Begründung:
Die am 5.2.1973 geborene Klägerin wurde am 30.10.1981 bei einem von ihrem Vater Peter K*** als Halter und Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt eine komplette Querschnittlähmung und ist an den Rollstuhl gefesselt. Mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.5.1984, 25 Cg 106/84-4, wurde festgestellt, daß die Beklagte im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages der Klägerin für alle künftigen unfallskausalen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu haften hat. Die Klägerin hat mit der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft m. b.H. "Wohnungseigentümer" einen Anwartschaftsvertrag betreffend den Kauf einer Eigentumswohnung und eines Tiefgaragenabstellplatzes im Haus St.Veiter Ring 61 in Klagenfurt um einen voraussichtlichen Kaufpreis von S 1,306.293,- abgeschlossen, der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20.2.1985, 1 P 464/82-38, pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 30.10.1981 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 870.862,- sA als teilweisen Ersatz (55 %) der Kosten der Anschaffung einer behindertengerechten Eigentumswohnung. Die Mietwohnung der Eltern im Haus Paulitschgasse 17 in Klagenfurt, in der die Klägerin bisher mit ihren Eltern und ihrem Bruder gewohnt habe, sei nicht behindertengerecht; eine entsprechende Adaptierung dieser Wohnung sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe eine behindertengerechte Wohnung suchen müssen und eine solche in der Eigentumswohnung im Haus St.Veiter Ring 61 gefunden. Um zu vermeiden, daß sie trotz der bestehenden Kündigungsbeschränkungen aus einer behindertengerechten Mietwohnung wieder ausziehen müsse, sei es für sie unvermeidbar gewesen, eine entsprechende Eigentumswohnung zu erwerben. Da diese Eigentumswohnung jedoch auch ihren Eltern und Geschwistern zugute komme, begehre sie von der Beklagten nur einen Teil der Anschaffungskosten in der Höhe des Klagsbetrages.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe keinen Anlaß zur Klagsführung gegeben. Der geltend gemachte Anspruch sei überhöht und überdies verjährt. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Kosten einer Eigentumswohnung. Die Klägerin sei auch noch gar nicht Eigentümerin der Wohnung, weshalb ein allfälliger Anspruch noch nicht fällig sein könne. Schließlich sei die Klägerin zur Klagsführung nicht legitimiert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz der unfallskausalen Vermehrung seiner Bedürfnisse habe. Ein Querschnittgelähmter habe daher Anspruch auf Ersatz der für die behindertengerechte Adaptierung einer Wohnung erforderlichen Kosten, keinesfalls aber auf Ersatz jener Kosten, die zur Beschaffung einer Eigentumswohnung erforderlich seien, da dies eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten wäre.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, das Verfahren in erster Instanz sei durch Nichtanwendung der Bestimmung des § 182 Abs 1 ZPO mangelhaft geblieben.Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, das Verfahren in erster Instanz sei durch Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO mangelhaft geblieben.
Die Klägerin habe in erster Instanz behauptet, daß ein behindertengerechter Umbau der zum Unfallszeitpunkt von ihr bewohnten Mietwohnung ihrer Eltern nicht möglich gewesen sei, sodaß sie eine adäquate (behindertengerechte) Wohnung habe suchen müssen und in der in Frage stehenden Eigentumswohnung auch gefunden habe. Damit könnte gemeint sein, daß die geltend gemachten Kosten (auch) dann aufgelaufen wären, wenn die Klägerin eine (im Vergleich zur alten Wohnung im Haus Paulitschgasse 17) gleichwertige, aber behindertengerechte Mietwohnung hätte anschaffen oder eine solche (neue) Mietwohnung hätte behindertengerecht adaptieren (umbauen) müssen.
Da das Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang unklar und unvollständig sei, hätte sie das Erstgericht im Rahmen seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nach § 182 Abs 1 ZPO anleiten müssen, dieses Vorbringen zu präzisieren und zu ergänzen. Falls danach ausgeführt werden sollte, daß die geltend gemachten Kosten auch dann entstanden wären, wenn die Klägerin eine entsprechende konkrete Mietwohnung angeschafft oder behindertengerecht umgebaut hätte, wäre die Klägerin aufzufordern, entsprechende Beweise (etwa Gutachten eines Sachverständigen aus dem Wohnungswesen) anzubieten. Die Klägerin sei für den Eintritt des von ihr behaupteten Schadens beweispflichtig. Erst danach wäre auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht einzugehen. Die Klägerin habe daher zu beweisen, welche Kosten ihr bei einer erforderlichen Anschaffung (oder Adaptierung) einer konkreten (gegenüber der Zeit vor dem Schadensereignis) gleichwertigen und darüber hinaus behindertengerechten Mietwohnung entstanden wären. Hiebei wäre auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte behaupte, sie hätte der Klägerin eine entsprechende Ersatzlage verschaffen können. Die Beklagte werfe der Klägerin auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, indem sie einwende, daß es der Klägerin möglich gewesen wäre, eine behindertengerechte Mietwohnung zu beziehen.Da das Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang unklar und unvollständig sei, hätte sie das Erstgericht im Rahmen seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO anleiten müssen, dieses Vorbringen zu präzisieren und zu ergänzen. Falls danach ausgeführt werden sollte, daß die geltend gemachten Kosten auch dann entstanden wären, wenn die Klägerin eine entsprechende konkrete Mietwohnung angeschafft oder behindertengerecht umgebaut hätte, wäre die Klägerin aufzufordern, entsprechende Beweise (etwa Gutachten eines Sachverständigen aus dem Wohnungswesen) anzubieten. Die Klägerin sei für den Eintritt des von ihr behaupteten Schadens beweispflichtig. Erst danach wäre auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht einzugehen. Die Klägerin habe daher zu beweisen, welche Kosten ihr bei einer erforderlichen Anschaffung (oder Adaptierung) einer konkreten (gegenüber der Zeit vor dem Schadensereignis) gleichwertigen und darüber hinaus behindertengerechten Mietwohnung entstanden wären. Hiebei wäre auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte behaupte, sie hätte der Klägerin eine entsprechende Ersatzlage verschaffen können. Die Beklagte werfe der Klägerin auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, indem sie einwende, daß es der Klägerin möglich gewesen wäre, eine behindertengerechte Mietwohnung zu beziehen.
