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Entscheidung 2 Ob 193/24g×

Entscheidung 2 Ob 193/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022868 Rechtssatz 06.05.1960Zivilrecht
Der Verdienstentgang ist so zu berechnen, dass zum entgangenen Netto - Verdienst noch die davon zu entrichtenden Abzüge (Besteuerung; freiwillige Höherversicherung, damit die Sozialversicherungsansprüche aus der früheren besser bezahlten Beschäftigung gewah …
RS0030708 Rechtssatz 30.05.1963Zivilrecht
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach bürgerlichem Recht geht nach dem Grundsatz der kongruenten und zeitlichen Deckung insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat, wobei es nicht …
RS0030870 Rechtssatz 07.11.1963Zivilrecht
Die Begrenzung der Rente auf ein bestimmtes Lebensalter setzt einen diesbezüglichen Antrag des Ersatzpflichtigen im Verfahren erster Instanz voraus (so schon 2 Ob 498/61, 2 Ob139/61, 2 Ob 95/62 = ZVR 1962/303 S 324, 2 Ob 67/63 = ZVR 1963/243 S 242).
RS0031026 Rechtssatz 22.09.1983Zivilrecht
Der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dient dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter ersc …
RS0085212 Rechtssatz 25.05.1977Zivilrecht
Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG besteht darin, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen Schaden zweimal ersetzt bekäme, wenn nämlich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an …
RS0085365 Rechtssatz 10.06.1960Zivilrecht
In Lehre und Rechtsprechung wird einheitlich die Auffassung vertreten, dass der Schadenersatzanspruch des Verletzten insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergeht, als ihm der Art und Zeit nach kongruente Leistungsverpflichtungen des letzteren geg …
RS0085405 Rechtssatz 12.02.1954Zivilrecht
Es gibt keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gilt der Grund der sachlichen und zeitlichen Deckungskongruenz. Die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, andererseits gegen den Haftpflichtigen zustehen, müssen ihrer …
RS0122868 Rechtssatz 15.11.2007Zivilrecht
Eine Vorteilsanrechnung kann nur bei sachlich kongruenten Leistungen in Frage kommen. Bei sachlich kongruenten Leistungen ist allerdings der Zweck einer Legalzession nicht zu übersehen: Diese soll nämlich auch eine Vorteilsanrechnung verhindern.