Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 68/210 ausgeführt hat, ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners nicht zulässig. Ob eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn eine Absonderungsklage vorliegt (7 Ob 640/95 = RdW 1996,Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 68/210 ausgeführt hat, ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners nicht zulässig. Ob eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn eine Absonderungsklage vorliegt (7 Ob 640/95 = RdW 1996,
314) braucht hier nicht beurteilt zu werden, weil die klagende Partei in der Klage kein Absonderungsrecht geltend gemacht hat. Gemäß § 157 VersVG (auf welche Bestimmung sich die klagende Partei im Rechtsmittelverfahren stützt) kann der Dritte im Konkurs über das Vermögen des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruch abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.314) braucht hier nicht beurteilt zu werden, weil die klagende Partei in der Klage kein Absonderungsrecht geltend gemacht hat. Gemäß Paragraph 157, VersVG (auf welche Bestimmung sich die klagende Partei im Rechtsmittelverfahren stützt) kann der Dritte im Konkurs über das Vermögen des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruch abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.
Dieses "Vorzugsrecht" des Geschädigten, abgesonderte Befriedigung aus
der Entschädigungsforderung zu verlangen, kommt zwar rechtlich einem
Absonderungsrecht gleich (RS 0064068; s auch 7 Ob 144/99y), es wurde
aber in der Klage in keiner Weise geltend gemacht. Es erübrigt sich
daher auf die Entscheidung 7 Ob 640/95 (= RdW 1996, 314) und deren
Verhältnis zu 7 Ob 606/95 (= SZ 68/210) näher einzugehen.
Es werden aber auch im übrigen im Revisionsrekurs der klagenden Partei keine erheblichen Rechtsfragen dargelegt.
Richtig ist zwar, das gemäß Art 4 des österreichisch - deutschen Insolvenzrechtsvertrages BGBl 1985/233 die Wirkungen des Konkurses grundsätzlich nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zu beurteilen sind (vgl SZ 58/193), das heißt hier nach deutschem Recht. Da der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei 1998 eröffnet wurde, ist die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene neue deutsche Insolvenzordnung noch nicht anzuwenden (vgl Art 103 EGInsO). Gemäß § 12 dKO können Konkursgläubiger ihre Forderung auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen. Der Gläubiger kann gegen den Gemeinschuldner grundsätzlich nur klagen, wenn er seine Konkursforderung zuvor angemeldet und der Gemeinschuldner widersprochen hat. Etwas anderes gilt, wenn der Gläubiger auf die Haftung der Masse verzichtet hat (Jaeger/Henckel, KO9 § 12 Rz 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO11 § 12 Rz 1 und 4; Hess, KO5 § 12 Rz 2; vgl auch HS 19.142). Weder einen Verzicht noch eine Forderungsanmeldung und eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner hat die klagende Partei behauptet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung des BGH VersR 1997, 61. In diesem Fall hatte die Beklagte die sachliche Berechtigung der gegen den Gemeinschuldner geltend gemachten Forderung in umfassender Weise nach Grund und Höhe bereits bestritten; es wurde ausgeführt, es bestehe kein Anhaltspunkt, daß sie einer Anmeldung zur Konkurstabelle nicht ebenso widersprochen hätte. Ein derartiger Widerspruch der beklagten Partei liegt aber hier (noch) nicht vor. Die Klagsführung war daher auch nach der in Deutschland herrschenden Ansicht unzulässig.Richtig ist zwar, das gemäß Artikel 4, des österreichisch - deutschen Insolvenzrechtsvertrages BGBl 1985/233 die Wirkungen des Konkurses grundsätzlich nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zu beurteilen sind vergleiche SZ 58/193), das heißt hier nach deutschem Recht. Da der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei 1998 eröffnet wurde, ist die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene neue deutsche Insolvenzordnung noch nicht anzuwenden vergleiche Artikel 103, EGInsO). Gemäß Paragraph 12, dKO können Konkursgläubiger ihre Forderung auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen. Der Gläubiger kann gegen den Gemeinschuldner grundsätzlich nur klagen, wenn er seine Konkursforderung zuvor angemeldet und der Gemeinschuldner widersprochen hat. Etwas anderes gilt, wenn der Gläubiger auf die Haftung der Masse verzichtet hat (Jaeger/Henckel, KO9 Paragraph 12, Rz 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO11 Paragraph 12, Rz 1 und 4; Hess, KO5 Paragraph 12, Rz 2; vergleiche auch HS 19.142). Weder einen Verzicht noch eine Forderungsanmeldung und eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner hat die klagende Partei behauptet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung des BGH VersR 1997, 61. In diesem Fall hatte die Beklagte die sachliche Berechtigung der gegen den Gemeinschuldner geltend gemachten Forderung in umfassender Weise nach Grund und Höhe bereits bestritten; es wurde ausgeführt, es bestehe kein Anhaltspunkt, daß sie einer Anmeldung zur Konkurstabelle nicht ebenso widersprochen hätte. Ein derartiger Widerspruch der beklagten Partei liegt aber hier (noch) nicht vor. Die Klagsführung war daher auch nach der in Deutschland herrschenden Ansicht unzulässig.
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu leisten (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502).Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu leisten (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502,).