Die Revision ist berechtigt, weil das Berufungsgericht von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.
Es trifft zunächst zu, daß die ältere Rechtsprechung zum Schmerzengeld in Fällen eines apallischen Syndroms verbal den Grundsatz aufrecht erhalten hat, Voraussetzung für den Zuspruch eines Schmerzengeldes sei das Vorhandensein von Schmerzempfinden beim Verletzten, mag er auch nicht fähig sein, seine Schmerzen bei klarem Bewußtsein zu erleben und rational zu verarbeiten (SZ 44/150; ZVR 1979/101, JBl 1984, 673 = ZVR 1985/165, ZVR 1985/49; 5 Ob 608/84; 2 Ob 146/89). So wurde in der auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1972/195 das Klagebegehren einer bei einem Unfall am 5. 5. 1970 schwer verletzten und am 21. 8. 1970 ohne Wiedererlangung des Bewußtseins verstorbenen Fußgängerin mit der Begründung abgewiesen, daß bei Fehlen jeder Schmerzempfindung ein Schmerzengeldanspruch auch dann nicht entstehen könne, wenn die Verletzte ihren Verletzungen letztendlich erlegen sei.
Die neuere und ständige Rechtsprechung sämtlicher in der Folge mit derartigen Anlaßfällen befaßten Zivilsenate des Obersten Gerichtshofes erachtet aber das Schmerzengeld auch in den Fällen nicht als funktionslos, in denen der Verletzte wegen schwerer Schädigung seiner Gehirnfunktion nach menschlichem Ermessen auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich Annehmlichkeiten oder Erleichterungen zu verschaffen oder verschaffen zu lassen (5 Ob 608/84). In der Entscheidung 6 Ob 535, 1558/92 = EFSlg 69.111 (vgl Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7, 120) wurde einem Kläger, der außerstande war, Schmerzen zu empfinden, Schmerzengeld zugesprochen und festgehalten, daß die tatsächliche rechtliche Wertung des Schmerzengeldanspruches darin liege, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur einer Person, die diese außerstande setze, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden und sie damit elementarster menschlicher Empfindungen beraube, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädigungspflichtig mache. Wem die Erlebnisfähigkeit genommen werde, der erleide einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch Schmerz. Dieser Entscheidung hat sich der 8. Senat angeschlossen (8 Ob 561/92). Auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht ausdrücklich angeschlossen (ZVR 1993/150). Diese Rechtsprechung wurde auch von einem Großteil der Lehre gebilligt (Koziol Haftpflichtrecht I3 Rz 11/23; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung (1996) 130 ff [141 ff]; Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7, 124 f). Der erkennende Senat hält somit ausdrücklich daran fest, daß bei jeder schadenersatzrechtlich verantwortbaren nachteiligen Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur eines Menschen, und zwar auch bei völliger Zerstörung der Persönlichkeit mit gänzlichem Verlust jeglicher Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit - und damit auch einhergehender völliger und dauerhafter Schmerzunempfindlichkeit - ein Schmerzengeldanspruch besteht.Die neuere und ständige Rechtsprechung sämtlicher in der Folge mit derartigen Anlaßfällen befaßten Zivilsenate des Obersten Gerichtshofes erachtet aber das Schmerzengeld auch in den Fällen nicht als funktionslos, in denen der Verletzte wegen schwerer Schädigung seiner Gehirnfunktion nach menschlichem Ermessen auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich Annehmlichkeiten oder Erleichterungen zu verschaffen oder verschaffen zu lassen (5 Ob 608/84). In der Entscheidung 6 Ob 535, 1558/92 = EFSlg 69.111 vergleiche Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7, 120) wurde einem Kläger, der außerstande war, Schmerzen zu empfinden, Schmerzengeld zugesprochen und festgehalten, daß die tatsächliche rechtliche Wertung des Schmerzengeldanspruches darin liege, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur einer Person, die diese außerstande setze, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden und sie damit elementarster menschlicher Empfindungen beraube, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädigungspflichtig mache. Wem die Erlebnisfähigkeit genommen werde, der erleide einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch Schmerz. Dieser Entscheidung hat sich der 8. Senat angeschlossen (8 Ob 561/92). Auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht ausdrücklich angeschlossen (ZVR 1993/150). Diese Rechtsprechung wurde auch von einem Großteil der Lehre gebilligt (Koziol Haftpflichtrecht I3 Rz 11/23; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung (1996) 130 ff [141 ff]; Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7, 124 f). Der erkennende Senat hält somit ausdrücklich daran fest, daß bei jeder schadenersatzrechtlich verantwortbaren nachteiligen Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur eines Menschen, und zwar auch bei völliger Zerstörung der Persönlichkeit mit gänzlichem Verlust jeglicher Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit - und damit auch einhergehender völliger und dauerhafter Schmerzunempfindlichkeit - ein Schmerzengeldanspruch besteht.