Falls sich ergeben sollte, daß nach diesem Kostenvergleich der begehrte Schadenersatzbetrag niedriger oder gleich hoch sei, werde der Klagsbetrag zuzusprechen sein. Der Klägerin werde aber jedenfalls jener (fiktive) Betrag zuzuerkennen sein, der sich aus der Anschaffung (oder dem Umbau) einer entsprechenden Mietwohnung errechne.
Soweit die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren darauf stütze, daß der Erwerb der Eigentumswohnung deshalb notwendig gewesen sei, weil sie als Behinderte einer Sicherheit bedurft habe, um nicht trotz der Kündigungsbeschränkungen des MRG aus einer behindertengerechten Mietwohnung wieder ausziehen zu müssen, könne dieser Argumentation nicht beigetreten werden. Da unbestritten sei, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Mietwohnung (ihrer Eltern) bewohnt habe und ein behindertengerechter Umbau dieser Wohnung nicht möglich gewesen sei, habe sie - gemäß dem im § 1323 ABGB verankerten Prinzip der Naturalrestitution - Anspruch auf Ersatz der Kosten einer behindertengerechten Mietwohnung. Nur dann, wenn die Klägerin behaupte und beweise, daß sie eine ihr zumutbare und ihren vermehrten Bedürfnissen gerecht werdende Mietwohnung in Klagenfurt nicht habe finden können, wäre sie grundsätzlich berechtigt, Kosten des Erwerbes einer Eigentumswohnung vom Schädiger, für den die Beklagte einzutreten habe, zu verlangen.Soweit die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren darauf stütze, daß der Erwerb der Eigentumswohnung deshalb notwendig gewesen sei, weil sie als Behinderte einer Sicherheit bedurft habe, um nicht trotz der Kündigungsbeschränkungen des MRG aus einer behindertengerechten Mietwohnung wieder ausziehen zu müssen, könne dieser Argumentation nicht beigetreten werden. Da unbestritten sei, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Mietwohnung (ihrer Eltern) bewohnt habe und ein behindertengerechter Umbau dieser Wohnung nicht möglich gewesen sei, habe sie - gemäß dem im Paragraph 1323, ABGB verankerten Prinzip der Naturalrestitution - Anspruch auf Ersatz der Kosten einer behindertengerechten Mietwohnung. Nur dann, wenn die Klägerin behaupte und beweise, daß sie eine ihr zumutbare und ihren vermehrten Bedürfnissen gerecht werdende Mietwohnung in Klagenfurt nicht habe finden können, wäre sie grundsätzlich berechtigt, Kosten des Erwerbes einer Eigentumswohnung vom Schädiger, für den die Beklagte einzutreten habe, zu verlangen.
Der Einwand der Verjährung sei unberechtigt, da die Klägerin ein Urteil erwirkt habe, das die Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach feststelle. Ein erst nachträglich entstandener Anspruch, wie er hier vorliege, verjähre nach 30 Jahren.
Da die KLägerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Kosten der Beschaffung einer anderen Wohnung, die infolge ihrer unfallsbedingten schweren körperlichen Behinderung notwendig geworden sei, habe, sei an ihrer Klagslegitimation nicht zu zweifeln. Dieser Anspruch entstehe nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse.
Der Klägerin stünden die Kosten eines behindertengerechten Wohnungsumbaues zu. Zu der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage, ob und inwieweit der Schädiger verpflichtet sei, Kosten der Anschaffung einer behindertengerechten Eigentumswohnung zu ersetzen, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine nicht behindertengerechte Mietwohnung bewohnt habe, bestehe keine Rechtsprechung.
Das Verfahren in erster Instanz leide an einem wesentlichen Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO). Aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Das Verfahren in erster Instanz leide an einem wesentlichen Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft sie mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß die begehrten Wohnraumbeschaffungskosten dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt werden und das Verfahren an das Landesgericht Klagenfurt zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens über die Höhe der begehrten Kosten zurückverwiesen werde". Die Beklagte stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls den angefochtenen Beschluß "seinem gesamten Inhalt nach abzuändern und dem Berufungsgericht aufzutragen, zu entscheiden, daß der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben wird und das Klagebegehren abgwiesen wird"; hilfsweise stellt sie den Antrag, in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden.
Beide Streitteile haben Rekursbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben.