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Entscheidung 2 Ob 195/02v×

Entscheidung 2 Ob 195/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob195/02v

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Eva K*****, 2.) Kurt K*****, 3.) W*****AG, *****, alle vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 68.838,83 sA, Rente und Feststellung, über die Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. April 2002, GZ 5 R 124/01x-93, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juli 2001, GZ 16 Cg 51/98z-76, abgeändert wurde,

1. den

Beschluss

gefasst:

Der Revision der beklagten Parteien wird insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Urteil hinsichtlich zwei Drittel der begehrten Pflege- und Haushaltshilfekosten (Kapital und Rente) aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird.

Die diesbezüglichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen (also soweit nicht oben in Punkt 1. eine Aufhebung erfolgt ist) wird beiden Revisionen nicht Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichts (soweit angefochten) als Teilurteil bestätigt.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 30. 1. 1996 ereignete sich im Kreuzungsbereich der Infeldgasse mit der Petersgasse in Graz ein Verkehrsunfall in der Form, dass die Klägerin, die vom südlichen Gehsteig der Petersgasse kommend die Infeldgasse in Richtung Westen zu überqueren beabsichtigte, von dem von der Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW niedergestoßen wurde, als die Erstbeklagte aus der Infeldgasse (das ist aus Richtung Süden) kommend nach rechts (das ist in Richtung Osten) in die Petersgasse einbiegen wollte. Dadurch wurde die Klägerin schwer verletzt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. 5. 1996 wurde die Erstbeklagte deswegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt.

In ihrer Klage machte die Klägerin Alleinverschulden der Erstbeklagten am Unfall geltend und begehrte die Zahlung eines Kapitalbetrages sowie einer Rente (zur Abgeltung der Pflege- und Haushaltshilfekosten), weiters erhob sie ein Feststellungsbegehren.

Die Beklagten wendeten unter anderem ein 50 %iges Mitverschulden der Klägerin ein, weil sich der Unfall außerhalb des Schutzweges ereignet habe.

Das Erstgericht sprach der Klägerin mit Endurteil S 682.379 sA sowie eine monatliche Rente von S 11.300,-- ab 1. 4. 2001 zu und wies das Mehrbegehren ab. Es ging hiebei unter anderem von folgenden Feststellungen aus:

Das von der Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug wurde auf der Infeldgasse mit rund 16 km/h "rollend" in Richtung Nordosten bewegt. Die Erstbeklagte beabsichtigte nach Osten in die Petersgasse einzubiegen, während die Klägerin vom südlichen Gehsteig der Petersgasse in Richtung Westen die Infeldgasse zu queren beabsichtigte. Mit einer Verspätung von rund 2 Sekunden reagierte die Erstbeklagte auf die trotz Schneeanhäufungen mögliche Wahrnehmungsposition der Klägerin im Bereich des östlichen Teiles des Einmündungstrichters mit einer Bremsung und stieß in dem Zeitpunkt, als diese wirksam wurde, rund 2,5 m nördlich der Bezugslinie 1 (nördliche Begrenzung des Schutzweges über die Infeldgasse) und rund 5,6 m westlich der Bezugslinie 2 (Normale zur Bezugslinie 1 auf Höhe der östlichen Begrenzung derselben) sohin auf der Fahrbahn der Petersgasse mit der Frontmitte ihres Fahrzeuges gegen die Klägerin.

Über den 24-Stunden-Tag bedarf die Klägerin gerundet 141 Minuten täglich der Pflege. Vor dem Unfall erbrachte die Klägerin im Haushalt eine Arbeitsleistung von durchschnittlich 221 Minuten täglich. Alle Betreuungs- und Haushaltsleistungen erbringt seit dem Unfallsgeschehen der Ehegatte der Klägerin. Der Bruttostundenlohn nach dem "Mindestlohntarif für Hausangestellte" für Hausgehilfinnen mit Kochen betrug für 1995/96 S 87,50, für 1997/98 S 94,30 und ab 1. 1. 1999 S 100,--. Der Ehegatte der Klägerin verzichtet pflegebedingt auf rund 40 Stunden pro Monat Freizeit außer Haus.