Die Revision begehrt den Zuspruch eines Betrages von S 20.000, dies offensichtlich ausgehend von den Klagebehauptungen, nach denen vom Berechtigten ein Schmerzengeldanspruch von S 60.000 unter Berücksichtigung des eingeräumten Mitverschuldens ein Teilbetrag von S 20.000 geltend gemacht wird.
Zunächst bestehen gegen die Ausmessung des insgesamt berechtigten Schmerzengeldbetrages in der Höhe von S 60.000 gemäß § 273 ZPO keine Bedenken. Zu berücksichtigen ist aber, daß den verletzten Fußgänger ein Verschulden von 3/4 trifft, so daß lediglich ein Betrag von S 15.000 als dem Mitverschulden des Getöteten angemessenes Schmerzengeld zugesprochen werden kann.Zunächst bestehen gegen die Ausmessung des insgesamt berechtigten Schmerzengeldbetrages in der Höhe von S 60.000 gemäß Paragraph 273, ZPO keine Bedenken. Zu berücksichtigen ist aber, daß den verletzten Fußgänger ein Verschulden von 3/4 trifft, so daß lediglich ein Betrag von S 15.000 als dem Mitverschulden des Getöteten angemessenes Schmerzengeld zugesprochen werden kann.
In diesem Sinn war daher das Urteil zweiter Instanz in seinem Punkt I dahin abzuändern, daß die Klageforderung in einem Betrag von S 47.617,38 als zu Recht bestehend erkannt wird und daher der Spruch insgesamt dementsprechend zu ändern.In diesem Sinn war daher das Urteil zweiter Instanz in seinem Punkt römisch eins dahin abzuändern, daß die Klageforderung in einem Betrag von S 47.617,38 als zu Recht bestehend erkannt wird und daher der Spruch insgesamt dementsprechend zu ändern.
Die Neufassung des Klagebegehrens bedingt auch eine Änderung der Kostenentscheidung.
Dabei ist im führenden Verfahren von insgesamt vier Verfahrensabschnitten auszugehen, nämlich dem ersten mit einem Streitwert von S 65.089.83, dem zweiten ab der Klagsausdehnung mit Schriftsatz ON 27 bis zum Einschränkungsschriftsatz ON 32 mit einem Streitwert von S 112.938,75, dem dritten mit einem Streitwert von S 100.000, der die erste Stunde der Verhandlung vom 8. 11. 1995 betrifft sowie einem Streitwert von S 112.939,10 ab der dritten halben Stunde dieser Verhandlung. Dabei war ab Verbindung davon auszugehen, daß der Gesamtstreitwert S 112.939,10 beträgt, weshalb auf das führende Verfahren rund 89 % des Gesamtstreitwertes und auf das verbundene Verfahren 11 % entfallen. Die Klägerin ist im ersten Abschnitt mit etwa 71 %, im zweiten mit etwa 41 % und im dritten und vierten (hinsichtlich des führenden Verfahrens) mit etwa 47 % durchgedrungen, weshalb sie im ersten Abschnitt Anspruch auf Ersatz von 42 % des Verdienstes sowie 71 % der darauf entfallenden Barauslagen hat. Im zweiten Abschnitt hat sie den beklagten Parteien 18 % des Verdienstes und 59 % der darauf entfallenden Baurauslagen zu ersetzen. Im dritten und vierten Abschnitt sind die Verfahrenskosten jeweils aufzuheben, doch haben die Parteien Anspruch auf Ersatz von je 50 % der von ihnen getragenen Barauslagen.
