfung hat allerdings dann zu unterbleiben, wenn – wie hier – die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind ("doppelrelevante Tatsachen"). In einem derartigen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur auf Grund der Angaben des Klägers zu erfolgen. Wenn sich diese als unrichtig erweisen, wird die Klage nicht zurück-, sondern abzuweisen sein (Mayr aaO Paragraph 41, JN Rz 4 mwN; 4 Ob 344/75 = SZ 48/136; 5 Ob 274/02h; 7 Ob 310/02t; RIS-Justiz RS0046201, RS0056159 ua). Der vorliegenden Klage liegen in erster Linie Schmerzen zugrunde, die der Kläger während eines mangelhaften, 22 Stunden dauernden Transportes der Beklagten erdulden musste. Handlungs- und Erfolgsort fielen insoweit zusammen. Dauert das schädigende Verhalten in Gestalt eines mangelhaften Transportes wie im vorliegenden Fall über mehrere Gerichtssprengel an, dann ist jedenfalls (auch) das Erstgericht, in dessen Sprengel nach dem zugrundezulegenden Klagevorbringen die letzte Etappe des "Leidenstransportes" des Klägers stattfand und schließlich zu Ende ging, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 92 a, JN ein Gericht, in dessen Sprengel ein den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, und damit als Wahlgerichtsstand zuständig (Fasching aaO Rz 308; Simotta aaO Paragraph 92 a, JN Rz 6 mwN).
Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN kommt entgegen der Annahme der Revisionsrekurswerberin – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um eine Schadenszufügung aus Delikt oder Vertragsverletzung handelt (Simotta aaO § 92a JN Rz 1 mwN; 6 Ob 638/94 ua).Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Paragraph 92 a, JN kommt entgegen der Annahme der Revisionsrekurswerberin – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um eine Schadenszufügung aus Delikt oder Vertragsverletzung handelt (Simotta aaO Paragraph 92 a, JN Rz 1 mwN; 6 Ob 638/94 ua).
Der vorliegende Fall unterliegt nicht dem Zuständigkeitsregime des Art 5 Nr 3 EuGVVO, weil vom Kläger keine "Person [...] verklagt" wird, die in einem anderen Sprengel als dem Gerichtsstaat ihren Wohnsitz hat (vgl Burgstaller/Neumayr, IZVR/II Art 1 EuGVVO Rz 26 und Art 5 EuGVVO Rz 2 ua). Einer "analogen" Anwendung dieser Bestimmung bedarf es entgegen der Ansicht des Revisionsrekursgegners nicht, weil keine Regelungslücke vorliegt, die zu schließen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der vorliegende Fall unterliegt nicht dem Zuständigkeitsregime des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO, weil vom Kläger keine "Person [...] verklagt" wird, die in einem anderen Sprengel als dem Gerichtsstaat ihren Wohnsitz hat vergleiche Burgstaller/Neumayr, IZVR/II Artikel eins, EuGVVO Rz 26 und Artikel 5, EuGVVO Rz 2 ua). Einer "analogen" Anwendung dieser Bestimmung bedarf es entgegen der Ansicht des Revisionsrekursgegners nicht, weil keine Regelungslücke vorliegt, die zu schließen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.