Rechtlich führte das Erstgericht unter anderem folgendes aus:

Der Erstbeklagten sei das Außerachtlassen der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Rechtseinbiegen in die Petersgasse und die dadurch bedingte Reaktionsverspätung anzulasten, während die Klägerin durch das Queren der Fahrbahn außerhalb des Schutzweges einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 76, StVO zu verantworten habe. Die beiderseitigen Fehlverhalten führten zu einer Verschuldensteilung von 1:1.

Für den Umfang der Ersatzpflicht der Pflegeleistungen des Ehegatten der Klägerin sei der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und dann der objektive Wert dieser Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es sei sohin festzustellen, welche Bruttokosten die Befriedigung der Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordere. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen käme noch jene Zeit, die der pflegende Ehegatte als Freizeit sonst außer Haus verbringen würde und auf die er nunmehr pflegebedingt verzichte. Die Zeit, die der Ehegatte jedenfalls bei der Klägerin anwesend sei, sei hingegen nicht zu ersetzen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, derjenigen der Klägerin teilweise Folge. Es gab dem Zahlungsbegehren (unter Einbeziehung eines Teilanerkenntnisurteiles und Abweisung des Mehrbegehrens) mit EUR 44.534,60 sA und mit EUR 1.848,60 bzw EUR 1.15,52 an monatlicher Rente statt und stellte die Haftung der Beklagten für künftige unfallskausale Folgen zu zwei Drittel fest. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision - mangels erheblicher Rechtsfragen - nicht zulässig sei.

In der Verschuldensfrage gelangte es zu folgendem Ergebnis:

Der Klägerin sei das Überqueren der Fahrbahn außerhalb des Schutzweges und der Erstbeklagten die erhebliche Reaktionsverspätung auf die auf der Petersgasse gehende, aber trotz der Schneeanhäufungen für sie sichtbare Klägerin als Verschuldenskomponente anzulasten. Diese Situation begründe aber nur ein Mitverschulden der Klägerin von einem Drittel.

Im Rahmen seiner umfangreichen Ausführungen zu den Pflege- und Haushaltshilfekosten führte das Berufungsgericht unter anderem Folgendes aus:

Bei Abwicklung der Pflege und Haushaltsführung über professionelle Kräfte müssten zwei helfende Personen zum Einsatz kommen, weil sich keine Einzelperson, die mit der Pflegeperson nicht verwandt sei, finden lasse, die bereit wäre, gegen Entgelt eine derartige Pflegeleistung über einen jahrelangen Zeitraum zu erbringen. Die monatlichen Dienstgeberkosten für 8 Stunden täglich (Pflege- und Haushaltsführungsaufwand zuzüglich Entfall der entgangenen Freizeit pro Tag: 141 Minuten + 221 Minuten + 79 Minuten [40 Stunden pro Monat] = 441 Minuten : 60 = 7,35 Stunden, aufgerundet 8 Stunden) für eine Haushaltshilfe mit Kochkurs im sechsten bis elften Berufsjahr haben im Jahr 1996 durchschnittlich S 42.894,50 sowie in den Jahren 1997 und 1998 S 46.232,96 betragen.

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen aller Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin strebt einen weiteren Zuspruch von EUR 20.590,64 sA und die Feststellung der Haftung für künftige kausale Unfallsfolgen zu einem weiteren Drittel an. Die Beklagten begehren die Abweisung des über EUR 14.643,87 sA und monatlich EUR 545,92 hinausgehenden Zahlungsbegehrens sowie des Feststellungsmehrbegehrens (offenbar soweit über eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 hinausgegangen wird). Alle Parteien stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.

In den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, die gegnerische Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind zulässig, weil einerseits eine Abgrenzung zu 2 Ob 169/01v, andererseits eine Detailkorrektur der Pflegekostenberechnung vorzunehmen ist. Die Revision der beklagten Parteien ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages teilweise auch berechtigt.

Zur Revision der Klägerin:

Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, im Hinblick auf 2 Ob 169/01v treffe die Erstbeklagte das Alleinverschulden.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

In 2 Ob 169/01v = RZ-EÜ 2002/27 wurde ausgesprochen, die durch besondere Lichtzeichen geregelte Stelle im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO sei mit der markierten Schutzwegfläche räumlich nicht zwingend gleichzusetzen, sie könne unter Umständen darüber hinausreichen. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn in 1,5 m Entfernung vom Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquere, befinde sich noch innerhalb des im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO geregelten Bereiches. Ein messbares Mitverschulden des Fußgängers wurde verneint.