Unter Berücksichtigung des berechtigten Verdienstes (der Schriftsatz ON 28 war lediglich nach TP 2 zu honorieren) ergibt sich ein der Klägerin zu ersetzender Betrag im ersten Verfahrensabschnitt von S 8.644,20 (davon S 1.440,68 USt). Im zweiten Verfahrensabschnitt hat sie den beklagten Parteien anteiligen Verdienst von S 2.100,72 (davon S 350,12 USt) zu ersetzen. Im dritten Verfahrensabschnitt sind die Kosten für Verdienst gegeneinander aufzuheben, doch haben beide Seiten Anspruch auf Ersatz auf 50 % der von ihnen getragenen Barauslagen. Lediglich im vierten Abschnitt waren die Kosten des verbundenen Verfahrens von S 2.856,37 (davon S 372,57 USt) den beklagten Parteien zuzusprechen. Insgesamt ergibt sich ein Saldo aus Verdienst zugunsten der Klägerin von S 3.687,11.
Die Barauslagen waren ebenfalls nach Verfahrensabschnitten getrennt zu berechnen. Im ersten Abschnitt hat die Klägerin Anspruch auf 71 % der Pauschalgebühr von S 2.640 (S 1.874,40) sowie der von ihr getragenen Sachverständigengebühren von insgesamt S 2.000,- ( S 1.420,-). Im zweiten Abschnitt gebührt ihr die anteilige (41 %) Differenz zwischen der bei der Klageausdehnung angefallenen und der Klageerhebung angefallenen Pauschalgebühr von S 3.980,- (S 1.631,80) sowie der Sachverständigengebühren von S 3.000,- (S 1.230,-). Im dritten und vierten Abschnitt hat sie Anspruch auf 50 % der Sachverständigengebühren von S 3.500,- (S 1.750,-) Dagegen hat sie den beklagten Parteien die anteiligen Sachverständigengebühren und zwar im ersten Abschnitt 29 % von S 2000,- ( S 580,-), im zweiten Abschnitt 59 % von S 3.000,- (S 1.770,-) und im dritten Abschnitt 50 % von S 2.500 (S 1.250,-) zu ersetzen. Dies ergibt für die verkehrstechnischen Sachverständigengebühren ein Saldo zugunsten der Klägern von S 800,-. Die medizinischen Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von S 10.708,- wurden von den beklagten Parteien getragen. Die Klägerin hat ihnen entsprechend ihrer Obsiegensquote im ersten Abschnitt S 760.09 und im zweiten Abschnitt S 4.043,50 zu ersetzen. Dies ergibt bei den Barauslagen ein Saldo zugunsten der beklagten Parteien von S 497,39, woraus sich insgesamt ein Kostenzuspruch von S 3.189,72 an die Klägerin ergibt.
Im Berufungsverfahren ist die Klägerin im führenden Verfahren als zur Hälfte obsiegend anzusehen und hat daher Anspruch auf Ersatz der anteiligen - auf das führende Verfahren entfallenden - Barauslagen von S 4.717,- hat aber den beklagten Parteien die Kosten des verbundenen Verfahrens zu ersetzen.
Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit drei Viertel ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr in diesem Verhältnis sowie des halben Verdienstes.