Aus dieser Entscheidung ist für die Klägerin aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sie die Fahrbahn nicht auf der dem Verkehr abgewandten Seite (dh wie in 2 Ob 169/01v zwischen Schutzweg und Kreuzungsende) überqueren wollte, sondern - zwar in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen ebenfalls nach dem Schutzweg aber - "mitten über die Kreuzung": Im Unfallszeitpunkt befand sie sich 2,5 m neben dem Schutzweg zur Kreuzungsmitte hin. Bei einer solchen Gehweise kann ihr Mitverschulden nicht vernachlässigt werden. Unter Berücksichtigung der erheblichen Reaktionsverspätung der Erstbeklagten ist die vom Berufungsgericht im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin vorgenommene Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens zu billigen.

Da der vorliegende Fall schon aus dem eben genannten Grund mit dem in 2 Ob 169/01v beurteilten nicht vergleichbar ist, kann es auf sich beruhen, ob die damals angestellten Erwägungen auch dann zum Tragen kommen können, wenn eine Regelung durch Lichtzeichen im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO - wie hier - fehlt und Paragraph 76, Absatz 6, StVO anzuwenden ist.

Der Revision der Klägerin war somit nicht Folge zu geben.

Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Pflege- und Haushaltsführungskosten wäre im Sinne von 6 Ob 143/98t gemäß Paragraph 273, ZPO zu bemessen gewesen. Lohnnebenkosten seien bei Angehörigenpflege nicht zu berücksichtigen. Der Freizeitverzicht des Ehemannes sei nicht abzugelten. Die Leistungen seien nicht von zwei Arbeitskräften, sondern nur von einer einzigen Person erbracht worden. Eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 wäre angemessen.

Hiezu wurde erwogen:

Zur Angemessenheit der berufungsgerichtlichen Verschuldensgewichtung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung zur Angehörigenpflege ist hiebei der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es ist sohin festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden bzw als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifzieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrundegelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden (2 Ob 49/98i = ZVR 1998/128, 5 Ob 50/99k = ZVR 1999/109; 2 Ob 338/99s = exolex 2000/120; zuletzt 2 Ob 99/02a). Hingegen ist die von den Rechtsmittelwerbern zitierte Entscheidung 6 Ob 143/98t = ZVR 1999/47 = SZ 71/146 vereinzelt geblieben.

Auch die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfenen Fragen des Ersatzes von Bruttokosten und der Abgeltung der außer Haus verbrachten Freizeit der Pflegeperson wurden von der zitierten ständigen Rechtsprechung bereits positiv beantwortet.

Die Berufungsentscheidung entspricht grundsätzlich dieser Judikatur, allerdings mit einer Ausnahme: Insbesondere aus S 35 ergibt sich, dass der Berechnung die Kosten von zwei Ersatzkräften zugrundegelegt wurden, wobei das Zahlenmaterial offenbar der Berechnung 5 des Sachverständigen für den Einsatz zweier Helfer (AS 333) entnommen wurde. Damit wurden aber fiktive Kosten berücksichtigt, weil eben nicht zwei Arbeitskräfte beschäftigt wurden, sondern nur eine Person zum Einsatz gekommen ist vergleiche 2 Ob 99/02a); diese Berechnung führt offenbar zu anderen Durchschnittskosten. Weiters haben zu großzügige Rundungen (hier von 7 Stunden 21 Minuten auf 8 Stunden) zu unterbleiben.

Die erforderliche umfangreiche Neuberechnung wird gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Berufungsgericht überlassen. Sollten als Grundlage hiefür die bisherigen Beweisergebnisse, insbesondere die (allenfalls geringfügig zu adaptierende) Berechnung 4 des Sachverständigen (AS 331) nicht ausreichen, wäre für eine Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen zu sorgen.

Der Revision der beklagten Parteien war somit teilweise im Sinne der hilfsweise beantragten Aufhebung der Berufungsentscheidung Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E67391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00195.02V.1010.000

Im RIS seit

09.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0020OB00195_02V0000_000